Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

9. Verkehr

94.088 Strassenverkehrsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz.
Änderung
Loi sur la circulation routière et loi sur la surveillance des assurances.
Modification

Botschaft: 19.10.1995 (BBl 1995 I, 49 / FF 1995 I, 49)

Ausgangslage

Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung gehört zu den am stärksten regulierten Versicherungszweigen. Die entsprechende aufsichtsrechtliche Regelung ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass gestützt auf die von den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern gemeinsam vorgelegten Statistiken und Tarifberechnungen das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BVP) einen verbindlichen Einheitstarif genehmigt.

Zwei in Zusammenhang mit der Behandlung der Swisslex-Vorlagen eingereichten parlamentarischen Vorstösse verlangen, dass einerseits die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung liberalisiert und andererseits der Deckungsumfang dieser Versicherung dem EU-Recht angepasst wird. Mit den unterbreiteten Gesetzesänderungen werden diese Anliegen erfüllt. Die Liberalisierung erreicht der Entwurf für eine Änderung der Versicherungsaufsichtsgesetzes im wesentlichen mit der Aufhebung der Bestimmungen über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Konsultativkommission. Die Entwürfe enthalten als weitere Neuerung eine gesetzliche Pflicht für alle Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zum Beitritt und zum Betrieb eines nationalen Versicherungsbüros und eines nationalen Garantiefonds. Damit wird das schweizerische Recht nicht nur eurokompatibel ausgestaltet, sondern es kann auch sichergestellt werden, dass unter der neuen Marktordnung trotz der nach Wegfall des Einheitstarifs zu erwartenden Entsolidarisierung unter den Versicherern das heutige Niveau beim Geschädigtenschutz erhalten bleibt.

Verhandlungen

SR 23.03.1995 AB 1995, 405
NR 12.06.1995 AB 1995, 1210
SR 13.06.1995 AB 1995, 592

Die Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes waren in beiden Räten völlig unbestritten. Beim Versicherungsaufsichtsgesetz hingegen entstand eine Diskussion. Der Ständerat beschloss mit 19 gegen 17 Stimmen, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer beim Wechsel vom vom alten System zum neuen Recht den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen dürfen. Die Ratsmitglieder, die argumentierten, damit werde das Prinzip der Vertragstreue in Frage gestellt, unterlagen.

Auch im Nationalrat war dieselbe Abänderung des bundesrätlichen Entwurfs umkämpft. Kommissionssprecher Vollmer (S, BE) appellierte an den Rat, ein Zeichen zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten zu setzen. Die Versicherungsgesellschaften seien gegen diese ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit, weil sie möglichst lange von den geschützten Kartellprämien profitieren wollten. Auch im Zweitrat konnten Warnungen vor einem ungeregelten Übergang z.B. infolge Massenkündigungen nur eine Minderheit überzeugen. Der Rat folgte dem Ständerat mit 83 gegen 76 Stimmen. Präzisiert wurde, dass die ausserordentliche Kündigung nur für Verträge gilt, die vor dem 1.1.1996, dem vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzesänderungen, abgeschlossen wurden.

Der Ständerat bereinigte stillschweigend die letzte Differenz.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

  

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