Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

5.Wirtschaft

93.112 Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben
(Mitwirkungsgesetz)
Loi fédérale sur l'information et la consultation des travailleurs dans les entreprises
(Loi sur la participation)

Botschaft: 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)

Ausgangslage

Ein Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben ist der Bundesversammlung im Rahmen der Eurolexvorlage unterbreitet worden. Im vorliegendem Entwurf sind sowohl die damals vom Parlament beschlossenen Änderungen als auch diejenigen, die aus dem Schweizer Nein zum EWR resultieren, berücksichtigt. In dieser Vorlage wird den Arbeitnehmern das Recht auf Information über den Geschäftsgang und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigung zugesichert. Arbeitnehmer von Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten erhalten das Recht, sich durch eine selbst gewählte Delegation vertreten zu lassen. Anspruch auf Mitsprache hat diese Arbeitnehmervertretung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei Massenentlassungen und bei Betriebsübergaben.

Verhandlungen

SR 21.09.1993 AB 1993, 601
NR 02.12.1993 AB 1993, 2150
SR 07.12.1993 AB 1993, 913
SR / NR 17.12.1993 Schlussabstimmungen (31:5 / 87:59)

Während ein Jahr zuvor die Eurolex-Variante dieses Gesetzes nicht auf grosse Widerstände gestossen war, wurden gegen die Swisslex-Variante Gegenstimmen laut, die dieses Gesetz ablehnten, weil es in keiner Weise zur Revitalisierung der Wirtschaft beitrage. Ein sowohl im National- als auch im Ständerat von einer Kommissionsminderheit eingereichter Nichteintretensantrag wurde indessen in beiden Räten abgelehnt.

Im Herbst 1993 hiess der Ständerat mit 25 zu 8 Stimmen einen Antrag gut, der das Mitwirkungsgesetz erheblich schwächte: Während in der Vorlage des Bundesrates Abweichungen zum Nachteil der Arbeitnehmer nur durch gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung möglich waren und eine Abweichung von den Kernbestimmungen ausgeschlossen war, sollten gemäss dem Antrag Rolf Büttiker (R, SO) solche Abweichungen nicht nur durch eine gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung, sondern auch durch Vereinbarung mit Hausverbänden zugelassen werden, sofern für den Arbeitnehmer eine gleiche Mitwirkungsordnung vereinbart wird. Der Ständerat stimmte der so geänderten Vorlage mit 20 zu 6 Stimmen zu.

Im Nationalrat sprachen sich die Freisinnigen, die Liberalen, die SVP und die Autopartei gegen, die Christlichdemokraten, die Sozialdemokraten, die Grünen und der Landesring für das Gesetz aus. Die Ratsmehrheit schloss sich ihrer Kommission an und sprach sich mit 91 zu 62 Stimmen für die ursprüngliche Fassung des Bundesrates aus und lehnte somit die vom Ständerat genehmigte Bestimmung über Abweichungen ab. Ebenfalls verworfen wurde ein Minderheitsantrag der Autopartei, den Anspruch auf Arbeitnehmervertretung nur in Betrieben mit mindestens 100 (anstatt 50) Beschäftigten zuzulassen. Das Mitwirkungsgesetz wurde mit 83 zu 49 Stimmen angenommen. In der gleichen Session schloss sich der Ständerat dieser Version an.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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