Bern (sda) Gotthard- und Ceneri-Basistunnel sollten möglichst gleichzeitig in Betrieb genommen werden können. Deshalb empfiehlt die NEAT-Aufsichtsdelegation des Parlamentes (NAD) dem Bundesrat, den Ausbaustandard des Ceneri zu überprüfen.

Ab 2016 sollen die ersten Züge durch den Gotthard-Basistunnel fahren. Die kommerzielle Nutzung des 15,4 Kilometer langen Ceneri- Basistunnels wird nach dem Entscheid für einen zweiröhrigen Vollausbau aus heutiger Sicht erst 2019 möglich sein.

Kapazitätsentscheidend

Ziel müsse es sein, Gotthard und Ceneri gleichzeitig in Betrieb zu nehmen, sagte Präsident Otto Laubacher (SVP/LU) am Freitag bei der Präsentation des NAD-Jahresberichtes 2005 vor den Bundeshausmedien. Dies sei für die Flachbahn «kapazitätsentscheidend».

Er sei persönlich der Ansicht, dass die Sicherheitsstandards «am oberen Level» angesetzt seien, sagte Laubacher. Die Frage stelle sich, wieviel in eine Unfalleventualität investiert werde. Im alten Gotthard-Eisenbahntunnel habe während 100 Jahren kein Passagier das Leben verloren.

Ende Juni werde ein Expertenbericht zum Ceneri mit einer oder zwei Röhren, mit und ohne Gegenverkehr und mit oder ohne Fluchtstollen vorliegen. Wenn der Gotthard früher offen sei, werde es am Ceneri zum Stau kommen. Die Güterzüge müssten mit zusätzlich vorgespannten Lokomotiven über die alte Strecke fahren.

Vorrang dem Transit

Was die Porta Alpina im Bündner Oberland anbetrifft, drängt die NAD auf eine rasche Realisierung der Vorarbeiten. Dabei sei den Auswirkungen auf den Betrieb der gesamten Gotthard-Achse höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Erste Priorität habe «unbedingt» der Güter- und Personen-Transitverkehr.

Was die Kostenprognose der NEAT anbetrifft, stellt die NAD fest, dass das Gefahrenpotential von derzeit 1,4 Milliarden gestiegen ist. Einsparungsmöglichkeiten seien wenig wahrscheinlich. Bei neuen Bestellungen müsse immer das Kompensationspotenzial ausgeschöpft werden. Die Bau- und Sicherheitsstandards seien zu überprüfen.

Laubacher betonte, dass der NAD bei ihrer Oberaufsicht keine Entscheid- und Weisungsbefugnisse zustehen. Sie könne Beanstandungen und Empfehlungen an den Bundesrat richten, für deren Umsetzung sie keine Verantwortung übernehme. Die unmittelbare Aufsicht und die Weisungsgewalt blieben ausschliesslich beim Bundesrat.