Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

10. Bodenpolitik, Wohnen

94.032 Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Bundesgesetz. Änderung
Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger.
Loi fédérale Modification

Botschaft: 23.03.1994 (BBl II, 509 / FF II, 497)

Ausgangslage

Im Anschluss an die Standesinitiative des Kantons Genf, welche die Abschaffung der Lex Friedrich verlangt, hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 25. August 1993 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die umgehende Revision dieser Gesetzgebung in Aussicht gestellt.

Der vorliegende Revisionsentwurf strebt eine kontrollierte Öffnung des Immobilienmarktes an, unter Beibehaltung des sogenannten harten Kerns der Lex Friedrich. Als harter Kern gilt die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken zum Zweck der blossen Kapitalanlage und des gewerbsmässigen Immobilienhandels sowie für den Erwerb von Ferienwohnungen.

Die Lockerungen, welche in der Eurolex-Vorlage vorgesehen waren, werden im Entwurf übernommen und finden für alle Ausländer Anwendung, welche in der Schweiz Wohnsitz haben oder insgesamt während mindestens fünf Jahren gehabt haben. Um den Niederlassungsverträgen Rechnung zu tragen, welche die Schweiz mit vielen Staaten abgeschlossen hat, werden auch die Auslandschweizer dem Gesetz unterstellt. Keine Bewilligungspflicht ist für den Erwerb von Grundstücken vorgesehen, wenn diese der wirtschaftlichen Tätigkeit von Betriebsstätten dienen. Das Bewilligungs- und Kontingentierungssystem für den Erwerb von Ferienwohnungen bleibt bestehen; verschiedene Transaktionen (z. B. unter Ausländern) werden aber nicht mehr dem kantonalen Kontingent angerechnet, was jedoch nur in denjenigen Kantonen zu einer leicht höheren Anzahl von Bewilligungen führen wird, welche die Kontingente ausschöpfen. Für die Kapitalanlagen wird ein neuer Bewilligungsgrund geschaffen.

Im übrigen können Personnen im Ausland die gesamten Anteile an Gesellschaften mit Betriebsstätten, die Grundstücke besitzen, bewilligungsfrei erwerben. Bei Anteilen an Immobiliengesellschaften ist der bewilligungsfreie Erwerb so lange möglich, als die ausländische Beteiligung unter 50 Prozent bleibt.

Verhandlungen

SR 07.06.1994 AB 1994, 525
NR 28.09.1994 AB 1994, 1512
SR 29.09.1994 AB 1994, 952
NR 03.10.1994 AB 1994, 1640
SR/NR 07.10.1994 Schlussabstimmungen (39:0 / 149:19)

Bei der Änderung der Lex Friedrich, so wurde in den Beratungen im Ständerat deutlich, hat der Gesetzgeber einen schwierigen Mittelweg zu finden zwischen den Interessen der Westschweiz, die von der Rezession im Bausektor besonders hart betroffen ist, und den nach wie vor bestehenden Überfremdungsängsten. Den Forderungen einer Reihe von Westschweizer Ständeräten nach der ersatzlosen Aufhebung der Lex Friedrich, die bereits in der Debatte vom 29. September 1993 (AB IV, 711) erhoben worden waren, standen die Warnungen von von Bundesrat Koller vor einem Referendum gegenüber, der im weiteren auch auf die Arbeiten einer Expertenkommission verwies, welche zur Frage der totalen Aufhebung der Lex Friedrich demnächst einen Schlussbericht vorlegen soll. Der Rat folgte insofern den Argumenten der Westschweizer Standesvertreter, als er mit 15 zu 13 Stimmen einen Antrag Coutau (L, GE) guthiess, der die Streichung der Höchstzahl von 4000 Bewilligungen für zwei Jahre verlangte.

Auch im Nationalrat standen sich Befürworter und Gegner einer Liberalisierung bzw. Aufhebung der Lex Friedrich gegenüber. Zunächst wurde ein Nichteintretensantrag von Keller Rudolf (D, BL) mit 149 zu 12 Stimmen abgelehnt. Mit 83 gegen 51 Stimmen wurde sodann ein Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen, der den Auslandschweizern ihre bisherigen Rechte belässt. Nur im Ausland wohnende "Personen ohne Schweizerbürgerrecht" sollen eine Bewilligung benötigen. Bundesrat Koller machte vergeblich auf die negativen völkerrechtlichen Konsequenzen dieser Bestimmung aufmerksam. Bei der Festlegung der Höchstgrenze der Bewilligungen scheiterte ein Antrag von Vetterli (V, ZH) auf 3000 Bewilligungen für zwei Jahre nur knapp. Der Rat beschloss in dieser Frage Zustimmung zum Vorschlag des Bundesrates.

In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat am Wohnsitzprinzip fest und strich die am Vortag von der grossen Kammer beschlossene Bevorzugung der Auslandschweizer. Er folgte dafür dem Nationalrat in der Frage der Höchstzahl der Bewilligungen, die damit gemäss dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates auf 4000 festgesetzt wurde. - Der Nationalrat stimmte den Beschlüssen der kleinen Kammer zu.

Die eidgenössischen Räte behandelten im Zusammenhang mit der Revision der Lex Friedrich auch verschiedene Motionen sowie zwei Standesinitiativen der Kantone Genf und Tessin.

Nachdem die Partei der Schweizer Demokraten gegen die Vorlage das Referendum ergriffen hatte, wurde sie in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 abgelehnt.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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