Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

8. Energie

94.008 Atomgesetz. Teilrevision
Loi sur l'énergie atomique

Botschaft: 19.01.1994 (BBl I, 1361 / FF I, 1341)

Ausgangslage

Mit dieser Vorlage sollen das Atomgesetz und der Bundesbeschluss zum Atomgesetz revidiert werden.

Über atomrechtliche Bewilligungen für Kernanlagen und vorbereitende Handlungen entscheidet der Bundesrat; eine Beschwerdemöglichkeit besteht nicht. Eine Vereinfachung der Bewilligungsprozedur muss daher im nichtnuklearen Bereich erfolgen.

Nach dem Entwurf für die Änderung des Bundesbeschlusses ist für den Grundsatzentscheid über den Lagerbau für radioaktive Abfälle weiterhin eine Rahmenbewilligung erforderlich, die der Genehmigung der eidgenössischen Räte bedarf. Die übrigen Bewilligungen und Konzessionen werden in einer Bundesbewilligung zusammengefasst. Der Inhaber der Bundesbewilligung soll ein Enteignungsrecht erhalten. Im Falle einer Enteignung sollen das atomrechtliche und das enteignungsrechtliche Verfahren zusammengefasst werden. Als wesentliche Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen ergibt sich daraus die Möglichkeit, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen. Für die Bewilligung der Entsorgung des Aushubmaterials ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Spezialregelung vorgesehen.

Fragen, die bisher die Kantone beurteilt haben, sollen inskünftig teilweise vom Bund entschieden werden. Dies betrifft insbesondere die Raumplanung und das Verfügungsrecht über den Untergrund. Für verschiedene wichtige Bereiche (z.B. Rodung) ist sodann die Zustimmung der bisherigen Bewilligungsbehörden zum Projekt nötig.

Mit dem Entwurf für die Gesetzesrevision wird eine Verschärfung von Vorschriften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vorgeschlagen. Vor allem werden die Strafandrohungen massiv erhöht und die Verjährungsfristen verlängert. Für Vermittlungsgeschäfte mit nuklearen Gütern und Technologie wird eine Bewilligungspflicht eingeführt.

Die Praxis der Freigabe von Detailarbeiten bei Kernanlagen und vorbereitenden Handlungen durch die Aufsichtsbehörde wird nach erfolgter atomrechtlicher Bewilligung des Bundesrates gesetzlich verankert.

Verhandlungen

SR 29.09.1994 AB 1994, 956
NR 02.02.1995 AB 1995, 274
SR/NR 03.02.1995 Schlussabstimmungen (41:0/151:11)

Im Ständerat brauchten Kommissionspräsident Schüle (R, SH) und Bundesrat Ogi von der Dringlichkeit dieser Vorlage nicht lange zu überzeugen. Die Zunahme des illegalen Handels mit atomwaffenfähigen Plutonium seit dem Zusammenbruch in Osteuropa und die nukleare Aufrüstung in Ländern wie Irak zeigten gravierende Gesetzeslücken. Der Bundesrat sei über diese Entwicklung besorgt, sagte Ogi. Die Schweiz müsse sich am verstärkten Kampf dagegen beteiligen. Ohne Gegenstimme stimmte der Rat der Revision zu.

Die Behandlung der Änderung des Atombeschlusses wurde von der Kommission aufgeschoben. Eine Spezialgesetzgebung vor dem demokratischen Entscheid in Nidwalden zum Endlager für schwach- und mittelaktive Abfälle von Wellenberg wäre nicht opportun, sagte Schüle. Befriedigt von der Vertagung zeigte sich auch Schallenberger (C, NW), für ihn wäre die partielle Ausschaltung der betroffenen Bevölkerung ein schwerer Fehler. Plattner (S, BS) äusserte im Hinblick auf ein späteres Endlager für hochradioaktive Abfälle grundsätzliche Bedenken gegen den Abbau kantonaler Hoheitsrechte.

Als zweite Kammer stimmte der Nationalrat mit 93 zu 3 Stimmen der Gesetzesrevision zu.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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