Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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13. Gesundheitspolitik
89.011 |
Lebensmittelgesetz. Revision
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Loi sur les denrées
alimentaires. Révision |
Botschaft: 30.01.1989 (BBl I, 893 / FF I, 849)
Ausgangslage
Mit dem neuen Lebensmittelgesetz sollen laut Zweckartikel
die Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Nahrungs- und
Genussmitteln geschützt sowie der hygienische Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt
werden. Das neue Gesetz überträgt den Bundesbehörden mehr Verantwortung, indem es ihre
Führungsrolle stärkt und ihnen neue Aufgaben bringt (Abklärung von Gesundheitsrisiken,
Information). Die Aufgabenteilung bleibt aber unverändert: Der Bund ist für den Erlass
der Vorschriften zuständig und vollzieht das Gesetz an der Grenze, während der Vollzug
im Landesinnern den Kantonen obliegt. Neu wird die landwirtschaftliche Produktion
ausdrücklich in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes einbezogen.
Das Lebensmittelgesetz von 1905 enthielt keinerlei
materielle Vorschriften über die Anforderungen an und den Umgang mit Lebensmitteln; der
gesamte materielle Regelungsbereich wurde an den Bundesrat delegiert. In der Folge ist
aufgrund der Notwendigkeit, sich ständig neuen Entwicklungen anzupassen, ein
weitgefächertes, unübersichtliches Verordnungsgebilde entstanden.
Verhandlungen
SR |
02.10.1990 |
AB 1990, 761 |
NR |
28.01-29.01.1992 |
AB 1992, 53 |
SR |
01.06.1992 |
AB 1992, 305 |
NR |
17.06.1992 |
AB 1992, 1092 |
SR |
29.09.1992 |
AB 1992, 911 |
SR / NR |
09.10.1992 |
Schlussabstimmungen (44:0 / 123:12) |
Besondere Beachtung fand die Frage der
Werbeeinschränkungen für Alkohol und Tabak. Sie stand im Zusammenhang mit der Diskussion
über die "Zwillingsinitativen" und dem entsprechenden bundesrätlichen
Gegenvorschlag (dazu siehe unten). Als Kompromiss zwischen Ständerat und Nationalrat
wurde eine Übergangsbestimmung aufgenommen, welche es dem Bundesrat ermöglicht, die
Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak, die sich speziell an die Jugend
richtet, einzuschränken.
Ein zweiter Diskussionspunkt war die Ausdehnung des
Geltungsbereichs des Gesetzes auch auf die importierten Lebensmittel. Diese Bestimmung,
welche vom Nationalrat eingefügt worden war, fand im Ständerat keine Mehrheit; sie sei
weder EWR-, EG- noch Gatt-verträglich fanden Mehrheit und Bundesrat. Schallberger (C, NW)
beklagte vergeblich eine Diskriminierung der Schweizer Bauern, wenn diese höheren
Produktionsanforderungen zu genügen hätten als ihre Konkurrenz im Ausland. In der
Differenzbereinigung einigte man sich auf die Geltung auch für importierte
Nahrungsmittel, "soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen
entgegenstehen."
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