Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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11. Umwelt
91.045 |
Natur- und Heimatschutz. Bundesgesetz.
Revision |
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Protection de la nature et du
paysage. Révision de la loi |
Botschaft: 26.06.1991 (BBl III, 1121 / FF III, 1137)
Ausgangslage
Die Vorlage beinhaltet die Eingliederung der Bereiche
Denkmalpflege und Moorlandschaftsschutz in das bestehende Natur- und Heimatschutzgesetz
(NHG). Bei der Denkmalpflege führten unter anderem die Abklärungen im Zusammenhang mit
der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu neuen Überlegungen. Auch die über
Jahre bestehenden Vollzugsprobleme erforderten eine Änderung der bestehenden
Rechtsgrundlagen. Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
wurde mit der Annahme der Rothenthurm-Initiative am 6. Dezember 1987 durch Volk und
Stände ein besonderer und strikter Schutz in der Bundesverfassung vorgeschrieben. Da es
sich dabei um ein nationales Anliegen handelt, kommen auch dem Bund gewisse Aufgaben zu.
Diese sollen in Anlehnung an die am 19. Juni 1987 vom Parlament beschlossenen Massnahmen
für einen verstärkten Biotopschutz ausgestaltet werden. Schliesslich wird gemäss
Botschaft das Beschwerderecht, insbesondere der privaten Organisationen, den neuesten
Erkenntnissen der Rechtssprechung angepasst.
Verhandlungen
SR |
18.06.1992 |
AB 1992, 600 |
NR |
29.-30.11.1993 |
AB 1993, 2065 |
SR |
10.03.1994 |
AB 1994, 203 |
NR |
16.06.1994 |
AB 1994, 1119 |
SR |
22.09.1994 |
AB 1994, 862 |
NR |
15.12.1994 |
AB 1994, 2432 |
SR |
14.03.1995 |
AB 1995, 287 |
NR |
16.03.1995 |
AB 1995, 707 |
SR / NR |
24.03.1995 |
Schlussabstimmungen (34:4 / 129:16) |
Der Ständerat ergänzte die Vorlage mit einigen
Bestimmungen. Unter anderem wurde explizit festgehalten, dass die Gestaltung und Nutzung
der Moorlandschaften zulässig ist, soweit sie zur Erhaltung der moorlandschaftstypischen
Gegebenheiten beitragen. Bei der Bezeichnung der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
muss der Bundesrat die Kantone nicht nur anhören, sondern eng mit ihnen zusammenarbeiten.
Den Kantonen wurde ebenfalls mehr Kompetenz eingeräumt, indem sie die Anlagen, Bauten und
Bodenveränderungen bezeichnen können, die nach dem via Rothenturm-Volksinitiative in den
Übergangsbestimmungen der Verfassung festgehaltenen Datum vom 1. Juni 1983 erstellt
wurden. In der Gesamtabstimmung wurde das revidierte Gesetz einstimmig verabschiedet.
Der Nationalrat folgte bei den Bereichen
Denkmalpflege und Inventare der Objekte von nationaler Bedeutung dem Ständerat. Bei der
Frage des Behörden- und Verbandsbeschwerderechts ging der Nationalrat gegen eine starke
Minderheit noch einen Schritt weiter als Bundesrat und Erstrat. Er stimmte einer
Teilföderalisierung zu, wonach das Verbandsbeschwerderecht gesamtschweizerischer
Organisationen auf Objekte nationaler Bedeutung oder auf solche, von denen mehrere Kantone
betroffen sind, eingeschränkt worden wäre. In allen übrigen Fällen hätten die Kantone
die beschwerdeberechtigten Organisationen bezeichnen können. Ausserdem wurde ein Antrag
Maître (C, GE) angenommen, wonach das Beschwerderecht bei Objekten von öffentlichem
Interesse gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht ausgeschlossen sein soll. In der
Gesamtabstimmung passierte die Vorlage relativ knapp mit 79 gegen 68 Stimmen.
In der Differenzbereinigung wollte der Ständerat das
Verbandsbeschwerderecht nicht so radikal einschränken, wie es der Nationalrat
vorgeschlagen hatte. Erst der Vorschlag der Einigungskonferenz konnte schliesslich beide
Räte überzeugen. Nach dieser Kompromisslösung können Gemeinden und Verbände nur noch
Beschwerde erheben, wenn sie sich zuvor bereits am Einspracheverfahren beteiligt haben.
Ein späterer Verfahrenseintritt ist aber ausnahmensweise dann möglich, wenn eine
Verfügung erst nachträglich im Beschwerdeverfahren geändert wird, also erst nach
Abschluss des Einspracheverfahrens ein Beschwerdegrund auftritt.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Rothenturm-Volksinitiative reichten die Kantone Obwalden, Schwyz, Graubünden, Nidwalden
und Zug fünf ähnlich lautende Standesinitiativen ein (92.307, 92.308, 92.309,
92.311 und 93.300). Die Kantone fordern dabei die Bundesbehörden auf, die Schutzziele so
festzulegen, dass eine Interessenabwägung zwischen Moor- und Moorlandschaftsschutz sowie
regionalwirtschaftlichen Aspekten, namentlich Alp- und Forstwirtschaft, Tourismus,
Erholung, Militär und für die Region wichtige Gewerbebetriebe, möglich ist. Die
Rückwirkungsklausel in der Übergangsbestimmung der Bundesverfassung sei aufzuheben.
Mit mehreren neuen Bestimmungen zu den Moorlandschaften
haben die Eidgenössischen Räte im Natur- und Heimatschutzgesetz den Anliegen der
Standesinitiativen soweit wie möglich Rechnung getragen. Die ständerätliche Kommission
kam zur Auffassung, dass die Anliegen der Standesinitiativen dadurch als erfüllt zu
betrachten sind. Blatter (C, OW) erklärte bei der Behandlung der Standesinitiativen am
16. März 95, die "dramatische Situation von 1992 konnte entschärft und versachlicht
werden." Die intensive Zusammenarbeit zwischen dem Buwal und den Grundbesitzern,
Korporationen und Kantonsregierungen habe sich bewährt. Nachdem Bundesrätin Dreifuss
versicherte, dass die Perimeter dem Gesamtbundesrat erst nach einer Konsultation der
Kantonsregierungen endgültig zur Genehmigung vorgelegt würden, beschloss der
Nationalrat, den Standesinitiativen keine Folge zu geben.
Der Ständerat schloss sich dem Nationalrat am 19.06.1995
an.
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