Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
 |
5. Wirtschaft
93.122
|
Bundesgesetz über
die Banken und Sparkassen. Änderung
|
|
Loi fédérale sur les
banques et les caisses d'épargne. Modification |
Botschaft: 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)
Ausgangslage
Diese Vorlage übernimmt den Revisionsentwurf des
Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, wie er in der Botschaft über die
Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht enthalten war, allerdings mit einigen durch
die Ablehnung des EWR-Abkommens bedingten Änderungen. Neu vorgesehen sind insbesondere
gewisse Reziprozitätsvorbehalte.
Verhandlungen
SR |
07.10.1993 |
AB 1993, 762 |
NR |
17.12.1993 |
AB 1993, 2491 |
SR |
28.02.1994 |
AB 1994, 9 |
NR |
15.03.1994 |
AB 1994, 355 |
SR / NR |
18.03.1994 |
Schlussabstimmungen (40:0 / 174:1) |
Im Herbst 1993 nahm der Ständerat die auf
Europakompatibilität ausgerichtete Änderung des Bankengesetzes an und brachte an der
Vorlage des Bundesrates verschiedene Änderungen an. Im Mittelpunkt der Diskussionen
standen die Bestimmungen bezüglich der Kantonalbanken: Diese sollten der obligatorischen
Kontrolle einer externen Revisionsstelle unterstellt werden und die Möglichkeit haben,
sich von der Eidgenössischen Bankenkommission beaufsichtigen zu lassen. Ulrich Zimmerli
(U, BE) schlug eine flexiblere Definition der Kantonalbanken vor, die eine allfällige
Privatisierung ermöglichen sollte. Trotz des Widerstandes von Bundesrat Stich stimmte der
Rat dieser Änderung mit 17 zu 16 Stimmen zu.
In der Wintersession nahm der Nationalrat die
Revision des Bankengesetzes mit 104 zu 38 Stimmen an. Er verweigerte ausländischen
Bankenaufsichtsbehörden die Möglichkeit, in der Schweiz direkte Kontrollen auszuüben.
Im weiteren strich die Volkskammer die Bestimmung, die Kantonshaftung einzuschränken.
Diese vom Ständerat eingeführte Teilgarantiemöglichkeit wäre ein erster Schritt in
Richtung einer Teilprivatisierung der Kantonalbanken gewesen.
Im Frühjahr 1994 änderte der Ständerat den
Beschluss des Nationalrates bezüglich der internationalen RechtshilfeRechtshilfe: Er
streicht die Bestimmung, wonach die Weiterleitung von Informationen durch die
Bankenkommission nur zulässig ist, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen gewährt wurde.
Diese Weiterleitung ist für den Ständerat nur unzulässig, wenn die Rechtshilfe
ausgeschlossen wäre. Hingegen schloss er sich in der Frage der Kantonalbanken dem
Nationalrat an.
Der Nationalrat schloss sich in derselben Session
ohne weitere Diskussion der Version des Ständerates an und räumte damit alle Differenzen
aus.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
|