Die Kommission folgt mit Stichentscheid ihres Präsidenten dem Beschluss des Nationalrates, die Amortisationsfrist der Kredite von fünf auf acht Jahre zu verlängern. Sie hält hingegen an der bundesrätlichen Vorlage fest, die vorsieht, dass die Zinsen ab kommendem Jahr gegebenenfalls angepasst werden können. Zudem nimmt die Kommission den Antrag des Bundesrates an, wonach dieser ermächtigt ist, nötigenfalls ein neues System für Solidarbürgschaften einzuführen.

Nachdem sich die WAK-S an ihrer Sitzung vom 27. Oktober zum ersten Mal mit der Vorlage befasst hatte (siehe Medienmitteilung), hat sie nun die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates (20.075) durchgeführt und gewichtige Änderungen vorgenommen.

Die Kommission folgt dem Nationalrat und beantragt mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, die Amortisationsfrist der Kredite auf acht Jahre (plus Verlängerung um weitere zwei Jahre in Härtefällen) auszudehnen, um den Unternehmen mehr Handlungsspielraum bei der Rückzahlung der Kredite zu geben. Die Minderheit beantragt, am Vorschlag des Bundesrates, d. h. an einer Amortisationsfrist von fünf Jahren (plus Verlängerung um fünf Jahre in Härtefällen), festzuhalten, zum einen, um nicht «während des Spiels» die Spielregeln für die Banken zu ändern, zum anderen aus Gründen der Fairness gegenüber den Unternehmen, die im Frühjahr auf einen Kredit mit Solidarbürgschaft verzichtet hatten. Einig ist sich die Kommission hingegen darin, den Beschluss des Nationalrates, die aktuellen Kreditzinsen bis zum 31. März 2028 festzuschreiben, abzulehnen und sich hier an die Vorlage des Bundesrates zu halten, die vorsieht, dass der Bundesrat die Zinssätze der Kredite ab dem 31. März 2021 nötigenfalls an die Marktentwicklung anpassen kann. Auch wenn angesichts des aktuellen Leitzinses der SNB ein Anstieg der Zinssätze wenig wahrscheinlich ist, hält es die Kommission für wichtig, ein Mindestmass an Flexibilität zu bewahren, um die Bedingungen, zu denen die Verträge im Frühjahr abgeschlossen wurden, nicht zu verändern.

Was die Dividenden der betroffenen Unternehmen anbelangt, beantragt die Kommission einstimmig, sich an den Wortlaut der bundesrätlichen Vorlage zu halten, wonach während der Dauer der Solidarbürgschaft keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen. Der Nationalrat seinerseits hatte sogar den Beschluss einer Ausschüttung verboten. Die Kommission hat zudem mit 7 zu 4 Stimmen einen Antrag abgelehnt, der verlangte, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft auch Bonuszahlungen an die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat verboten sind.

Ferner beantragt die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen, an der bundesrätlichen Bestimmung zu den Aufgaben der Revisionsstelle festzuhalten, wohingegen die Minderheit eine Lösung befürwortet, die näher am Beschluss des Nationalrates ist. Die Kommission hat zudem mit 6 zu 4 Stimmen einen Antrag abgelehnt, wonach die verbürgten Kredite bei einem Konkurs als nachrangig zu betrachten sind. Sie ist der Auffassung, dass der Bund so zu grosse finanzielle Risiken auf sich nehmen und gegenüber anderen Kreditgebern benachteiligt würde. In den Augen der Minderheit ist es gerechtfertigt, die verbürgten Kredite bei Konkurs als nachrangig zu behandeln, weil diese nicht als Fremdkapital erachtet werden.

Schliesslich hat sich die Kommission mit dem zusätzlichen Antrag des Bundesrates vom 18. November 2020 befasst, wonach dieser bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation an den Kreditmärkten über eine Verordnung ein neues Solidarbürgschaftssystem einführen kann. Die Kommission begrüsst die Voraussicht des Bundesrates und stimmt diesem Antrag ohne Gegenstimme zu. Dies gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, rasch und ohne Notrecht zu reagieren, sollten besonders hart von der Pandemie getroffene Unternehmen künftig erneut mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sein.

In der Gesamtabstimmung hat sich die Kommission einstimmig für die Vorlage ausgesprochen. Der Ständerat wird diese in der Wintersession – in der auch die Differenzbereinigung vorgesehen ist – beraten.

