Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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10. Bodenpolitik, Wohnen
93.081 |
Rahmenmietverträge und deren
Allgemeinverbindlicherklärung. Gesetz |
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Contrats-cadres de baux à
loyer. Loi |
Botschaft: 27.09.1993 (BBl III, 957 / FF III, 912)
Ausgangslage
Aufgrund von Artikel 34septies Absatz 2 der
Bundesverfassung ist der Bund befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur
Verhinderung von Missbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften
aufzustellen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen und von
sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden und Organisationen,
die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34ter Absatz 2 der Bundesverfassung
ist dabei sinngemäss anwendbar.
Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der
Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen hat der Gesetzgeber somit auf
begründete Minderheitsinteressen und regionale Verschiedenheiten Rücksicht zu nehmen;
ausserdem darf weder die Rechtsgleichheit noch die Verbandsfreiheit beeinträchtigt
werden. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen muss eine
besondere Lösung gesucht werden, die den erwähnten verfassungsmässigen Grundsätzen zu
entsprechen hat. Man kommt ohne ein formelles Verfahren nicht aus, wobei der mit der
Durchführung betrauten Behörde gewichtige Ermessensbefugnisse zuerkannt werden müssen.
Verhandlungen
NR |
23.03.1995 |
AB 1995, 908 |
SR |
22.06.1995 |
AB 1995, 767 |
NR / SR |
23.06.1995 |
Schlussabstimmungen (173:6 / 39:0) |
Der Nationalrat hat im Frühling 1995 den Entwurf
seiner Kommission mit 98 Stimmen ohne Gegenstimme gutgeheissen. Die Kommission hatte den
Text des Bundesrates ziemlich stark überarbeitet, namentlich indem die
Rahmenmietverträge ohne Wartefrist, sofort nach Abschluss allgemeinverbindlich gültig
werden. Der Rat folgte seiner Kommission auch in der Festlegung der Fälle, in denen die
Rahmenmietverträge vom Obligationenrecht abweichen dürfen. Alle Fraktionen begrüssten
es, dass eine Lücke im Mietrecht endlich geschlossen werden konnte.
In der folgenden Sommersession nahm auch der Ständerat
die Fassung des Nationalrates mit 23 Stimmen ohne Gegenstimme an.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
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