Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

13. Gesundheitspolitik

89.011 Lebensmittelgesetz. Revision
Loi sur les denrées alimentaires. Révision

Botschaft: 30.01.1989 (BBl I, 893 / FF I, 849)

Ausgangslage

Mit dem neuen Lebensmittelgesetz sollen laut Zweckartikel die Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Nahrungs- und Genussmitteln geschützt sowie der hygienische Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt werden. Das neue Gesetz überträgt den Bundesbehörden mehr Verantwortung, indem es ihre Führungsrolle stärkt und ihnen neue Aufgaben bringt (Abklärung von Gesundheitsrisiken, Information). Die Aufgabenteilung bleibt aber unverändert: Der Bund ist für den Erlass der Vorschriften zuständig und vollzieht das Gesetz an der Grenze, während der Vollzug im Landesinnern den Kantonen obliegt. Neu wird die landwirtschaftliche Produktion ausdrücklich in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes einbezogen.

Das Lebensmittelgesetz von 1905 enthielt keinerlei materielle Vorschriften über die Anforderungen an und den Umgang mit Lebensmitteln; der gesamte materielle Regelungsbereich wurde an den Bundesrat delegiert. In der Folge ist aufgrund der Notwendigkeit, sich ständig neuen Entwicklungen anzupassen, ein weitgefächertes, unübersichtliches Verordnungsgebilde entstanden.

Verhandlungen

SR 02.10.1990 AB 1990, 761
NR 28.01-29.01.1992 AB 1992, 53
SR 01.06.1992 AB 1992, 305
NR 17.06.1992 AB 1992, 1092
SR 29.09.1992 AB 1992, 911
SR / NR 09.10.1992 Schlussabstimmungen (44:0 / 123:12)

Besondere Beachtung fand die Frage der Werbeeinschränkungen für Alkohol und Tabak. Sie stand im Zusammenhang mit der Diskussion über die "Zwillingsinitativen" und dem entsprechenden bundesrätlichen Gegenvorschlag (dazu siehe unten). Als Kompromiss zwischen Ständerat und Nationalrat wurde eine Übergangsbestimmung aufgenommen, welche es dem Bundesrat ermöglicht, die Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak, die sich speziell an die Jugend richtet, einzuschränken.

Ein zweiter Diskussionspunkt war die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes auch auf die importierten Lebensmittel. Diese Bestimmung, welche vom Nationalrat eingefügt worden war, fand im Ständerat keine Mehrheit; sie sei weder EWR-, EG- noch Gatt-verträglich fanden Mehrheit und Bundesrat. Schallberger (C, NW) beklagte vergeblich eine Diskriminierung der Schweizer Bauern, wenn diese höheren Produktionsanforderungen zu genügen hätten als ihre Konkurrenz im Ausland. In der Differenzbereinigung einigte man sich auf die Geltung auch für importierte Nahrungsmittel, "soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen."

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

Hauptinhaltverzeichnis
Inhaltverzeichnis des aktuellen Kapitels Page précédente Index Inhaltverzeichnis des folgenen Kapitels
Rückkehr zum SeitenbeginnRückkehr zum Seitenbeginn

HomeHome