Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
94.089 |
Bundesfeiertag. Bundesgesetz
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Fête nationale. Loi
fédérale |
Botschaft: 19.10.1994 (BBl V, 821 / FF V, 801)
Ausgangslage
Volk und Stände haben am 26. September 1993 die
Volksinitiative "für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag (1.-August-Initiative)"
angenommen. Um diesen Entscheid möglichst rasch umzusetzen, hat der Bundesrat von seiner
Kompetenz Gebrauch gemacht, bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung die
Einzelheiten auf dem Verordnungswege zu regeln. Das Bundesgesetz soll die bisherige
Verordnung ablösen und hat grundsätzlich denselben materiellen Inhalt. Der
Gesetzesentwurf stellt den 1. August den arbeitsfreien Sonntagen gleich und bestimmt, dass
er als Bundesfeiertag ein bezahlter Feiertag ist.
Verhandlungen
SR |
06.03.1995 |
AB 1995, 152 |
NR |
06.06.1995 |
AB 1995, 1051 |
SR |
22.06.1995 |
AB 1995, 770 |
Der Ständerat stimmte dem Gesetz mit 15 zu 5
Stimmen zu. Büttiker (R, SO) und Danioth (C, UR) kritisierten die vorgesehene
Lohnzahlungspflicht. Es sei den Schweizerinnen und Schweizern zuzumuten, sich auch ohne
Bezahlung mit unserem Staat auseinanderzusetzen, sagte Danioth. Angesichts der Tatsache,
dass die Schweizer Bevölkerung in der Abstimmung vom 26. September 1993 davon ausgehen
konnte, dass der Feiertag bezahlt werde, stiessen die Vorschläge des Bundesrates, die in
der Vernehmlassung nur knapp gutgeheissen worden waren, auf keine weitere Opposition.
Der Nationalrat wies das Gesetz auf Antrag der
Mehrheit der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) mit 75 zu 71
Stimmen an den Bundesrat zurück. Nach Auffassung der bürgerlichen Fraktionen soll die
Lohnzahlungspflicht wie bei den anderen Feiertagen unter den Sozialpartnern geregelt
werden.
Im Ständerat beantragte sodann die Mehrheit der
WAK, der grossen Kammer zu folgen. Maissen (C, GR) beantragte jedoch mit Erfolg (18 gegen
14 Stimmen) Festhalten am Gesetz.
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