2. Covid-19-Härtefallverordnung

Die WAK-S hat den Entwurf der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie geprüft. Dieser Verordnungsentwurf, der vom 4. bis 13. November 2020 bei den Kantonen und interessierten Kreisen in der Vernehmlassung war, definiert die Grundzüge der Beteiligung des Bundes an den kantonalen Programmen zur Unterstützung von Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind. Die Kommissionsmitglieder haben eingehend mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) diskutiert und diesem mündlich ihre Überlegungen und Anregungen mitgeteilt. Ob ein Unternehmen als Härtefall angesehen wird, bestimmt sich nach dem Umsatzrückgang. Die WAK-S empfiehlt hier mit 8 zu 1 Stimmen, die vom Unternehmen erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht in den Umsatz einzuberechnen (Art. 5 Abs. 2). Wie ihre Schwesterkommission (siehe Medienmitteilung der WAK-N vom 18. November 2020) ist sie der Ansicht, dass eine Berücksichtigung dieser Leistungen diejenigen Unternehmen bestraft, die auf Kurzarbeit zurückgegriffen haben, anstatt ihre Angestellten zu entlassen. Auch Bereiche wie die Gastronomie, in denen viele Angestellte beschäftigt werden, könnten benachteiligt sein, sollte die Verordnung in diesem Punkt nicht geändert werden. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Verordnungsentwurf an seiner Sitzung vom 25. November 2020 verabschiedet und die Verordnung am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt.

3. Fair-Preis-Initiative und indirekter Gegenentwurf

Die Kommission hat die Beratung des indirekten Gegenentwurfs zur «Fair-Preis-Initiative» (19.037) abgeschlossen und beantragt mit deutlichem Mehr, dem Nationalrats in den wesentlichen Punkten zu folgen. Dieser kam der Initiative weit entgegen, indem er mit seiner Anpassung des Kartellgesetzes Inlandsachverhalte ebenfalls erfassen will und die Definition der relativen Marktmacht auf die Nachfrageseite ausdehnen möchte. In zwei Punkten beantragt die WAK-S jedoch eine Abweichung vom nationalrätlichen Konzept: Sie spricht sich klar dafür aus, die aus ihrer Sicht protektionistische Reimportklausel aus der Vorlage zu streichen (10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung) und präzisiert in Art. 7 Abs. 3, dass Preisdifferenzierungen zulässig bleiben, solange Unternehmen nicht wettbewerbswidrige Ziele verfolgen und keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen (8 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen).

Das in dieser Form bereinigte Konzept des Nationalrats unterstützt die Kommission mit 9 zu 4 Stimmen. Eine Minderheit beantragt, grundsätzlich beim Vorschlag des Bundesrats zu bleiben, dessen Tragweite sich auf wettbewerbsbehindernde Auslandsachverhalte beschränkt. Dieses Konzept möchte die Minderheit in zwei Punkten ergänzen, um dadurch der Initiative – und dem Nationalrat – entgegenzukommen. Als Missbrauch soll erstens nicht nur eine Behinderung im grenzüberschreitenden Wettbewerb betrachtet werden, sondern auch der Tatbestand der Ausbeutung. Zweitens soll durch eine Ergänzung von Art. 7a gewährleistet werden, dass Unternehmen Vorteile beim Bezug einer Ware oder Dienstleistung im Ausland tatsächlich an ihre Abnehmer weitergeben.

Das vom Nationalrat in den indirekten Gegenentwurf eingefügte Verbots des privaten Geoblocking ist mit dem Mehrheits- und dem Minderheitskonzept der WAK-S kompatibel. Die Kommission beantragt mit 8 zu 5 Stimmen, es so zu ergänzen, dass der Bundesrat Ausnahmen dazu bestimmt. Die Kommission will dadurch in erster Linie eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit sich dieser noch einmal genauer mit der Frage auseinandersetzen kann. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den indirekten Gegenentwurf mit 8 zu 5 Stimmen an. Eine Minderheit beantragt dem Ständerat, nicht auf den Gegenentwurf einzutreten.

Die Volksinitiative selbst beantragt die WAK-S mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abzulehnen. In Übereinstimmung mit dem Nationalrat sieht sie deren Anliegen durch den indirekten Gegenentwurf als weitgehend erfüllt an.

4. Weitere Überprüfung des Kartellgesetzes

Die Motion 18.4282 von Ständerat Olivier Français möchte den Bundesgerichtsentscheid in Sachen GABA und Elmex korrigieren und die sogenannte Erheblichkeitsprüfung in Artikel 5 des Kartellgesetzes wiedereinführen. Es steht die Befürchtung im Raum, dass das GABA-Urteil die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bei Bauvorhaben gefährde. Aus Sicht der WAK-S können diese Befürchtungen zwar nicht eindeutig bestätigt werden, dennoch sieht sie einen klaren Überprüfungsbedarf bezüglich der Formulierung des fraglichen Artikels. Sie beantragt deshalb mit 8 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltung, die Motion anzunehmen.

5. Abschaffung der Industriezölle

Nachdem der Ständerat in der Herbstsession auf die Vorlage zur Abschaffung der Industriezölle (19.076) eingetreten ist, nahm die Kommission die noch ausstehende Detailberatung vor und schliesst sich dem Entwurf des Bundesrats oppositionslos an. In der Gesamtabstimmung stimmte die WAK-S dem Gesetz mit 8 zu 5 Stimmen zu.

Die Kommission hat am 19. November 2020 unter dem Vorsitz von Ständerat Levrat Christian (SP/FR) und teilweise in Anwesenheit der Bundesräte Ueli Maurer und Guy Parmelin in Bern getagt.