Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5.Wirtschaft
93.112 |
Bundesgesetz über die
Information der Arbeitnehmer in den Betrieben |
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(Mitwirkungsgesetz) |
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Loi fédérale sur
l'information et la consultation des travailleurs dans les entreprises |
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(Loi sur la participation)
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Botschaft: 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)
Ausgangslage
Ein Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Information der
Arbeitnehmer in den Betrieben ist der Bundesversammlung im Rahmen der Eurolexvorlage
unterbreitet worden. Im vorliegendem Entwurf sind sowohl die damals vom Parlament
beschlossenen Änderungen als auch diejenigen, die aus dem Schweizer Nein zum EWR
resultieren, berücksichtigt. In dieser Vorlage wird den Arbeitnehmern das Recht auf
Information über den Geschäftsgang und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigung
zugesichert. Arbeitnehmer von Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten erhalten das
Recht, sich durch eine selbst gewählte Delegation vertreten zu lassen. Anspruch auf
Mitsprache hat diese Arbeitnehmervertretung in Fragen der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes, bei Massenentlassungen und bei Betriebsübergaben.
Verhandlungen
SR |
21.09.1993 |
AB 1993, 601 |
NR |
02.12.1993 |
AB 1993, 2150 |
SR |
07.12.1993 |
AB 1993, 913 |
SR / NR |
17.12.1993 |
Schlussabstimmungen (31:5 / 87:59) |
Während ein Jahr zuvor die Eurolex-Variante dieses
Gesetzes nicht auf grosse Widerstände gestossen war, wurden gegen die Swisslex-Variante
Gegenstimmen laut, die dieses Gesetz ablehnten, weil es in keiner Weise zur
Revitalisierung der Wirtschaft beitrage. Ein sowohl im National- als auch im Ständerat
von einer Kommissionsminderheit eingereichter Nichteintretensantrag wurde indessen in
beiden Räten abgelehnt.
Im Herbst 1993 hiess der Ständerat mit 25 zu 8
Stimmen einen Antrag gut, der das Mitwirkungsgesetz erheblich schwächte: Während in der
Vorlage des Bundesrates Abweichungen zum Nachteil der Arbeitnehmer nur durch
gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung möglich waren und eine Abweichung von den
Kernbestimmungen ausgeschlossen war, sollten gemäss dem Antrag Rolf Büttiker (R, SO)
solche Abweichungen nicht nur durch eine gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung,
sondern auch durch Vereinbarung mit Hausverbänden zugelassen werden, sofern für den
Arbeitnehmer eine gleiche Mitwirkungsordnung vereinbart wird. Der Ständerat stimmte der
so geänderten Vorlage mit 20 zu 6 Stimmen zu.
Im Nationalrat sprachen sich die Freisinnigen, die
Liberalen, die SVP und die Autopartei gegen, die Christlichdemokraten, die
Sozialdemokraten, die Grünen und der Landesring für das Gesetz aus. Die Ratsmehrheit
schloss sich ihrer Kommission an und sprach sich mit 91 zu 62 Stimmen für die
ursprüngliche Fassung des Bundesrates aus und lehnte somit die vom Ständerat genehmigte
Bestimmung über Abweichungen ab. Ebenfalls verworfen wurde ein Minderheitsantrag der
Autopartei, den Anspruch auf Arbeitnehmervertretung nur in Betrieben mit mindestens 100
(anstatt 50) Beschäftigten zuzulassen. Das Mitwirkungsgesetz wurde mit 83 zu 49 Stimmen
angenommen. In der gleichen Session schloss sich der Ständerat dieser Version an.
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