Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

5. Wirtschaft

93.122

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Änderung

Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne. Modification

Botschaft: 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)

Ausgangslage

Diese Vorlage übernimmt den Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, wie er in der Botschaft über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht enthalten war, allerdings mit einigen durch die Ablehnung des EWR-Abkommens bedingten Änderungen. Neu vorgesehen sind insbesondere gewisse Reziprozitätsvorbehalte.

Verhandlungen

SR 07.10.1993 AB 1993, 762
NR 17.12.1993 AB 1993, 2491
SR 28.02.1994 AB 1994, 9
NR 15.03.1994 AB 1994, 355
SR / NR 18.03.1994 Schlussabstimmungen (40:0 / 174:1)

Im Herbst 1993 nahm der Ständerat die auf Europakompatibilität ausgerichtete Änderung des Bankengesetzes an und brachte an der Vorlage des Bundesrates verschiedene Änderungen an. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen die Bestimmungen bezüglich der Kantonalbanken: Diese sollten der obligatorischen Kontrolle einer externen Revisionsstelle unterstellt werden und die Möglichkeit haben, sich von der Eidgenössischen Bankenkommission beaufsichtigen zu lassen. Ulrich Zimmerli (U, BE) schlug eine flexiblere Definition der Kantonalbanken vor, die eine allfällige Privatisierung ermöglichen sollte. Trotz des Widerstandes von Bundesrat Stich stimmte der Rat dieser Änderung mit 17 zu 16 Stimmen zu.

In der Wintersession nahm der Nationalrat die Revision des Bankengesetzes mit 104 zu 38 Stimmen an. Er verweigerte ausländischen Bankenaufsichtsbehörden die Möglichkeit, in der Schweiz direkte Kontrollen auszuüben. Im weiteren strich die Volkskammer die Bestimmung, die Kantonshaftung einzuschränken. Diese vom Ständerat eingeführte Teilgarantiemöglichkeit wäre ein erster Schritt in Richtung einer Teilprivatisierung der Kantonalbanken gewesen.

Im Frühjahr 1994 änderte der Ständerat den Beschluss des Nationalrates bezüglich der internationalen RechtshilfeRechtshilfe: Er streicht die Bestimmung, wonach die Weiterleitung von Informationen durch die Bankenkommission nur zulässig ist, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen gewährt wurde. Diese Weiterleitung ist für den Ständerat nur unzulässig, wenn die Rechtshilfe ausgeschlossen wäre. Hingegen schloss er sich in der Frage der Kantonalbanken dem Nationalrat an.

Der Nationalrat schloss sich in derselben Session ohne weitere Diskussion der Version des Ständerates an und räumte damit alle Differenzen aus.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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