Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
91.032 |
StGB und MStG. |
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Strafbare Handlungen gegen das
Vermögen und Urkundenfälschung |
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CP et CPM. |
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Infractions contre le
patrimoine et faux dans les titres |
Botschaft: 24.04.1991 (BBl II, 969 / FF II, 933)
Ausgangslage
Die vorliegende Revision des Strafgesetzbuches (StGB) und
des Militärstrafgesetzes (MStG) bildet nach der Änderung der Vorschriften über die
Gewaltverbrechen, der Einführung einer Insiderstrafnorm sowie der Änderung der
Bestimmungen über die Delikte gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit und die Familie eine
weitere Etappe der Strafrechtsreform. Diese Vorlage stellt zudem ein Teilstück des seit
einiger Zeit in Realisierung begriffenen Gesamtkonzept des Bundesrates gegen die
Wirtschaftskriminalität und das organisierte Verbrechen dar.
Während sich die Revision bei einer Vielzahl von Bestimmungen eher auf Redaktionelles
beschränkt, werden im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung neue Straftatbestände
geschaffen. Grundsätzlich sollen neu auch Aufzeichnungen auf elektronischen Daten- oder
Bildträgern als Urkunden anerkannt werden. Das unberechtigte Eindringen in
Datenverarbeitungsanlagen (sogenanntes "Hacken") will der Bundesrat in Zukunft
ebenso bestrafen wie die unerlaubte Aneignung von Computerdaten (inkl. Programme) oder
deren Beschädigung. Von grosser Bedeutung für die Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität sind ebenfalls die neuen Vorschriften über betrügerische
Manipulationen von Datenverarbeitungsvorgängen, welche mit der Absicht vorgenommen
werden, sich selber oder andere zu bereichern.
Eine Anpassung des Strafrechts an die modernen Formen der
Kriminalität stellen auch die in derselben Botschaft enthaltenen neuen Bestimmungen über
die missbräuchliche Verwendung von Check- und Kreditkarten dar. Der Bundesrat schlägt
vor, dass sich künftig bereits strafbar macht, wer derartige Karten verwendet, obschon er
zahlungsunfähig oder -unwillig ist.
Verhandlungen
1. StGB und MStG (Strafbare Handlungen gegen das
Vermögen und Urkundenfälschung)
NR |
03.06.1993 |
AB 1993, 922, 953 |
SR |
09.12.1993 |
AB 1993, 948, 962 |
NR |
14.03.1994 |
AB 1994, 329 |
SR |
31.05.1994 |
AB 1994, 430 |
NR |
06.06.1994 |
AB 1994, 869 |
SR |
09.06.1994 |
AB 1994, 582 |
NR / SR |
17.06.1994 |
Schlussabstimmungen (170:4 / 42:0) |
2. Bundesgesetz über die wirtschaftliche
Landesversorgung
NR |
03.06.1993 |
AB 1993, 956 |
SR |
01.03.1994 |
AB 1994, 14 |
NR |
09.06.1994 |
AB 1994, 955 |
SR |
26.09.1994 |
AB 1994, 880 |
NR / SR |
07.10.1994 |
Schlussabstimmungen (160:0 / 40:0) |
Im Nationalrat begrüssten sämtliche Fraktionen
diese Rechtsanpassung an die neuen Formen der Wirtschaftskriminalität. In der
Detailberatung stimmte der Rat der von der Kommission vorgeschlagenen weniger strengen
Bestrafung von Personen, welche ohne Bereicherungsabsichten in ein Computersystm
eindringen, zu. Einen von Vertretern der SP unterstützten Antrag auf vollständige
Straffreiheit für derartige Aktivitäten lehnte er hingegen ab. Mit Stichentscheid des
Präsidenten abgelehnt wurde auch ein von der SP, der GP, dem LdU und Teilen der CVP
unterstützter Antrag, es dem Richter zu erlauben, bei Bagetelldelikten von einer
Strafverfolgung abzusehen (sog. Opportunitätsprinzip). Im übrigen nahm der Rat eine
Reihe von Korrekturen am Regierungsentwurf vor, ohne allerdings Wesentliches zu
verändern.
Der Ständerat stimmte den neuen Bestimmungen in der
Wintersession zu, schuf aber doch einige Differenzen zum Nationalrat. Insbesondere nahm er
als zusätzlichen strafbaren Tatbestand auch noch das Einschleusen von Viren in
Computersysteme sowie die Herstellung und Verbreitung derartiger Programme in das Gesetz
auf.
Der Nationalrat folgte in der Differenzbereinigung
weitgehend den Beschlüssen der kleinen Kammer. Eine gewichtige Differenz blieb jedoch
bestehen. Anders als der Ständerat war der Rat der Ansicht, dass nur die falsche
Buchführung, nicht aber jede private Falschbeurkundung strafbar sein soll. - Der Ständerat
hielt an der Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung fest, worauf sich der
Nationalrat diesem Entscheid fügte.
Im Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
wurden einzelne Bestimmungen an die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts angepasst.
Eine vom Bundesrat vorgeschlagene besondere Norm, welche die Strafverfolgung bei
zunehmender Bedrohung neu regelte, blieb dabei auf der Strecke, weil sich die beiden
Kammern nicht über deren Ausgestaltung einig wurden.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
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