Die Kommission hat bei der Konsultation zu „Swissness“ einen Mitbericht der WAK-N zur Kenntnis genommen und mehrere Empfehlungen daraus übernommen. Gestützt auf ihr Konsultationsrecht (Art. 151 ParlG) hat die Kommission zu folgenden Punkten formelle Empfehlungen an den Bundesrat beschlossen:
- Die Angabe „Herkunft Schweiz“ soll für Rohstoffe, die unter keinen Umständen in der Schweiz angebaut werden können, zugelassen werden, wenn sämtliche wichtigen Verarbeitungs- und Fabrikationsschritte in der Schweiz erfolgen und der Täuschungsschutz gewährleistet ist.
- Auf Verpackungen ohne Schweizer Kreuz soll die Angabe „Herkunft Schweiz“ zugelassen werden, wenn ein wesentlicher Anteil der Rohstoffe aus der Schweiz stammt und das Lebensmittel in der Schweiz hergestellt wird.
- Als Ort der Herkunft nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG sollen die vor dem 1. Januar 2014 von schweizerischen Landwirtschaftsbetrieben bewirtschafteten Flächen in der ausländischen Grenzzone gelten (Art. 3 Abs. 1 HASLV).
- Nicht nur die verarbeiteten, sondern alle Lebensmittel aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen sollen eine schweizerische Herkunftsangabe verwenden dürfen. Dafür sollen sie unter Einhaltung der Schweizer Produktionsnormen hergestellt und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 3 Bst. b HASLV).
- Die „Swissness“-Vorlage soll bis zum Vorliegen des Berichts zum Postulat Germann 15.3214 (Volkswirtschaftliche Auswirkungen der „Swissness“-Vorlage vor der Inkraftsetzung prüfen) sistiert werden.
Die Kommissionsmotion betreffend die Aussetzung der Inkraftsetzung von „Swissness“ und Vereinfachung der Ausführungsverordnungen wurde mit 11 zu 11 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten verabschiedet. Die Minderheit beantragt die Ablehnung der Kommissionsmotion.
Potentatengelder
Die Kommission hat mit 16 zu 5 Stimmen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (14.039) angenommen. Die Mehrheit der Kommission schliesst sich der Vorlage des Bundesrates weitgehend an. Sie hat folgende Änderungen vorgenommen:
Mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt sie, die Definition von Personen, die ausländischen politisch exponierten Personen (PEP) nahestehen, einzuschränken, indem präzisiert wird, dass es sich um nahestehende beteiligte Personen handelt, das heisst natürliche Personen, die erkennbar dazu Hilfe leisteten oder dazu benutzt wurden, unrechtmässig erworbene Vermögenswerte politisch exponierter Personen zu halten. Die Minderheit hält in diesem Punkt an der Vorlage des Bundesrates fest.
Zudem präzisierte die Kommission die Bedingungen, gemäss denen die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) dem Herkunftsstaat Informationen übermitteln darf, um ein Rechtshilfegesuch vorzubereiten oder zu vervollständigen (Art. 13 des Entwurfs). Sie spricht sich einstimmig für ein ausdrückliches Verbot der Informationsübermittlung aus für den Fall, dass die staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat versagen oder dass diese Übermittlung eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen darstellt. Sie präzisiert zudem die Modalitäten der Informationsübermittlung. Eine Minderheit beantragt, diese Bestimmung zu streichen.
Die Kommission spricht sich mit 14 zu 6 Stimmen für die Möglichkeit aus, im Hinblick auf eine Beschlagnahme Vermögenswerte zu sperren, wenn sich der Herkunftsstaat nicht an die massgeblichen Verfahrensgrundsätze der internationalen Rechtshilfe und an die einschlägigen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Schweizer Behörden hält (Art. 4 und 22 des Entwurfs). Eine Minderheit beantragt, diese Bestimmungen zu streichen.
Verschiedene Minderheiten beantragen eine Lockerung der Bedingungen, die für eine Sperrung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte erfüllt sein müssen.
Der Nationalrat wird die Vorlage am 10. Juni 2015 behandeln.
