Angesichts der potentiell massiven negativen Folgen der Initiative für die Schweizer Wirtschaft und die öffentlichen Finanzen beantragt die Kommission Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen, und verzichtet darauf, ihr einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Die Gültigkeit der aus Sicht der Kommission auch rechtsstaatlich höchst problematischen Initiative blieb unbestritten.

Die von der Juso eingereichte Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik - steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» (24.082) verlangt die Einführung einer bundesweiten Erbschaftssteuer von 50 Prozent, wobei ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen gelten soll. Der Steuerertrag soll zweckgebunden für die Bekämpfung des Klimawandels durch Bund und Kantone verwendet werden.

Zum Auftakt ihrer Beratung hat die Kommission das Initiativkomitee sowie Vertretungen der Finanzdirektorenkonferenz, von economiesuisse, SwissHoldings, Swiss Family Business und des WWF Schweiz sowie als Stimmen aus der Wissenschaft Prof. Dr. Volker Grossmann und Prof. Dr. Marius Brülhart angehört. Die Kommissionsmehrheit sah sich durch die Anhörungen darin bestätigt, die Volksinitiative rasch zu behandeln und auf weitere Abklärungen zu verzichten. Sie verweist – wie der Bundesrat in seiner Botschaft – auf die potentiell massiven negativen Folgen der Initiative. Eine hohe Erbschaftssteuer würde die Nachfolge vieler Familienunternehmen erschweren oder verunmöglichen, sie hätte Wegzüge zur Folge und würde Zuzüge verhindern. Wegen der zu erwartenden Verhaltensanpassungen wäre im schlimmsten Fall mit Steuerverlusten für die öffentliche Hand zu rechnen. Die Initiative durchbreche zudem die kantonale Steuerhoheit und verletze das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Kommission unterstützt die Einschätzung des Bundesrats zur Gültigkeit der Initiative, insbesondere auch dessen Beurteilung, dass die Rückwirkung der Initiative einzig für die nach einer allfälligen Annahme der Volksinitiative tatsächlich ausgerichteten Erbschaften und Schenkungen gelten kann. Auch vor dem Hintergrund der von Bund und Kantonen betriebenen aktiven Klimapolitik ergibt sich aus Sicht der Kommissionsmehrheit kein Grund, mittels einer Erbschaftssteuer zusätzliche Mittel dafür zu generieren. Aus all diesen Gründen beantragt die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen, Volk und Ständen die Ablehnung der Initiative zu empfehlen. Sie will ihr auch keinen Gegenentwurf gegenüberstellen. Diese Idee hatte die WAK-N bereits kürzlich im Rahmen der parlamentarischen Initiative Jost 24.420 («AHV-Solidaritätsabgabe auf Millionen-Nachlässen») diskutiert und mit Verweis auf dieselben Argumente deutlich verworfen (vgl. Medienmitteilung WAK-N vom 29. Oktober 2024). So fanden verschiedene Anträge für einen direkten Gegenwurf – z.B. für eine Erbschaftssteuer mit tieferem Steuersatz und tieferem Freibetrag – mit jeweils 17 zu 8 Stimmen keine Mehrheit. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Initiative zur Annahme zu empfehlen. Die Erbschaftssteuer ist aus ihrer Sicht eine Steuer, die zur Chancen- und Generationengerechtigkeit beiträgt. Beim Klimaschutz kämen enorme Kosten auf die Schweiz zu und die heutigen Massnahmen und Mittel genügten nicht, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Es wurden ausserdem verschiedene Minderheiten für direkte Gegenentwürfe mit einer moderater ausgestalteten Erbschaftsteuer eingereicht. Der Nationalrat wird die Volksinitiative in der Frühjahrsession 2025 beraten.

