Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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2. Aussenpolitik
95.037 |
Schweizer der ehemaligen
belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi. |
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Sozialversicherung |
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Suisses du Congo belge et du
Ruanda-Urundi. |
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Sécurité sociale |
Botschaft: 24.05.1995 (BBl III, 493 / FF III, 485)
Ausgangslage
Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 14.12.1990 betreffend
die Sozialversicherungsansprüche der Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo
und Ruanda-Urundi gewährt der Bund den schweizerischen Staatsbürgern, welche Beiträge
an die Sozialversicherungseinrichtungen der belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi
überwiesen haben und heute von Belgien lediglich eine Rente auf dem Niveau vom 30.6.1960
erhalten, eine Finanzhilfe. Die Eidgenossenschaft hat bisher im Rahmen des erwähnten
Bundesbeschlusses ca. 19,6 Millionen Franken an 262 anspruchsberechtigte Landsleute
ausbezahlt. Der mit Bundesbeschluss vom 12.12.1990 über die Finanzhilfe, die den
Schweizern gewährt wird, die Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der
belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi entrichtet haben, bewilligte
Verpflichtungskredit beträgt 25 Millionen Franken.
Da der Gesetzgeber nur die Mitbürger entschädigen wollte,
die bereits fortgeschrittenen Alters sind sowie als Folge der Unabhängigkeit von
Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi einen Unterbruch in ihrem Berufsleben erlitten haben und
keiner anderen Sozialversicherung auf eine lückenlose Mitgliedschaft zurückblicken
können, sieht der geltende Bundesbeschluss unter anderem vor, dass nur jene Anspruch
haben auf eine Finanzhilfe des Bundes haben, die das 65. Altersjahr beziehungsweise das
62. Altersjahr bis am 31. Dezember 1994 vollendet haben.
Die Finanzhilfe des Bundes für die gemäss Entwurf neu in
den Bundesbeschluss einzubeziehende Altersgruppe soll nur den Bedürftigen zugute kommen.
Die Geltungsdauer der beiden Bundesbeschlüsse läuft am
31.12.1995 aus. Der Bundesrat beantragt daher neben der aufgezeigten Änderung auch eine
Verlängerung der erwähnten Bundesbeschlüsse um zwei Jahre.
Verhandlungen
NR |
27.09.1995 |
AB 1995, 1934 |
SR |
02.10.1995 |
AB 1995, 963 |
NR/SR |
06.10.1995 |
Schlussabstimmung zum Bundesbeschluss I
betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweizer der ehemaligen belgischen
Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi (170:4 / 42:0) |
Beide Räte stimmten der Änderung und Verlängerung der
Bundesbeschlüsse zu.
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