In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent können altrechtliche Bauten heute nur beschränkt erneuert werden, wenn sie in der Art der Wohnnutzung frei bleiben sollen. Mit ihrem Vorentwurf schlägt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates eine Flexibilisierung des Zweitwohnungsgesetzes vor: Für Wohnhäuser, die vor der Annahme der Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 bereits existierten oder bewilligt waren, sollen neue Möglichkeiten bei der Erweiterung der Hauptnutzfläche und der Unterteilung in verschiedene Wohnungen geschaffen werden.
Die Vorlage der Kommission ist im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.456 entstanden und mit 14 zu 10 Stimmen verabschiedet worden. Die anvisierte Gesetzesänderung soll es in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent ermöglichen, altrechtliche Wohnhäuser ohne Nutzungsbeschränkungen gleichzeitig zu vergrössern und in verschiedene Erst- oder Zweitwohnungen zu unterteilen. Heute dürfen Eigentümer, die frei in der Nutzung ihrer altrechtlichen Bauten bleiben wollen, die Wohnfläche nur vergrössern, wenn sie keine zusätzlichen Wohnungen schaffen. Zudem sollen auch Ersatzneubauten 30 Prozent grösser als das abgerissene Gebäude gestaltet werden können, ohne dass die Nutzung beschränkt wird. Mit diesen angestrebten Neuregelungen setzt sich die Kommission für eine verdichtete Bauweise und die Entwicklung der Bergregionen ein. Sie betont, die Gesetzesänderung komme der einheimischen Bevölkerung zu Gute, die ein Bedürfnis nach zeitgemässem Wohnraum habe. Zudem erhofft sich die Kommission, dass sich durch die neu geschaffene Möglichkeit, die Erweiterung der Nutzfläche mit der Schaffung zusätzlicher Wohnungen zu kombinieren, neue Finanzierungschancen für energetische Sanierungen ergeben.
Die Kommissionsminderheit lehnt die Änderung des Zweitwohnungsgesetzes ab, weil diese aus ihrer Sicht den Zweitwohnungsartikel der Verfassung verletze und den Umnutzungsdruck auf altrechtliche Erstwohnungen erhöhe. Eine Minderheit tritt zudem dafür ein, die Neuregelung auf Gemeinden zu beschränken, die durch das kantonale Recht explizit bezeichnet werden. Dies würde ihrer Ansicht die Kompetenz der Kantone stärken und die raumplanerische Qualität fördern.
Die Kommission gibt den Vorentwurf bis zum 17. Februar 2023 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE zuzustellen. Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Internetseite der Kommission (www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > UREK > Berichte und Vernehmlassungen >
20.456: Vernehmlassungsunterlagen) abgerufen werden.