Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5. Wirtschaft
93.110 |
Konsumkredit. Bundesgesetz
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Loi fédérale sur le crédit
à la consommation |
Botschaft : 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)
Ausgangslage
Im Bereich des Konsumentenschutzes hat der Bundesrat im
Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen dem Parlament am 27. Mai 1992 den Entwurf zu einem
Bundesbeschluss über den Konsumkredit unterbreitet. Dabei ging es um die Umsetzung der
Richtlinie Nr. 87/102 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit, revidiert durch
die Richtlinie Nr. 90/88 des Rates vom 22. Februar 1990.
Der Eurolex-Entwurf erfuhr in der parlamentarischen
Beratung verschiedene Änderungen. Neben ausschliesslich redaktionellen und systematischen
Anpassungen entschied das Parlament unter anderem, auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen
Strafbestimmungen (Art. 17-19) und eine besondere Bestimmung zum Übergangsrecht (Art. 20)
zu verzichten. Der vorliegende Entwurf übernimmt das Bundesgesetz über den Konsumkredit,
wie es vom Parlament am 9. Oktober 1992 gutgeheissen wurde. Gestrichen wurden jene
Bestimmungen, die formal auf den EWR Bezug nahmen.
Verhandlungen
SR |
18.03.1993 |
AB 1993, 202 |
NR |
28.04.1993 |
AB 1993, 786 |
SR |
07.06.1993 |
AB 1993, 393 (Rückweisung an die Kommission) |
SR |
29.09.1993 |
AB 1993, 701 |
NR |
30.09.1993 |
AB 1993, 1725 |
SR / NR |
08.10.1993 |
Schlussabstimmungen (38:0 / 96:30) |
Im Frühjahr 1993 änderte der Ständerat den
Entwurf des Bundesrates. Demnach ist die Anwendung des Gesetzes auf Kreditverträge zu
beschränken, die sich auf einen Betrag zwischen 350 und 40'000 Franken belaufen. Der
Ständerat folgte seiner Kommission und gab dem Bundesrat die Kompetenz, diese Beträge
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Mit 20 gegen 13 Stimmen hingegen lehnte er es
ab, dem Bund die Kompetenz einzuräumen, die Konsumkreditverträge abschliessend zu
regeln. In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 32 Stimmen einhellig angenommen.
In der darauffolgenden Session stimmte der Nationalrat dem
Gesetz ebenfalls zu. Gemäss dem Antrag von Oehler (C, SG) behielt er für den Bund
allerdings die Kompetenz vor, Konsumkreditverträge abschliessend zu regeln, um zu
verhindern, dass jeder Kanton seine eigenen Vorschriften erlässt, was zu einem
"Schuldentourismus" führen könnte. Im Gegensatz zu den bürgerlichen Parteien,
den Schweizer Demokraten und der Autopartei bekämpften die Sozialdemokraten diese
Kompetenzzuteilung an den Bund mit dem Argument, dass in verschiedenen Kantonen bereits
Bestimmungen in Vorbereitung seien oder bestünden, die strenger seien als diese minimale
Regelung auf Bundesebene. Der Antrag Oehler, der die Höchstzinsvorschriften nicht
tangiert, wurde mit 91 gegen 65 Stimmen angenommen. Damit wurde eine Differenz zum
Ständerat geschaffen. Mit 69 gegen 41 Stimmen abgelehnt wurde der Antrag der
Sozialdemokraten, die Obergrenze auf 60'000 Franken festzulegen.
Nachdem der Ständerat die Vorlage an seine
Kommission zurückgewiesen hatte, stimmte er im September bei der Differenzbereinigung dem
Bundesgesetz über den Konsumkredit ohne Gegenstimme zu. Er folgte seiner Kommission, die
eine neue Formel für die Berücksichtigung der Kompetenzen von Bund und Kantonen
beantragt hatte. In einem neuen Artikel wird präzisiert, dass der Bund die
Konsumkreditverträge abschliessend regelt. Die Bestimmungen des Obligationenrechts und
des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten, da die noch hängigen Punkte in
einem ausführlicheren, kurz vor der Vernehmlassung stehenden Gesetz geregelt werden
sollen. Am 30. September 1993 schloss sich der Nationalrat der am Vortag im
Ständerat verabschiedeten Version an.
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