Die Vorlage ist nun bereit für die Schlussabstimmungen am Freitag. Künftig müssen nicht mehr die Behörden beweisen, dass eine Reise unzulässig war. Vielmehr muss der Flüchtling glaubhaft machen, dass er aufgrund eines Zwangs in den Heimatstaat reiste.
Die Beweislast wird also umgekehrt. Dies entspricht im Kern dem Vorschlag des Bundesrates. Allerdings hatte der Bundesrat weitere mögliche Gründe im Gesetz verankern wollen. Diese strichen die Räte.
Nationalrat zunächst gegen Ausnahmen
Dem Nationalrat genügte das zunächst nicht. Er wollte, dass die Flüchtlingseigenschaft bei Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in jedem Fall aberkannt wird. Aus Sicht des Bundesrates wäre das aber mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren gewesen. Der Ständerat beharrte denn auch darauf, dass Ausnahmen weiterhin möglich sind.
Am Mittwoch hat sich der Nationalrat mit 109 zu 66 Stimmen angeschlossen. Es geht beispielsweise um den Besuch todkranker Eltern. In solchen Fällen nähmen Flüchtlinge unter Umständen erhebliche persönliche Risiken in Kauf, hiess es in beiden Räten. Solche menschlichen Härten müssten berücksichtigt werden.
Verbot auch für Nachbarstaaten
Bereits vorher hatte das Parlament beschlossen, dass auch Reisen in andere Staaten als die Heimatländer verboten werden können, insbesondere in Nachbarstaaten. Dies dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Reiseverbot auf diesem Weg missachtet wird.
Der Bundesrat hatte eine solche Regelung zunächst in Betracht gezogen, nach der Vernehmlassung aber darauf verzichtet. Er kam zum Schluss, dass sie sich in der Praxis kaum durchsetzen liesse. Zudem würde sie den Besuch von nahen Familienangehörigen verunmöglichen, die sich in Nachbarstaaten aufhielten, argumentierte der Bundesrat.
National- und Ständerat haben sich dennoch dafür entschieden. Ausnahmen vom Reiseverbot in Nachbarstaaten sollen aber möglich bleiben: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einer Person die Reise bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, beispielsweise der Besuch schwerkranker Verwandter.
Rückkehrhilfe ohne Asylgesuch
Eine weitere Änderung betrifft die Rückkehrhilfe. Neu ist diese auch möglich für vorläufig aufgenommene Personen, die kein Asylgesuch eingereicht haben, wenn sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Mit der Änderung soll hauptsächlich verhindert werden, dass ein Asylgesuch nachträglich und ausschliesslich zur Erlangung der Rückkehrhilfe gestellt wird.
Andere Anpassungen des Ausländergesetzes begründete der Bundesrat mit der Rechtsprechung und der letzten Schengen-Evaluation. So darf die Administrativhaft künftig nur in einem ausschliesslich für diese Haftart vorgesehenen Gebäude erfolgen. Ausnahmen bleiben möglich.
Ferner wurde eine Gesetzesgrundlage für ein neues Informationssystem im Rückkehrbereich geschaffen (eRetour). Die kommunalen Polizeibehörden sollen einen direkten Zugang zum zentralen Schengener Visa-Informationssystem und zum nationalen Visumsystem erhalten. Diese war im Parlament unbestritten.