Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
 |
5. Wirtschaft
90.075 |
Markenschutzgesetz |
|
Protection des marques. Loi
|
Botschaft: 21.11.1990 (BBl 1991 I, 1 / FF 1991 I, 1)
Ausgangslage
Das geltende Markenschutzgesetz von 1890 genügt trotz
verschiedener Teilrevisionen den Anforderungen einer modernen Wirtschaft und den
Bedürfnissen von Markeninhabern und Konsumenten schon lange nicht mehr. Der
Gesetzesentwurf zielt auf eine umfassende Reform des schweizerischen Markenrechts hin. Er
erfüllt einerseits eine Reihe von Postulaten, für welche die interessierten Kreise
teilweise schon seit Jahrzehnten eingetreten sind, andererseits berücksichtigt er die
wichtigsten ausländischen Rechtsordnungen auf dem Gebiet des Markenschutzes, insbesondere
das im Entstehen begriffene neue Markensystem der Europäischen Gemeinschaft.
Als eine der vordringlichsten Neuerungen bringt der Entwurf
die Erweiterung des Markenbegriffs auf Dienstleistungsmarken, das heisst die Möglichkeit,
auch Marken für die von Banken, Versicherungsgesellschaften, Reisebüros usw. erbrachten
Dienstleistungen zu hinterlegen. Ferner soll neu unter bestimmten Voraussetzungen die Form
der Ware oder der Verpackung als Marke hinterlegt werden können.
Einen wesentlichen Revisionspunkt bildet die Erweiterung
und Verstärkung des Rechtsschutzes. Die Markeninhaber und die an einer Herkunftsangabe
Berechtigten werden künftig wirkungsvoller gegen Verletzer ihrer Rechte vorgehen können.
In bezug auf Herkunftsangaben sollen auch Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie
Konsumentenorganisationen zur Zivilklage berechtigt sein. Auf strafrechtlicher Ebene
sollen die nach heutigem Recht viel zu niedrigen Strafandrohungen generell, hinsichtlich
der Bussen sogar massiv, erhöht werden.
Verhandlungen
SR |
29.01.1992 |
AB 1992, 21 |
NR |
10.03.1992 |
AB 1992, 395 |
SR |
04.06.1992 |
AB 1992, 385 |
NR |
19.06.1992 |
AB 1992, 1181 |
NR / SR |
28.08.1992 |
Schlussabstimmungen (35:0 / 142:1) |
Der Ständerat beschloss zahlreiche kleine
Korrekturen, die lediglich auf eine verbesserte Systematik hinzielten oder mehr
redaktionellen Charakter hatten. Die wesentlichste Änderung gegenüber dem
bundesrätlichen Entwurf war die Einführung eines einfachen Widerspruchsverfahrens, mit
dem sich der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer neuen Marke wehren
kann. In der Vorlage war nur ein gerichtliches Verfahren vorgesehen.
Der Nationalrat folgte weitgehend den Beschlüssen
des Erstrates. Mit knapper Mehrheit, 67 gegen 61 Simmen, strich er aber das Klagerecht der
Konsumentenorganisationen gegen Missbrauch der Rechte an einer Waren- oder
Dienstleistungsmarke.
In der Differenzbereinigung beharrte der Ständerat
in Bezug auf die Konsumentenorganisationen jedoch auf seiner Fassung. Und der Nationalrat
gab schlussendlich mit 85 gegen 81 Stimmen nach.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
|