Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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14. Bildung, Wissenschaft,
Forschung
Übersicht
91.040 |
Hochschulförderungskredite
1992 bis 1995 |
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Aide aux universités.
Crédits 1992 à 1995 |
Botschaft : 03.06.1991 (BBL III, 1009 / FF III, 1025)
Ausgangslage
Am 1. Januar 1992 wird das revidierte
Hochschulförderungsgesetz (HFG) in Kraft treten und das geltende HFG vom 28. Juni 1968
ablösen. Das revidierte HFG hält an der bisherigen Zweiteilung der ordentlichen
Finanzbehelfsarten fest: Zum einen werden alljährlich Grundbeiträge zur Unterstützung
des Hochschulbetriebs ausgerichtet, zum andern von Fall zu Fall Investitionsbeiträge an
Bauvorhaben oder an Anschaffungen gewährt.
Die Kredite für die zwei Beitragsarten werden durch einen
einfachen Bundesbeschluss für einen Zeitraum von mehreren Jahren, die sog.
Beitragsperiode, verabschiedet.
Die Gesamtsumme der Grundbeiträge für die vier Jahre soll
höchstens 1793 Millionen Franken betragen. Für die Unterstützung der
Hochschulinvestitionen im gleichen Zeitraum ist ein Verpflichtungskredit von 400 Millionen
Franken vorgesehen.
Der Bundesrat schlägt für die kommenden acht Jahre
gezielte Sondermassnahmen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an allen Hochschulen
vor, durch die auch der Frauenanteil im Lehrkörper gestärkt und die
Betreungsverhältnisse verbessert werden sollen.
Mit einem Verpflichtungskredit von 20 Millionen Franken
möchte der Bundesrat in den nächsten vier Jahren an den Bau neuer Wohnheime für
Studierende der ETH beitragen.
Schliesslich beantragt der Bundesrat eine Änderung des
Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem HFG.
Die Vorlage stellt sich aus folgenden fünf
Bundesbeschlüssen zusammen:
- Bundesbeschluss über die Kredite nach dem
Hochschulförderungsgesetz in den Jahren 1992-1995
- Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des
akademischen Nachwuchses in denJahren 1992-1995
- Bundesbeschluss über Sondermassnahmen zur Förderung des
akademischen Nachwuchses im ETH-Bereich in den Jahren 1992-1995
- Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung der
Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen in den Jahren
1992-1995
- Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses
vom 5. Oktober 1989 über die siebte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz
Verhandlungen
NR |
02.10.1991 |
AB 1991, 1791 |
SR |
10.12.1991 |
AB 1991, 1029 |
NR |
29.01.1992 |
AB 1992, 124 |
NR/SR |
30.01.1992 |
Schlussabstimmungen zu B (88:25 /
36:0) und E (69:1 / 36:0) |
Der Nationalrat stimmte als erste Kammer der Vorlage
ohne Gegenstimme zu. Der Antrag einer Kommissionsminderheit, die Hochschulträger
ausdrücklich zur Entwicklung eines umfassenden Koordinationskonzeptes zu verpflichten,
wurde mit 64:47 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit bejahte zwar den Koordinationsbedarf,
fürchtete aber um die Vielfalt der kantonalen Hochschulen und machte formelle Gründe
geltend.
Der Ständerat befürwortete einen höheren
Frauenanteil im akademischen Nachwuchs. Mit 18:16 Stimmen votierte er gegen dem Antrag
seiner Kommission für eine zwingende Formulierung, wonach ein Drittel der mit einem
Spezialeffort zu schaffenden 300 Stellen Frauen vorbehalten sein muss. Sonst waren die
fünf Vorlagen unbestritten. Im Bundesbeschluss B schuf der Ständerat zwei Differenzen.
Die Theologische Fakultät Luzern soll auch Beiträge zur Förderung des akademischen
Nachwuchses und zur Förderung der Frauen im Lehrkörper erhalten. Ebenfalls soll für die
Geltendmachung von Bundesleistungen die Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen als
Voraussetzung gefordert werden. Der Nationalrat stimmte diesen Beschlüssen zu.
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