Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

1. Staatspolitik und Rechtsordnung

91.032 StGB und MStG.
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung
CP et CPM.
Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres

Botschaft: 24.04.1991 (BBl II, 969 / FF II, 933)

Ausgangslage

Die vorliegende Revision des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) bildet nach der Änderung der Vorschriften über die Gewaltverbrechen, der Einführung einer Insiderstrafnorm sowie der Änderung der Bestimmungen über die Delikte gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit und die Familie eine weitere Etappe der Strafrechtsreform. Diese Vorlage stellt zudem ein Teilstück des seit einiger Zeit in Realisierung begriffenen Gesamtkonzept des Bundesrates gegen die Wirtschaftskriminalität und das organisierte Verbrechen dar.
Während sich die Revision bei einer Vielzahl von Bestimmungen eher auf Redaktionelles beschränkt, werden im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung neue Straftatbestände geschaffen. Grundsätzlich sollen neu auch Aufzeichnungen auf elektronischen Daten- oder Bildträgern als Urkunden anerkannt werden. Das unberechtigte Eindringen in Datenverarbeitungsanlagen (sogenanntes "Hacken") will der Bundesrat in Zukunft ebenso bestrafen wie die unerlaubte Aneignung von Computerdaten (inkl. Programme) oder deren Beschädigung. Von grosser Bedeutung für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sind ebenfalls die neuen Vorschriften über betrügerische Manipulationen von Datenverarbeitungsvorgängen, welche mit der Absicht vorgenommen werden, sich selber oder andere zu bereichern.

Eine Anpassung des Strafrechts an die modernen Formen der Kriminalität stellen auch die in derselben Botschaft enthaltenen neuen Bestimmungen über die missbräuchliche Verwendung von Check- und Kreditkarten dar. Der Bundesrat schlägt vor, dass sich künftig bereits strafbar macht, wer derartige Karten verwendet, obschon er zahlungsunfähig oder -unwillig ist.

Verhandlungen

1. StGB und MStG (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung)

NR 03.06.1993 AB 1993, 922, 953
SR 09.12.1993 AB 1993, 948, 962
NR 14.03.1994 AB 1994, 329
SR 31.05.1994 AB 1994, 430
NR 06.06.1994 AB 1994, 869
SR 09.06.1994 AB 1994, 582
NR / SR 17.06.1994 Schlussabstimmungen (170:4 / 42:0)

2. Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

NR 03.06.1993 AB 1993, 956
SR 01.03.1994 AB 1994, 14
NR 09.06.1994 AB 1994, 955
SR 26.09.1994 AB 1994, 880
NR / SR 07.10.1994 Schlussabstimmungen (160:0 / 40:0)

Im Nationalrat begrüssten sämtliche Fraktionen diese Rechtsanpassung an die neuen Formen der Wirtschaftskriminalität. In der Detailberatung stimmte der Rat der von der Kommission vorgeschlagenen weniger strengen Bestrafung von Personen, welche ohne Bereicherungsabsichten in ein Computersystm eindringen, zu. Einen von Vertretern der SP unterstützten Antrag auf vollständige Straffreiheit für derartige Aktivitäten lehnte er hingegen ab. Mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt wurde auch ein von der SP, der GP, dem LdU und Teilen der CVP unterstützter Antrag, es dem Richter zu erlauben, bei Bagetelldelikten von einer Strafverfolgung abzusehen (sog. Opportunitätsprinzip). Im übrigen nahm der Rat eine Reihe von Korrekturen am Regierungsentwurf vor, ohne allerdings Wesentliches zu verändern.

Der Ständerat stimmte den neuen Bestimmungen in der Wintersession zu, schuf aber doch einige Differenzen zum Nationalrat. Insbesondere nahm er als zusätzlichen strafbaren Tatbestand auch noch das Einschleusen von Viren in Computersysteme sowie die Herstellung und Verbreitung derartiger Programme in das Gesetz auf.

Der Nationalrat folgte in der Differenzbereinigung weitgehend den Beschlüssen der kleinen Kammer. Eine gewichtige Differenz blieb jedoch bestehen. Anders als der Ständerat war der Rat der Ansicht, dass nur die falsche Buchführung, nicht aber jede private Falschbeurkundung strafbar sein soll. - Der Ständerat hielt an der Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung fest, worauf sich der Nationalrat diesem Entscheid fügte.

Im Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung wurden einzelne Bestimmungen an die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts angepasst. Eine vom Bundesrat vorgeschlagene besondere Norm, welche die Strafverfolgung bei zunehmender Bedrohung neu regelte, blieb dabei auf der Strecke, weil sich die beiden Kammern nicht über deren Ausgestaltung einig wurden.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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