Die Kommission hat ihren Bericht und Entwurf einstimmig (bei zwei Enthaltungen) verabschiedet, der die parlamentarischen Initiativen "Tier keine Sache" (François Loeb; 92.437) und "Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen" (Suzette Sandoz; 93.459) verwirklichen soll. Ziel der vorgeschlagenen Revision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches und des BG über Schuldbetreibung und Konkurs ist es, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen und die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern. Die Kommission hatte eine Subkommission beauftragt, die Vernehmlassungsergebnisse vom 31. August 1998 zu analysieren und entsprechende Anträge zu stellen. In engagierter Diskussion hat die Kommission insbesondere folgenden Anträgen zugestimmt: Im Grundsatzartikel, Artikel 713a (neu), Absatz 1 ZGB, hat sie sich ohne Opposition für die explizite Formulierung "Tiere sind keine Sachen" entschieden; Abs. 2 soll präzisieren, dass soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften gelten. Im weiteren sollen im Erbrecht und im Schadenersatzrecht folgende Bestimmungen gelten: Enthält ein Testament eine Zuwendung an ein Tier, soll dies als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen, verstanden werden. Auch wird ausdrücklich festgehalten, dass Heilungskosten für ein Tier als Schaden geltend gemacht werden können, selbst wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Schliesslich soll im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres auch der gefühlsmässige Wert, den dieses für seinen Halter hatte, berücksichtigt werden können. Die Einführung eines Pfändungsverbots für Tiere im SchKG dagegen lehnt die Kommission knapp ab (8 zu 7, 2 Enthaltungen). Die Vorlage wird voraussichtlich in der Herbstsession, nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesrates, behandelt werden.

Die Kommission hat ihre Beratungen zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (98.067) abgeschlossen. Dieses Gesetz soll das Recht der örtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen bundesrechtlich vereinheitlichen und den Rechtssuchenden ermöglichen, die Frage, an welchem Ort in einer Zivilsache zu klagen ist, künftig in einem einzigen Erlass (dem Gerichtsstandgesetz) beantwortet zu finden. Anlass dafür ist die notwendige Harmonisierung der schweizerischen Zuständigkeitsordnung mit jener des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dieses Übereinkommen hat für den eurointernationalen Bereich einheitliches Zuständigkeitsrecht geschaffen und ist für unser Land am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Die Kommission begrüsst den Entwurf des Bundesrates. Dieser ist einem konservativen Konzept verpflichtet und übernimmt grundsätzlich die Gerichtsstände des geltenden Rechts, sofern sich aufgrund der jüngeren Entwicklung im Prozessrecht keine Neuerungen aufdrängen. Die Kommission hat indes einige Änderungen angebracht: Für Klagen aus unerlaubter Handlung will die Kommission den Erfolgsort, den der Bundesrat vorschlägt, nicht als Gerichtsort zulassen , sondern neben dem Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Handlungsort den Wohnsitz der geschädigten Person aufnehmen (Art. 26) . Beim Gerichtsstand wurde der Erfüllungsort gestrichen (Art. 22) . Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit wurde, in Achtung der Kantonsautonomie, ebenfalls gestrichen (Art. 38). Da das Gerichtsstandsgesetz nur landesinterne Streitigkeiten betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen den schweizerischen Anforderungen pragmatisch Rechnung tragen, ohne dadurch internationales Recht zu verletzen. Die Kommission hat die so geänderte Vorlage einstimmig angenommen.

Nach verschiedenen Anhörungen hat die Kommission beschlossen, auf den Entwurf zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (98.027) einzutreten. Sie wird ihre Beratungen an der Sitzung vom 21./22. Juni 1999 fortsetzen mit dem Ziel, sie auf die August-Sondersession abzuschliessen, da diese Vorlage im Zusammenhang mit den sektoriellen Abkommen mit der EU behandelt werden soll.

Im weiteren ist die Kommission auf die Botschaft über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Revision des Korruptionsstrafrechtes (99.026) eingetreten. Sie wird die Vorberatung dieses Geschäftes ebenfalls an ihrer nächsten Sitzung fortsetzen.

Die Kommission tagte unter der Leitung von Nationalrat Nils de Dardel (S, GE) am 17. und 18. Mai 1999 in Bern.

Bern, 19.05.1999    Parlamentsdienste