Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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9. Verkehr
94.088 |
Strassenverkehrsgesetz und
Versicherungsaufsichtsgesetz. |
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Änderung |
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Loi sur la circulation
routière et loi sur la surveillance des assurances. |
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Modification |
Botschaft: 19.10.1995 (BBl 1995 I, 49 / FF 1995 I, 49)
Ausgangslage
Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung gehört zu den am
stärksten regulierten Versicherungszweigen. Die entsprechende aufsichtsrechtliche
Regelung ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass gestützt auf die von den
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern gemeinsam vorgelegten Statistiken und
Tarifberechnungen das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BVP) einen verbindlichen
Einheitstarif genehmigt.
Zwei in Zusammenhang mit der Behandlung der
Swisslex-Vorlagen eingereichten parlamentarischen Vorstösse verlangen, dass einerseits
die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung liberalisiert und andererseits der
Deckungsumfang dieser Versicherung dem EU-Recht angepasst wird. Mit den unterbreiteten
Gesetzesänderungen werden diese Anliegen erfüllt. Die Liberalisierung erreicht der
Entwurf für eine Änderung der Versicherungsaufsichtsgesetzes im wesentlichen mit der
Aufhebung der Bestimmungen über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die
Konsultativkommission. Die Entwürfe enthalten als weitere Neuerung eine gesetzliche
Pflicht für alle Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zum Beitritt und zum Betrieb eines
nationalen Versicherungsbüros und eines nationalen Garantiefonds. Damit wird das
schweizerische Recht nicht nur eurokompatibel ausgestaltet, sondern es kann auch
sichergestellt werden, dass unter der neuen Marktordnung trotz der nach Wegfall des
Einheitstarifs zu erwartenden Entsolidarisierung unter den Versicherern das heutige Niveau
beim Geschädigtenschutz erhalten bleibt.
Verhandlungen
SR |
23.03.1995 |
AB 1995, 405 |
NR |
12.06.1995 |
AB 1995, 1210 |
SR |
13.06.1995 |
AB 1995, 592 |
Die Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes waren in
beiden Räten völlig unbestritten. Beim Versicherungsaufsichtsgesetz hingegen entstand
eine Diskussion. Der Ständerat beschloss mit 19 gegen 17 Stimmen, dass sowohl der
Versicherungsnehmer als auch der Versicherer beim Wechsel vom vom alten System zum neuen
Recht den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen dürfen. Die Ratsmitglieder, die
argumentierten, damit werde das Prinzip der Vertragstreue in Frage gestellt, unterlagen.
Auch im Nationalrat war dieselbe Abänderung des
bundesrätlichen Entwurfs umkämpft. Kommissionssprecher Vollmer (S, BE) appellierte an
den Rat, ein Zeichen zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten zu setzen. Die
Versicherungsgesellschaften seien gegen diese ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit,
weil sie möglichst lange von den geschützten Kartellprämien profitieren wollten. Auch
im Zweitrat konnten Warnungen vor einem ungeregelten Übergang z.B. infolge
Massenkündigungen nur eine Minderheit überzeugen. Der Rat folgte dem Ständerat mit 83
gegen 76 Stimmen. Präzisiert wurde, dass die ausserordentliche Kündigung nur für
Verträge gilt, die vor dem 1.1.1996, dem vorgesehenen Inkrafttreten des
Gesetzesänderungen, abgeschlossen wurden.
Der Ständerat bereinigte stillschweigend die letzte
Differenz.
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