Detailberatung der​​ Teilrevision des Kartellgesetzes weitgehend abgeschlossen

Nachdem die Kommission an ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2024 oppositionslos auf die Vorlage des Bundesrates zur Teilrevision des Kartellgesetzes (23.047) eingetreten war, konnte sie die Detailberatung durchführen und weitgehend abschliessen. Allerdings wurde die Gesamtabstimmung auf eine nächste Sitzung verschoben, weil noch Abklärungsbedarf zu den effektiven Auswirkungen diverser Formulierungen besteht. Die Fahne mit den finalen Beschlüssen der Kommission wird erst im Anschluss daran veröffentlicht.

Vorgängig zur Detailberatung führte die Kommission nochmals spezifische Anhörungen durch, um die vom Ständerat vorgeschlagene Ausnahmeregelung für professionelle Sportligen besser beurteilen zu können (vgl. Medienmitteilung vom 8. Oktober 2024). In der Folge sprach sich die WAK-N mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen die Einführung einer neuen sektorspezifischen Ausnahmeregelung im Bereich des professionellen Sportbetriebes aus. Sie beantragt damit ihrem Rat, den Entscheid des Ständerates rückgängig zu machen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Akteure im professionellem Spielbetrieb, wenn überhaupt, im Rahmen einer spezifischen Gesetzgebung adressiert werden müsste.

Viel zu diskutieren gab – wie dies bereits in den bisherigen parlamentarischen Beratungen zu diesem Geschäft der Fall war – die Frage der Beurteilung der Erheblichkeit von Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen (Art. 7 KG). Ein zentrales Element der Vorlage ist in der Tat die Umsetzung der Motion Français 18.4282, die als Reaktion auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Gaba eine Präzisierung von Artikel 5 des Kartellgesetzes fordert. Die Kommissionsmehrheit teilt die Ansicht, dass die heutige Anwendung des Kartellgesetzes in gewissen Fällen zu weit geht. Dadurch schwebe auch über unschädlichen Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen das Damoklesschwert einer Sanktionierung durch die WEKO. Die WAK-N schlägt deshalb für beide relevanten Gesetzesbestimmungen (Art. 5 Abs. 1bis und Art. 7 Abs. 3 KG) eine Formulierung vor, wonach die Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit entsprechender Wettbewerbsbeschränkungen künftig einzelfallweise vorgehen und anhand von Erfahrungswerten und den konkreten Umständen auf dem relevanten Markt eine Gesamtbeurteilung durchführen müssen. Die Kommission schafft dadurch zwei Differenzen zum Ständerat, welcher bei beiden Bestimmungen beim Status Quo verbleiben möchte. Auch beim Tatbestand der horizontalen Preiskartelle im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Kartellgesetzes beantragt die WAK-N, den Entscheid des Ständerates rückgängig zu machen und beim geltenden Recht zu bleiben. Zu verschiedenen Bestimmungen liegen Minderheitsanträge vor.

Transparenzregister:​​ Mitbericht an die RK-N

Die WAK-N hat sich im Rahmen eines Mitberichts an die federführende Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) mit der Vorlage des Bundesrates 24.046 «Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen» befasst. Die Kommission unterstützt dabei grundsätzlich die Stossrichtung des Ständerates, der die Vorlage in der Wintersession 2024 behandelt hat. Sie spricht sich insbesondere auch für die Teilung der Vorlage in zwei Entwürfe aus (16 zu 7 Stimmen). In zwei Punkten weicht die Kommission hingegen vom Ständerat ab. So beantragt sie mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Pflicht zur Meldung von Unterschieden im Transparenzregister durch Finanzintermediäre zu streichen (Art. 38). Zudem spricht sie sich mit 14 zu 10 Stimmen gegen die vom Ständerat eingefügte Bestimmung zur Meldung von Unterschieden durch die Rechtseinheiten aus (Art. 39a). Schliesslich empfiehlt sie der RK-N mit 16 zu 8 Stimmen, die Vorlage mit den entsprechenden Änderungen in der Gesamtabstimmung anzunehmen. Die RK-N wird die Anträge der WAK-N im Februar anlässlich der Detailberatung der Vorlage behandeln.

