Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

5. Wirtschaft

93.110 Konsumkredit. Bundesgesetz
Loi fédérale sur le crédit à la consommation

Botschaft : 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)

Ausgangslage

Im Bereich des Konsumentenschutzes hat der Bundesrat im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen dem Parlament am 27. Mai 1992 den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Konsumkredit unterbreitet. Dabei ging es um die Umsetzung der Richtlinie Nr. 87/102 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit, revidiert durch die Richtlinie Nr. 90/88 des Rates vom 22. Februar 1990.

Der Eurolex-Entwurf erfuhr in der parlamentarischen Beratung verschiedene Änderungen. Neben ausschliesslich redaktionellen und systematischen Anpassungen entschied das Parlament unter anderem, auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbestimmungen (Art. 17-19) und eine besondere Bestimmung zum Übergangsrecht (Art. 20) zu verzichten. Der vorliegende Entwurf übernimmt das Bundesgesetz über den Konsumkredit, wie es vom Parlament am 9. Oktober 1992 gutgeheissen wurde. Gestrichen wurden jene Bestimmungen, die formal auf den EWR Bezug nahmen.

Verhandlungen

SR 18.03.1993 AB 1993, 202
NR 28.04.1993 AB 1993, 786
SR 07.06.1993 AB 1993, 393 (Rückweisung an die Kommission)
SR 29.09.1993 AB 1993, 701
NR 30.09.1993 AB 1993, 1725
SR / NR 08.10.1993 Schlussabstimmungen (38:0 / 96:30)

Im Frühjahr 1993 änderte der Ständerat den Entwurf des Bundesrates. Demnach ist die Anwendung des Gesetzes auf Kreditverträge zu beschränken, die sich auf einen Betrag zwischen 350 und 40'000 Franken belaufen. Der Ständerat folgte seiner Kommission und gab dem Bundesrat die Kompetenz, diese Beträge den veränderten Verhältnissen anzupassen. Mit 20 gegen 13 Stimmen hingegen lehnte er es ab, dem Bund die Kompetenz einzuräumen, die Konsumkreditverträge abschliessend zu regeln. In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 32 Stimmen einhellig angenommen.

In der darauffolgenden Session stimmte der Nationalrat dem Gesetz ebenfalls zu. Gemäss dem Antrag von Oehler (C, SG) behielt er für den Bund allerdings die Kompetenz vor, Konsumkreditverträge abschliessend zu regeln, um zu verhindern, dass jeder Kanton seine eigenen Vorschriften erlässt, was zu einem "Schuldentourismus" führen könnte. Im Gegensatz zu den bürgerlichen Parteien, den Schweizer Demokraten und der Autopartei bekämpften die Sozialdemokraten diese Kompetenzzuteilung an den Bund mit dem Argument, dass in verschiedenen Kantonen bereits Bestimmungen in Vorbereitung seien oder bestünden, die strenger seien als diese minimale Regelung auf Bundesebene. Der Antrag Oehler, der die Höchstzinsvorschriften nicht tangiert, wurde mit 91 gegen 65 Stimmen angenommen. Damit wurde eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Mit 69 gegen 41 Stimmen abgelehnt wurde der Antrag der Sozialdemokraten, die Obergrenze auf 60'000 Franken festzulegen.

Nachdem der Ständerat die Vorlage an seine Kommission zurückgewiesen hatte, stimmte er im September bei der Differenzbereinigung dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ohne Gegenstimme zu. Er folgte seiner Kommission, die eine neue Formel für die Berücksichtigung der Kompetenzen von Bund und Kantonen beantragt hatte. In einem neuen Artikel wird präzisiert, dass der Bund die Konsumkreditverträge abschliessend regelt. Die Bestimmungen des Obligationenrechts und des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten, da die noch hängigen Punkte in einem ausführlicheren, kurz vor der Vernehmlassung stehenden Gesetz geregelt werden sollen. Am 30. September 1993 schloss sich der Nationalrat der am Vortag im Ständerat verabschiedeten Version an.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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