Die Kommission hat sich mit der parlamentarischen Initiative zur Aenderung der Gesetzesbestimmungen über die relative Immunität befasst. Die Kommissionsmehrheit hat sich dafür ausgesprochen, dass die Vorschriften eine Inanspruchnahme der Immunität erschweren sollen. Eine Minderheit dagegen will die relative Immunität der Parlamentarierinnen und Parlamentarier ganz abschaffen.

Parlamentarierinnen und Parlamentarier wie auch von der Bundesversammlung gewählte Behördenmitglieder kommen in den Genuss der relativen Immunität für strafbare Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen. Nach Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes braucht es für deren Aufhebung die Zustimmung beider Räte. Diese Immunität bedeutet, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier im Vergleich zu den Bürgerinnen und Bürgern, die kein solches Amt bekleiden, bevorzugt behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung beruht auf dem Willen, den reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Tätigkeit sicherzustellen.

Eine Mehrheit der Kommission ist allerdings der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung immer mehr Probleme aufwirft. Die gegenwärtige Praxis ist sehr grosszügig, insbesondere was die Vorabklärung eines Zusammenhangs zwischen Straftat einerseits und amtlicher Tätigkeit und Stellung der betreffenden Parlamentarierin oder des betreffenden Parlamentariers andererseits angeht. In verschiedenen Fällen reichte das politische Engagement bereits aus, um eine Verbindung zwischen Tat und Funktion anzunehmen und das Eintreten auf die Frage zu begründen. Die gängige Praxis birgt die Gefahr in sich, dass das Recht des Geschädigten, die Eröffnung eines Strafverfahrens zu verlangen, ohne Not beschnitten wird. Deshalb beantragt die Kommissionsmehrheit mit einer Kommissionsinitiative (99.435), den Bezug zwischen Straftat und parlamentarischer Tätigkeit enger zu fassen. Parlamentarier zu sein genügt in Zukunft nicht mehr, um von der Immunität zu profitieren.

Eine Kommissionsminderheit vertritt die Auffassung, es lasse sich namentlich vom Standpunkt der Gleichbehandlung aus nicht mehr rechtfertigen, dem Handeln der Parlamentarierinnen und Parlamentarier ausserhalb des Parlaments eine Rechtsstellung einzuräumen, die sie gegenüber Personen, die sich für die Sacher der Politik einsetzen, ohne im Parlament zu sein, privilegiert. Deshalb soll nach ihnen die relative Immunität der Parlamentarierinnen und Parlamentarier abgeschafft werden.

Die absolute Immunität (Art. 2 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes) und die Sessionsteilnahmegarantie (Art. 1 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, SR 170.21) werden von dieser Aenderung nicht tangiert. Die Kommission sieht vor, dass diese Initiative in der Herbstsession vom Ständerat behandelt wird.

Die Kommission hat sich zudem zum zweiten Mal mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über Massnahmen zu Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung beschäftigt (98.009). Im Wesentlichen ist sie den Anträgen des Nationalrats gefolgt. Das heisst, dass die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Entwurf des Bundesrates mehr Kompetenzen erhält. So kann die Bundesanwaltschaft, wenn die Straftaten im Ausland begangen wurden, selbst bestimmte Ermittlungen beispielsweise im Bereich des organisierten Verbrechens oder der Korruption durchführen. Dasselbe gilt für ein ähnliche Straftaten, die sich auf mehrere Kantone erstrecken und deren Hauptgewicht nicht deutlich in einem Kanton liegt.

Schliesslich hat die Kommission die erste Lesung des Entwurfs zur Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (98.038) beendet. Sie hat den Entwurf des Bundesrates in verschiedenen Punkten präzisiert. Insbesondere hat sie eine Bestimmung eingeführt, die klar verlangt, dass Männer und Frauen ihre Strafen in getrennten Anstalten verbüssen können.

Die Kommission tagte unter dem Vorsitz von Frau Christiane Brunner (SP/GE) am 11./12./13. August in Bern.

Bern, 16.08.1999    Parlamentsdienste