Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5. Wirtschaft
93.113
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Arbeitsgesetz.
Änderung |
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Loi
fédérale sur le travail. Modification |
Botschaft: 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)
Ausgangslage
Der vorliegende Entwurf enthält gegenüber der in der
Botschaft vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht
präsentierten Vorlage nur eine formelle Änderung. Ziel dieser Revision ist es, die
Bestimmungen über die Gesundheitsvorsorge auch auf gewisse Betriebsarten und Arbeitnehmer
anwendbar zu machen, die bis anhin nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstanden.
Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst im Hinblick auf die Vorschriften über den
Gesundheitsschutz künftig auch die Verwaltungen des Bundes. Die Kantone werden
legiferieren müssen, damit diese Anforderungen für die Verwaltungen der Kantone und
Gemeinden erfüllt werden. Diese Vorschriften sind im weiteren auch auf Arbeitnehmer
anwendbar, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben; weiter auf Assistenzärzte, Lehrer an
Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
Verhandlungen
SR |
28.04.1993 |
AB 1993, 258 |
NR |
17.06.1993 |
AB 1993, 1314 |
SR |
21.09.1993 |
AB 1993, 609 |
NR |
04.10.1993 |
AB 1993, 1792 |
SR / NR |
08.10.1993 |
Schlussabstimmungen (32:2 / 88:58) |
Im April 1993 hiess der Ständerat die Änderung des
Arbeitsgesetzes mit 35 Stimmen einhellig gut. In der darauffolgenden Session aber sprach
sich der Nationalrat gegen den Vorschlag seiner Kommission aus, die Vorlage des
Bundesrates unverändert anzunehmen. Mit 49 zu 29 Stimmen (!) unterstützte er den
Nichteintretensantrag von Jean-Michel Gros (L, GE), der in dieser Änderung keinen
Revitalisierungsbeitrag sah.
Nachdem der Ständerat an seiner Zustimmung zum
geänderten Gesetz festgehalten hatte, folgte ihm der Nationalrat im Herbst und
nahm diese nach den Worten von Jean-Pascal Delamuraz (R, VD) "winzige Retusche"
mit 78 zu 49 Stimmen an.
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