Wenn eine versicherte Person eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt bzw. einer Ärztin, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker bzw. einer Apothekerin aufsucht, erhöht sich ihr jährlicher Höchstbetrag des Selbstbehalts um 50 Franken. Mit dieser Stärkung des Kostenbewusstseins und der Eigenverantwortung der Versicherten will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die Überlastung der Spitalnotaufnahmen reduzieren. Die Kommission eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zu ihrem Vorentwurf.

Die Vorlage der SGK-N in Erfüllung der Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme (17.480) sieht vor, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person um 50 Franken erhöht wird, wenn diese eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt bzw. einer Ärztin, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker bzw. einer Apothekerin aufsucht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schwangere sowie Kinder. Ausserdem gilt sie nur für Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstellt sind. Der Entscheid über die Einführung einer solchen Erhöhung des Selbstbehalts wird den Kantonen überlassen. Für die Umsetzung dieser Regelung muss ein neuer Artikel 64 Absatz 3bis ins Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) aufgenommen werden.

Die Kommission stellt fest, dass die Inanspruchnahme von Spitalnotaufnahmen regelmässig ansteigt, was die Arbeitslast des Medizinal- und Pflegepersonals erhöht und die Wartezeiten verlängert. Um die Überlastung der Spitalnotaufnahmen zu reduzieren und damit den reibungslosen Betrieb eines wesentlichen Bestandteils des schweizerischen Gesundheitssystems zu gewährleisten, will die Kommission einen finanziellen Anreiz setzen. Durch diesen sollen Patienten und Patientinnen mit Bagatellfällen vom Gang in die Notaufnahme abgehalten und sie einer angemesseneren und gleichzeitig kostengünstigeren Behandlung zugeführt werden.

Die Vernehmlassung zum Vorentwurf und zum dazugehörigen erläuternden Bericht läuft bis zum 10. Januar 2025. Die Vernehmlassungsunterlagen können über die folgenden Internetadressen bezogen werden: