Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5. Wirtschaft
93.061 |
Bundesgesetz betreffend die
Erfindungspatente (Patentgesetz). Änderung |
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Loi sur les brevets
d'invention. Révision |
89.051 |
Patentgesetz. Änderung |
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Loi sur les brevets. Révision
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Botschaft: 18.08.1993 (BBl III, 706 / FF III, 666)
Botschaft: 16.08.1989 (BBl III, 232 / FF III, 233)
Ausgangslage
Die vorgeschlagene Teilrevision des Patentgesetzes dient
zunächst der Einführung sogenannter ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel.
Medikamente bedürfen für das Inverkehrbringen einer behördlicher Genehmigung, welche
erst Jahre nach dem Beginn der Patentdauer (Zeitpunkt der Anmeldung zum Patent) erteilt
wird. Damit geht ein wesentlicher Teil der Schutzdauer verloren, da diese erst mit der
Marktzulassung voll greift. Die Zertifikate bezwecken, diesen Verlust an effektiver
Patentschutzdauer wenigstens teilweise wettzumachen, indem eine die Patentdauer
ergänzende Schutzfrist gewährt wird. Die Vorlage lehnt sich eng an eine Verordnung des
Rates der Europäischen Gemeinschaft an, welche seit dem 2. Januar 1993 in Kraft ist.
Im Zusammenhang mit der Einführung ergänzender
Schutzzertifikate steht auch eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ).
Sie beseitigt mögliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Zertifikate mit dem EPÜ, indem
diese Möglichkeit ausdrücklich erwähnt wird. Das von der Schweiz unterzeichnete
geänderte Abkommen soll nun ratifiziert werden.
Der Bundesrat legt ferner eine Anzahl weiterer Vorschläge
vor. Sie waren Teil einer früheren Vorlage zur Änderung des Patentgesetzes, welche 1989
den eidgenössischen Räten unterbreitet, 1991 von diesen aber sistiert wurde (Geschäft
89.051). Hauptursache für die Sistierung war die Erkenntnis, dass in bezug auf die in
jener Vorlage vorgeschlagene Schutzverbesserung für biotechnologische Erfindungen
zunächst eine Klärung der Situation insbesondere auf internationaler Ebene abgewartet
werden müsse. Von der Sistierung wurden auch weitere in der Vorlage enthaltene Punkte
erfasst, welche keinen Bezug zu der Frage der biotechnologischen Erfindungen haben, deren
Verabschiedung aber einem wachsenden Bedürfnis entspricht. Daher werden diese Punkte, mit
Ausnahme der sogenannten "product-by-process-claims", hier eingebracht. Die
Anpassung des Patentrechts an die Situation bei biotechnologischen Erfindungen wird
Gegenstand einer zukünftigen Vorlage sein, so dass die sistierte Vorlage vollständig
abgeschrieben werden kann.
Verhandlungen
SR |
16.06.1994 |
AB 1994, 735 |
NR |
31.01.1995 |
AB 1995, 182 |
SR / NR |
03.02.1995 |
Schlussabstimmungen (41:0 / 146:8) |
NR |
21.06.1991 |
AB 1991, 1288 (Geschäft 89.051 sistiert) |
SR |
03.10.1991 |
AB 1991, 890 (Geschäft 89.051 sistiert) |
SR |
16.06.1994 |
AB 1994, 739 (abgeschrieben) |
NR |
31.01.1995 |
AB 1995, 184 (abgeschrieben) |
Der Ständerat nahm auf Antrag seiner Kommission
einige kleine, vorwiegend redaktionelle Änderungen am Gesetzesentwurf vor, denen sich der
Bundesrat nicht widersetzte. Der Anpassung des Europäischen Patentübereinkommens stimmte
der Rat diskussionslos zu. Die aus dem Jahre 1989 stammende Vorlage, deren unstrittige
Punkte ja in die neue Vorlage übernommen worden waren, wurde abgeschrieben.
Der Nationalrat folgte dem Erstrat in allen Punkten.
In der Gesamtabstimmung unterstützten 99 Ratsmitglieder die Gesetzesänderung und niemand
stimmte dagegen; es enthielten sich aber 11 Nationalrätinnen und Nationalräte.
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