Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

6. Landwirtschaft

92.010 Landwirtschaftsgesetz. Änderung
Loi sur l'agriculture. Modification

Botschaft : 27.01.1992 (BBl 1992 II, 1 / FF 1992 II,1)

Ausgangslage

Diese Gesetzesrevision betrifft zwei Bereiche der Landwirtschaftspolitik. Im Teil A werden im Landwirtschaftsgesetz die Rechtsgrundlagen für zwei Formen von Direktzahlungen geschaffen: ergänzende, allgemeine und nicht produktbezogene Direktzahlungen mit primär einkommenspolitischer Zielsetzung (Art.31a), sowie Direktzahlungen für besonders umweltschonende, naturnahe oder tiergerechte Produktions- und Bewirtschaftungsformen (Art.31b), sogenannte Öko-Ausgleichsbeiträge. Damit werden wesentliche Elemente der zwei Volksinitiativen "für eine umweltgerechte, leistungsfähige, bäuerliche Landwirtschaft" und "Bauern- und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft" berücksichtigt (siehe auch unten, 92.070).

Teil B betrifft die landwirtschaftliche Berufsbildung. Die Berufsbildung soll sich auf die neueren Bedürfnisse der Landwirtschaft ausrichten und es sollen neue Ausbildungsgänge im Rahmen der Grundausbildung und der Weiterbildung geschaffen werden.

Verhandlungen

Teil A

SR 17./18.03.1992 AB 1992, 200, 234
NR 16./17.06.1992 AB 1992, 1016, 1043, 1067
SR 22.09.1992 AB 1992, 766
NR 05.10.1992 AB 1992, 1942
SR / NR 09.10.1992 Schlussabstimmungen (44:0 / 145 :0)

Teil B

SR 11.06.1992 AB 1992, 445
SR 22.09.1992 AB 1992, 779
NR 30.11.1992 AB 1992, 2274
SR 09.12.1992 AB 1992, 1207
NR 15.12.1992 AB 1992, 2547
SR / NR 18.12.1992 Schlussabstimmungen ( 45:0 / 154 :0)

Im Nationalrat zeigen sich die bürgerlichen Parteien besorgt über die Finanzierung der Direktzahlungen und betrachten diese hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt einer Kompensierung der Einkommensverluste infolge zunehmender Deregulierung. Die Linke und die Grünen wollen eine Einkommens- und Vermögensgrenze einführen und vor allem den ökologischen Direktzahlungen mehr Gewicht geben. Der Nationalrat führt den Grundsatz ein, wonach mittelfristig zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen ein Gleichgewicht zu schaffen ist. Während er sich vorerst für eine Festlegung der Direktzahlungen sowohl nach dem Einkommens- als auch nach dem Vermögenskriterium ausspricht, folgt er indessen bei der Differenzbereinigung dem Ständerat, der nur das Landwirtschaftseinkommen als Kriterium für die Festlegung der Direktzahlungen hat gelten lassen. Hingegen folgt der Ständerat dem Antrag des Nationalrates, wonach mit der Zeit ein Ausgleich zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen anzustreben ist.

Die Revision des Gesetzes über die Berufsbildung wird von beiden Räten ohne wesentliche Änderungen angenommen.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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