Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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8. Energie
94.008 |
Atomgesetz. Teilrevision |
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Loi sur l'énergie atomique
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Botschaft: 19.01.1994 (BBl I, 1361 / FF I, 1341)
Ausgangslage
Mit dieser Vorlage sollen das Atomgesetz und der
Bundesbeschluss zum Atomgesetz revidiert werden.
Über atomrechtliche Bewilligungen für Kernanlagen und
vorbereitende Handlungen entscheidet der Bundesrat; eine Beschwerdemöglichkeit besteht
nicht. Eine Vereinfachung der Bewilligungsprozedur muss daher im nichtnuklearen Bereich
erfolgen.
Nach dem Entwurf für die Änderung des Bundesbeschlusses
ist für den Grundsatzentscheid über den Lagerbau für radioaktive Abfälle weiterhin
eine Rahmenbewilligung erforderlich, die der Genehmigung der eidgenössischen Räte
bedarf. Die übrigen Bewilligungen und Konzessionen werden in einer Bundesbewilligung
zusammengefasst. Der Inhaber der Bundesbewilligung soll ein Enteignungsrecht erhalten. Im
Falle einer Enteignung sollen das atomrechtliche und das enteignungsrechtliche Verfahren
zusammengefasst werden. Als wesentliche Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen
ergibt sich daraus die Möglichkeit, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Für die Bewilligung der Entsorgung des Aushubmaterials ist aus verfassungsrechtlichen
Gründen eine Spezialregelung vorgesehen.
Fragen, die bisher die Kantone beurteilt haben, sollen
inskünftig teilweise vom Bund entschieden werden. Dies betrifft insbesondere die
Raumplanung und das Verfügungsrecht über den Untergrund. Für verschiedene wichtige
Bereiche (z.B. Rodung) ist sodann die Zustimmung der bisherigen Bewilligungsbehörden zum
Projekt nötig.
Mit dem Entwurf für die Gesetzesrevision wird eine
Verschärfung von Vorschriften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vorgeschlagen.
Vor allem werden die Strafandrohungen massiv erhöht und die Verjährungsfristen
verlängert. Für Vermittlungsgeschäfte mit nuklearen Gütern und Technologie wird eine
Bewilligungspflicht eingeführt.
Die Praxis der Freigabe von Detailarbeiten bei Kernanlagen
und vorbereitenden Handlungen durch die Aufsichtsbehörde wird nach erfolgter
atomrechtlicher Bewilligung des Bundesrates gesetzlich verankert.
Verhandlungen
SR |
29.09.1994 |
AB 1994, 956 |
NR |
02.02.1995 |
AB 1995, 274 |
SR/NR |
03.02.1995 |
Schlussabstimmungen (41:0/151:11) |
Im Ständerat brauchten Kommissionspräsident
Schüle (R, SH) und Bundesrat Ogi von der Dringlichkeit dieser Vorlage nicht lange zu
überzeugen. Die Zunahme des illegalen Handels mit atomwaffenfähigen Plutonium seit dem
Zusammenbruch in Osteuropa und die nukleare Aufrüstung in Ländern wie Irak zeigten
gravierende Gesetzeslücken. Der Bundesrat sei über diese Entwicklung besorgt, sagte Ogi.
Die Schweiz müsse sich am verstärkten Kampf dagegen beteiligen. Ohne Gegenstimme stimmte
der Rat der Revision zu.
Die Behandlung der Änderung des Atombeschlusses wurde von
der Kommission aufgeschoben. Eine Spezialgesetzgebung vor dem demokratischen Entscheid in
Nidwalden zum Endlager für schwach- und mittelaktive Abfälle von Wellenberg wäre nicht
opportun, sagte Schüle. Befriedigt von der Vertagung zeigte sich auch Schallenberger (C,
NW), für ihn wäre die partielle Ausschaltung der betroffenen Bevölkerung ein schwerer
Fehler. Plattner (S, BS) äusserte im Hinblick auf ein späteres Endlager für
hochradioaktive Abfälle grundsätzliche Bedenken gegen den Abbau kantonaler
Hoheitsrechte.
Als zweite Kammer stimmte der Nationalrat mit 93 zu
3 Stimmen der Gesetzesrevision zu.
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