Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
 |
7. Öffentliche Finanzen
94.015 |
Direkte Bundessteuer.
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden |
|
Impôt fédéral direct.
Harmonisation des impôts directs des cantons et des communes |
Botschaft: 16.02.1994 (BBl II, 357 / FF II, 353)
Mo 92.3530 (Engler) Wohnbau- und
Immobiliengesellschaften. Besteuerung / Sociétés immobilières. Imposition
Mo 93.3092 (Rüesch) Wohnbau- und
Immobiliengesellschaften. Besteuerung / Imposition des sociétés immobilières et de
construction de logement
Am 16. Dezember 1992 reicht Nationalrat Engler (C, AI) eine
Motion ein, in welcher der Bundesrat beauftragt wird, Artikel 65 in Verbindung mit Artikel
75 DGB (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) sowie Artikel 29 Absatz 3 StGH
(Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) so
zu ändern, dass steuerlich weder Fremdkapital als Eigenkapital noch entsprechende
Schuldzinsen als Gewinn aufgerechnet werden. Ständerat Rüesch (R, SG) reicht am 19.
März 1993 eine gleichlautende Motion ein. In seiner Antwort räumt der Bundesrat ein,
dass die in Frage stehenden Vorschriften kategorisch formuliert seien und insbesondere bei
Wohnbaugenossenschaften zu Härten führen könnten. Er sichert deshalb eine Überprüfung
zu. Die eidgenössischen Räte stimmten den beiden Motionen in der Sommersession 1993 zu,
der Motion Rüesch am 3. Juni und der Motion Engler am 18. Juni.
Ausgangslage
In der Botschaft legt der Bundesrat zunächst die
Ausgangslage dar: Zuweilen werden Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von ihren
Anteilseignern mit einem im Verhältnis zu ihren Aktiven unangemessen niedrigen
Eigenkapital ausgestattet und sind damit unterkapitalisiert. Erhalten sie das fehlende
Eigenkapital in Form von "Darlehen" ihrer Gesellschafter, so spricht man von
"verdecktem Eigenkapital", weil die als Fremdkapital ausgewiesenen Mittel
wirtschaftlich Eigenkapital darstellen. Soweit Darlehen zum verdeckten Eigenkapital
gehören, gibt es nun aber keinen Grund, die anfallenden Passivzinsen steuerlich zum Abzug
zuzulassen.
Sowohl im Gesetz über die direkte Bundessteuer als auch im
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wurde
deshalb der Grundsatz aufgenommen, wonach das steuerbare Eigenkapital von
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um jenen Teil erhöht wird, dem wirtschaftlich
die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Zusätzlich wurde in beiden Gesetzen unter anderem
eine Sonderregelung für Immobiliengesellschaften und -genossenschaften erlassen. Danach
entspricht bei diesen das steuerbare Eigenkapital einer festen Quote im Umfang von einem
Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven. Nun verlangen die Motionen
Rüesch und Engler, diese starre Regelung abzuändern, weil die Gefahr bestehe, dass
dadurch echtes Fremdkapital aufgerechnet werden müsse.
In seiner Botschaft kommt der Bundesrat diesen Aufträgen
nach, indem er die feste Quote von einem Drittel auf einen Viertel herabsetzt und durch
eine neue Formulierung sicherstellt, dass echtes Fremdkapital steuerlich nie als
verdecktes Eigenkapital aufgerechnet wird. Zudem wird eine Ausnahme zugunsten der Träger
des sozialen Wohnungsbaues vorgesehen und für diese eine Erhöhung des steuerbaren
Eigenkapitals ausgeschlossen.
Verhandlungen
SR |
30.05.1994 |
AB 1994, 394 |
NR |
20.09.1994 |
AB 1994, 1325 |
SR / NR |
7.10.1994 |
Schlussabstimmungen (39:0 / 177:0) |
Am 30. Mai 1994 schliesst sich der Ständerat mit 25
gegen 2 Stimmen den Vorschlägen seiner Kommission an und heisst somit die die neue
Regelung über das verdeckte Eigenkapital gut, lehnt aber die vom Bundesrat
vorgeschlagenen steuerlichen Sonderbestimmungen für Immobiliengesellschaften ab.
Am 20. September spricht sich der Nationalrat ohne
Gegenstimme für die Fassung des Ständerats aus. Die Änderung wird in den Text des DBSt
aufgenommen und am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
|