Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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2. Aussenpolitik
94.037
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Chemiewaffenübereinkommen.
CWÜ
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Convention
sur les armes chimiques. CAC |
Botschaft: 20.04.1994 (BBl III, 1 / FF III, 1)
Ausgangslage
Das Chemiewaffenübereinkommen ist das erste umfassende und
verifizierbare Abrüstungsabkommen, das eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen
überprüfbar verbietet. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, unter keinen Umständen
jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, andersweitig zu erwerben, zu lagern
oder zurückzubehalten. Verboten ist es auch, irgend jemanden bei Aktivitäten zu
unterstützen, welche die Vertragsbestimmungen verletzen. Bestehende chemische Waffen und
Produktionsanlagen für chemische Waffen müssen vernichtet werden, ebenso chemische
Waffen, die auf dem Gebiet eines anderen Staates zurückgelassen wurden. Bisher haben
über 150 Staaten das Abkommen unterzeichnet; die Schweiz signierte es am 14. Januar 1993.
Für die Schweiz, die selber keine Massenvernichtungsmittel
besitzt, ist das Chemiewaffenübereinkommen neben dem Atomsperrvertrag das
sicherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsabkommen.
Verhandlungen
NR |
26.09.1994 |
AB 1994, 1450 |
SR |
27.09.1994 |
AB 1994, 914 |
NR / SR |
07.10.1994 |
Schlussabstimmungen über BB
betreffend das Überein- kommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung
und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (180:0 /
42:0) Schlussabstimmungen über BB betreffend den
Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens (179:0 / 41:0) |
Beide Räte stimmten dem Übereinkommen einstimmig zu.
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