Mehr Sonntagsver​​​käufe für die Kantone und Gemeinden ermöglichen

Durch eine Änderung des Arbeitsgesetzes sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, statt wie heute maximal 4 künftig bis zu maximal 12 Sonntagsverkäufe pro Jahr vorzusehen, so die Zürcher Standesinitiative 23.325. Die WAK-N stimmt dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, dieser Initiative Folge zu geben, mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Die WAK-S erhält somit den Auftrag, einen Erlassentwurf zur Umsetzung der Initiative auszuarbeiten. Die WAK-N unterstützt das Anliegen, da es den Kantonen und Gemeinden mehr Spielraum gibt zu entscheiden, ob und wie oft Sonntagsarbeit ohne Bewilligung für Verkaufsgeschäfte möglich ist. Die Kann-Formulierung ermögliche eine flexible Anpassung an lokale Bedürfnisse, ohne das Arbeitsgesetz insgesamt zu ändern. Die Gegner des Anliegens geben zu bedenken, dass eine Änderung des Arbeitsgesetzes grundsätzlich nur unter Einbezug der Sozialpartner erfolgsversprechend sei, andernfalls drohe ein Scheitern an der Urne.

Neue Ausgangslage bei der ​Börsenschutzmassnahme

Die Kommission setzte sich mit der Aufrechterhaltung der Börsenschutzmassnahme auseinander, welche der Bundesrat 2019 als Antwort auf die Nichtverlängerung der Börsenäquivalenz durch die EU in Kraft gesetzt hatte. Sie stellte dabei fest, dass die negativen Auswirkungen der seitens EU nicht gewährten Börsenäquivalenz durch die Anpassung der relevanten EU-Regulierung (MiFIR) weitgehend beseitigt wurden und dass die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme gleichzeitig börsenkotierte Unternehmen aus der Schweiz in ihren Tätigkeiten in Verbindung mit EU-Börsen einschränkt. Einstimmig empfiehlt die Kommission deshalb dem Bundesrat, die EU von der Liste der Jurisdiktionen mit erheblichen Einschränkungen für den Aktienhandel in der Schweiz zu streichen.

Weitere Besch​lüsse

Die Kommission bekräftigt ihren Willen, auf Gesetzesstufe zu definieren, welche Leistungen Bundesunternehmen im Wettbewerb mit Privaten erbringen dürfen und welche Rahmenbedingungen dafür gelten sollen, und stimmt den beiden gleichlautenden parlamentarischen Initiativen der Ständeräte Andrea Caroni (23.461) und Beat Rieder (23.469) mit 16 zu 6 Stimmen (ohne Enthaltungen) zu. Die dritte gleichlautende parlamentarische Initiative von Nationalrat Jürg Grossen (23.462) ist bereits eine Etappe weiter: Der Vorentwurf zu ihrer Umsetzung ist in Ausarbeitung. Die Kommission wird sich voraussichtlich nach der Sommerpause damit befassen.

Im Dezember 2023 entschied der Verwaltungsrat von Compenswiss (AHV/IV/EO-Ausgleichsfonds), die UBS von ihrem Mandat der globalen Depotbank zu entbinden und die US-amerikanische State Street damit zu betrauen. Der Wechsel zur neuen Depotbank fand im Juli 2024 statt. Mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschloss die WAK-N, eine Kommissionsmotion (25.3008) einzureichen mit dem Ziel, dass Compenwiss das neue Depotbankmandat wieder auflöst und erneut eine Schweizer Bank damit betraut. Auch wenn die State Street die Vermögen des AHV-Ausgleichsfonds nicht selber verwaltet, kann aus Sicht der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass sie allfällige Weisungen der US-Behörden zuungunsten der Schweiz befolgen müsste. Die Wahl einer Schweizer Depotbank könnte dieses Risiko minimieren.

Die Kommission hat am 20./21. Januar 2025 unter dem Vorsitz von Nationalrat Thomas Aeschi (SVP/ZG) und teilweise in Anwesenheit von Bundespräsidentin Karin Keller-Sutter in Bern getagt.