Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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2. Aussenpolitik
94.024
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Europäische
Menschenrechtskonvention. Protokolle 9 und 10
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Convention
européenne des droits de l'homme. Protocoles 9 et 10 |
Botschaft: 23.02.1993 (BBl II, 409 / FF II, 401)
Ausgangslage
Durch die Ratifikation des 9. und 10. Protokolls bekundet
die Schweiz ihren Willen, weiterhin zum wirkungsvollen Schutz der Menschenrechte
beizutragen.
Mit der Ratifikation des 9. Zusatzprotokolls anerkennt die Schweiz das Recht des
Individualbeschwerdeführers, ein von der Kommission für zulässig erklärte Beschwerde
dem Gerichtshof vorzulegen.
Das 10. Protokoll bezweckt, die in Artikel 32 EMRK
vorgesehene Zweidrittelmehrheit durch die einfache Mehrheit zu ersetzen (Entscheid des
Ministerkomitees über die Frage, ob die Konvention im Einzelfall verletzt worden ist,
sofern dieser nicht dem Gerichtshof vorgelegt worden ist). Im Unterschied zum 9.
Zusatzprotokoll, das ein neues Individualrecht gewährt, ändert das 10. Protokoll die
EMRK im Bereich des internen Verfahrensrechts mit dem Ziel, die Behandlung der Beschwerden
durch das Ministerkomitee zu erleichtern.
Verhandlungen
SR |
05.10.1994 |
AB 1994, 1028 |
NR |
14.12.1994 |
AB 1994, 2326 |
Ständerat und Nationalrat stimmten diskussionslos den
beiden Protokollen zu.
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