Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

1. Staatspolitik und Rechtsordnung

88.032 Datenschutzgesetz
Protection des données. Loi

Botschaft: 23.03.1988 (BBl II, 413 / FF II, 421)

Zusatzbotschaft: 16.10.1990 (BBl III, 1221 / FF III, 1161)

Ausgangslage

Über den Gesetzesentwurf und die Beratungen in der 43. Legislaturperiode vergleiche man die Ausführungen im vorangegangenen Legislaturbericht (S. 26ff.).

Verhandlungen

SR 13.03.1990 AB 1990, 125
SR 27.11.1990 AB 1990, 870
NR 05.06.1991 AB 1991, 938
NR 28.11.1991 AB 1991, 2172
SR 05.12.1991 AB 1991, 1018
SR 29.01.1992 AB 1992, 35
NR 10.03.1992 AB 1992, 379, 393
SR 18.03.1992 AB 1992, 228, 229
SR / NR 19.06.1992 Schlussabstimmungen
(A 39:0, 99:8; B 43:0, 165:0; C 41:0, 109:48)

Zusatzbotschaft

Ausgangslage

Die vorliegende Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz beinhaltet zwei Gesetzgebungsvorhaben, über die gesondert Beschluss zu fassen ist. Mit der Änderung des Bundesstrafprozesses sollen auch im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren datenschutzrechtliche Grundsätze verankert werden; es werden aber auch neue, präzise gesetzliche Grundlagen für Zwangsmassnahmen der gerichtlichen Polizei geschaffen. Zum grössten Teil waren diese Bestimmungen schon in der Botschaft zum Datenschutzgesetz enthalten. Mit einer Änderung des Strafgesetzbuches soll die gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der Strafverfolgung geschaffen werden. Es handelt sich dabei um Bestimmungen über das automatisierte Fahndungssystem Ripol, den Datenaustausch über Interpol, den Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft sowie die Erteilung von Auskünften über hängige Strafverfahren.

Verhandlungen

Datenschutzgesetz

Die kleine Kammer schloss sich in der Wintersession 1991 weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates an, namentlich in der Regelung des Datenschutzes im Medienbereich, wonach die Medien und Medienschaffende die Einsicht in ihre Datensammlungen einschränken können, wenn die Daten Aufschluss über die Informationsquellen oder Einblick in die Entwürfe für eine Publikation geben sowie wenn dadurch die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde. Medienschaffende sind zudem auch nicht zur vollständigen Offenlegung verpflichtet, wenn die Datei ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient. Ein Streichungsantrag Schmid (C, AI), der sich gegen jegliche Ausnahmeregelung für die Medienschaffenden wandte, wurde mit 23 zu 9 Stimmen abgelehnt. Eine Differenz schuf der Ständerat jedoch mit der Streichung der zeitlichen Befristung der Bestimmungen über den Staatsschutz. Die Mehrheit teilte die Befürchtungen Bundesrat Kollers, wonach es nicht möglich sein werde, innerhalb von fünf Jahren ein Staatsschutzgesetz zu verabschieden.

Der Nationalrat verzichtete ebenfalls auf eine zeitliche Befristung der Ausnahmebestimmungen über den Staatsschutz und hiess die umstrittene Bestimmung mit 106 gegen 65 Stimmen gut. Damit erhielt der Staatschutz im Datenschutzgesetz eine unbefristete rechtliche Grundlage. Anlass für diesen Entscheid war die sich abzeichnende Verzögerung bei der Schaffung eines eigentlichen Staatsschutzgesetzes, nachdem die SP den Vorentwurf dazu in der Vernehmlassung abgelehnt hatte. Im Verfahrensbereich räumte der Nationalrat eine zweite gewichtige Differenz aus: Während der Datenschutzbeauftragte im privaten Bereich direkt an die Datenschutzkommission gelangen kann, wenn seine Empfehlungen nicht befolgt werden, soll er im öffentlichen Bereich lediglich die Funktion einer Ombudsperson einnehmen. Dabei wird er die zur Klage legitimierten Beschwerdeführer zwar über seine Empfehlung informieren, jedoch nicht selbst die Datenschutzkommission anrufen können.

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege und Revision des Strafgesetzbuches (Gesetzgebung über die Informationsbearbeitung im Bereich der Strafverfolgung)

Bei der Regelung des Datenschutzes im Bereich der Bundesstrafrechtspflege und des Datenaustausches mit den Kantonen und dem Ausland übernahm der Nationalrat am 10.12.1991 die meisten Beschlüsse des Ständerates aus dem Vorjahr. Die Sozialdemokraten kämpften dabei zusammen mit den Grünen vergeblich gegen die rechtlichen Änderungen im Bereich des Datenaustausches und die Schaffung von Gesetzesgrundlagen für das computerisierte Fahndungssystem RIPOL. Immerhin wurde auf Antrag von Leuenberger (S, ZH) ein zusätzlicher Persönlichkeitsschutz eingebaut. Betroffene Personen sollen - nach Abschluss der Ermittlungen - nicht nur dann informiert werden, wenn es zu einer formellen richterlichen Voruntersuchung kommt, sondern in der Regel auch dann, wenn die vorangehende polizeiliche Fahndung ohne Eröffnung einer Voruntersuchung eingestellt wird.

Bei der Bereinigung der letzten Differenzen stimmte der Ständerat insbesondere der vom Nationalrat eingeführten Bestimmung zu, wonach die Bundesanwaltschaft die Betroffenen in der Regel auch dann über Ermittlungen informieren muss, wenn keine Strafuntersuchung eingeleitet wird.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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