Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates unterstützt die Stossrichtung der vom Ständerat verabschiedeten Vorlage zum Raumplanungsgesetz. Während verschiedene Beschlüsse auf eine wirksamere Stabilisierung der Gebäudezahl ausserhalb der Bauzone abzielen, soll auch die bessere Nutzung von bestehenden Wohnbauten in der Nichtbauzone ermöglicht werden.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat die Beratung der Vorlage zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes 2. Etappe (RPG2; 18.077) begonnen. In Art. 24c fügt die Kommission mit 12 zu 12 Stimmen und dem Stichentscheid des Präsidenten eine neue Bestimmung ein, die es ermöglicht, altrechtliche Bauernhäuser mitsamt angebauten Ökonomiebauten vollständig und dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen, sofern eine ausreichende Erschliessung vorhanden ist. Bei einem freiwilligen Abbruch darf die bereits vorhandene Wohnfläche wieder erstellt werden. Mit dieser Änderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, ausserhalb der Bauzone bereits bestehende, bewohnte Gebäude besser zu nutzen, ohne zusätzliche Flächen zu beanspruchen. Eine Minderheit spricht sich gegen diese Erweiterung der Wohnnutzung in der Nichtbauzone aus, die dem Trennungsgrundsatz widerspricht.

Mit weiteren Beschlüssen bekennt sich die Kommission zum Vorhaben, die Anzahl Gebäude und die Bodenversiegelung ausserhalb der Bauzone wirkungsvoll zu stabilisieren. Sie unterstützt das vom Ständerat festgelegte Ziel (Art. 1 Abs. 2 Bst. bter und bquater) und hält fest, dass die zur Zielüberprüfung benötigten Grundlagendaten neu vom Bund erhoben werden sollen. Die Bedingungen für die Ausrichtung der Abbruchprämie (Art. 5 Abs. 2bis), die als Anreiz für die Reduktion der Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzone geschaffen wurde, sollen verschärft werden. Die Bauten und Anlagen müssen rechtmässig erstellt worden sein (18 zu 7 Stimmen), und die Prämie darf – ohne Ausnahme – nur ausgerichtet werden, wenn kein Ersatzneubau errichtet wird (13 zu 12 Stimmen). Den Beschluss des Ständerates zur Finanzierung der Abbruchprämie hat die Kommission bestätigt (Art. 5 Abs. 2ter und 2quater).

Weiter hat die Kommission den Gebietsansatz nach Art. 8c mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf das Berggebiet eingeschränkt, wie seinerzeit von der UREK-S im Ständerat beantragt. Zudem soll schon auf Stufe Richtplan festgehalten werden, wie dabei der Siedlungsstruktur, der Baukultur, der Umgebungsgestaltung, der Einpassung in die Landschaft sowie dem Erhalt der Biodiversität und des Kulturlandes Rechnung getragen werden soll (17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung). Die Kompetenz für die Kantone, in bestimmten Gebieten die Umnutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftliche Bauten zur Wohnzwecken zu ermöglichen (Art. 8c Abs. 1bis), wurde gestrichen (17 zu 8 Stimmen). In bestimmten, ästhetisch wenig empfindlichen Typen von Bauzonen soll das kantonale Recht neu auch energetische Sanierungen ohne Baubewilligung ermöglichen können (14 zu 9 Stimmen). Mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung streicht die Kommission Art. 24quater, wonach die Kantone die Ausnahmebestimmungen für nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone nach den Artikeln 24a-24e und 37a erst in kantonales Recht überführen müssen, damit sie angewendet werden können. Verschiedene Minderheiten unterstützen bei den abweichenden Beschlüssen jeweils den Ständerat oder beantragen zusätzliche Änderungen.

Änderung der Lex Koller bereit für den Nationalrat

Die Kommission hat mit 15 zu 8 Stimmen einen Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, sogenannte Lex Koller) verabschiedet, den sie im Rahmen der parlamentarischen Initiative 16.498 ausgearbeitet hat. Die Vorlage hat zum Ziel, strategische Energie-Infrastrukturen vor einer Kontrolle durch ausländische Investoren zu schützen. Aus Sicht der Kommission besteht ein fundamentales öffentliches Interesse, dass bedeutende energiewirtschaftliche Infrastrukturen nicht in ausländische Hände gelangen. Dies scheint angesichts der angespannten Lage bei der Versorgungssicherheit umso wichtiger. Als «strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft» definiert die Kommission Wasserkraftwerke, Rohrleitungen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, das Stromnetz sowie Kernkraftwerke. Deren Verkauf ins Ausland will die Kommission nur noch unter eng definierten Bedingungen zulassen. Weiter erlaubt sein sollen jene Investitionen aus dem Ausland, die keine beherrschende Stellung des Investors im Unternehmen zur Folge haben. Eine Minderheit beantragt, auf diese Ausnahmebestimmung zu verzichten.

Die Kommissionsminderheit lehnt die Vorlage grundsätzlich ab, weil sie darin einen problematischen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sieht. Weiter argumentiert die Minderheit, die Schweiz sei zur Stärkung ihrer Versorgungssicherheit auf ausländische Investitionen angewiesen.

Verbandsbeschwerden bei kleineren Wohnbauprojekten ausschliessen

Mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission einen Vorentwurf zur Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) verabschiedet, den sie anlässlich der parlamentarischen Initiative 19.409 ausgearbeitet hat. Mit der Vorlage sollen kleinere Wohnbauprojekte vom Verbandsbeschwerderecht ausgenommen werden. Bürgerinnen und Bürger, die innerhalb der Bauzonen Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 planen, sollen nicht länger dem Risiko einer Beschwerde vonseiten einer nationalen Umweltorganisation ausgesetzt sein. Bestehen bleiben soll das Beschwerderecht in besonders sensiblen Gebieten wie geschützten Dorfkernen oder Biotopen – und bei allen Projekten ausserhalb der Bauzonen. Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, weil diese aus ihrer Sicht dem Natur- und Heimatschutz entgegenläuft. Weitere Minderheiten fordern zusätzliche Einschränkungen der anvisierten Neuregelung. Die Vorlage der UREK-N wird in wenigen Wochen in die Vernehmlassung geschickt.

Bestätigung des Verbandsbeschwerderechtes im Bereich erneuerbare Energien

Mit 16 zu 5 Stimmen hat die Kommission beschlossen, der parlamentarischen Initiative «Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: Einschränkung des Beschwerderechts der Umweltorganisationen» (22.414) keine Folge zu geben. Aus Sicht der Kommission ist das Verbandsbeschwerderecht ein bewährtes Instrument, mit dem die korrekte Anwendung des Umweltrechts sichergestellt und die Qualität von Bauprojekten gesteigert werden kann. Die Kommission betont, dass sie die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie weiter als zentrale Herausforderung sieht. Sie wird dieses Anliegen in ihrer Arbeit an der voraussichtlich ab Sommer 2023 vorliegenden Gesetzesvorlage zur Verfahrensbeschleunigung weiter verfolgen und spricht sich auch deshalb gegen den Weg einer parlamentarische Initiative aus.

Eine Minderheit beantragt, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie sieht im Verbandsbeschwerderecht ein Hindernis für den Ausbau der erneuerbaren Energien, das es zu beseitigen gilt.

Die Kommission hat am 27. und 28. März 2023 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jacques Bourgeois (FDP/FR) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Albert Rösti in Bern getagt.