Melderecht bei pädokriminellen Taten
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 18 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative 14.419 keine Folge zu geben. Die Initiative will an das Amts- oder das Berufsgeheimnis sowie an vertragliche Geheimhaltungspflichten gebundene Personen berechtigen, strafbare Handlungen an einem Minderjährigen in dessen Interesse der Kinderschutz- oder der Strafverfolgungsbehörde zu melden. Mit Blick auf die Botschaft des Bundesrates vom 15. April 2015 zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesschutz; 15.033) sieht die Mehrheit der Kommission keinen Handlungsbedarf. In der bundesrätlichen Vorlage sind umfassende Melderechte und –pflichten vorgesehen. Diesbezügliche Detailfragen will die Mehrheit der Kommission im Rahmen der Behandlung der bundesrätlichen Vorlage klären. Ein Teil der Kommission wollte der Initiative Folge geben, um bereits heute Gewissheit über die Schaffung des Melderechtes zu erhalten.
Rückzug der Motion für einen Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern
Die Kommission unterstützt eine Lösung für die gerechte Entschädigung von Asbestopfern. Angesichts der laufenden Beratungen am runden Tisch für Asbestopfer ist die Kommission aber der Ansicht, dass es nicht angezeigt ist diesen Beratungen vorzugreifen und hat deshalb entschieden, nicht an ihrer Motion (14.3664) festzuhalten.
Identitätsmissbrauch
Die Kommission beantragt mit 13 zu 7 Stimmen der parlamentarischen Initiative 13.445 keine Folge zu geben. Dies aufgrund dessen, dass die Thematik auch durch die Motion 14.3288 behandelt wird. Damit soll der in Schädigungsabsicht mittels digitaler Kommunikationsmittel begangene Identitätsmissbrauch bestraft werden. Eine Minderheit beantragt der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Genugtuung bei unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen
Mit 17 zu 4 Stimmen hält die Kommission an ihrer parlamentarischen Initiative 13.466 fest. Die Mehrheit der Kommission will, dass Genugtuungsansprüche aufgrund von unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen mit den Gerichtskosten verrechnet werden können. Sie weist darauf hin, dass diese Entschädigungen manchmal auch Personen ausgerichtet werden müssen, welche schliesslich verurteilt werden. Sie beantragt deshalb ihrem Rat, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit der Kommission beantragt, ihr keine Folge zu geben. Sie betont, dass solche Entschädigungen nur bei sehr problematischen Haftbedingungen ausgerichtet werden.
Keine Entkoppelung des zulässigen Ertrags vom hypothekarischen Referenzzinssatz
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative 14.403 keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, Folge zu geben. Die Initiative will das Obligationenrecht dahingehend ändern, dass der zulässige Mietertrag vom hypothekarischen Referenzzinssatz entkoppelt wird. Die Mehrheit der Kommission erinnert daran, dass in den letzten Jahren mit nur beschränktem Erfolg Mietrechtsrevisionen lanciert worden sind. Sie ist der Auffassung, dass das vorliegende, komplexe Thema ganzheitlich und nicht nur punktuell angegangen werden muss; mit umfassendem Einbezug der Mieter- und Vermieterseite. Die Minderheit unterstreicht, dass das Kriterium des hypothekarischen Referenzzinssatzes künstlich und abstrakt sei und nicht der sozioökonomischen Realität entspräche.
Leihmutterschaft
Die Kommission hat den Bericht des Bundesrates zum Thema Leihmutterschaft zur Kenntnis genommen. Dieser Bericht ist in Erfüllung des Postulats Fehr 12.3917 ergangen. Mit Stichentscheid des Präsidenten will die Mehrheit gestützt darauf ein Kommissions-postulat einreichen wonach der Bundesrat ersucht wird, zu prüfen, ob die Bevölkerung mit einer Kampagne für die Probleme einer Leihmutterschaft im Ausland zu sensibilisieren ist, die sich im Zusammenhang mit dem Schutz des Kindes, dessen Recht, seine Herkunft zu kennen, sowie der Würde der Leihmütter stellen. Eine Minderheit lehnt dies ab.
Teilnahmerechte in der StPO
Die Mehrheit der Kommission beantragt dem Rat der parlamentarischen Initiative 14.462 keine Folge zu geben (17/7/1). Diese verlangt, Art. 147 StPO so anzupassen, dass das Teilnahmerecht an Einvernahmen von Mitbeschuldigten eingeschränkt wird, um die materielle Wahrheitsfindung zu erleichtern bzw. nicht zu erschweren. Die Mehrheit will ein Kommissionspostulat einreichen, wonach der Bundesrat ersucht wird, die in der parlamentarischen Initiative 14.462 und in der Motion 15.3055 erwähnte Problematik bei der von den Räten mit der Motion 14.3383 verlangten Anpassung der Strafprozessordnung zu prüfen. Eine Minderheit beantragt der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Keine Regulierung der Arbeit auf Abruf
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 14 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative 14.411 keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, Folge zu geben. Die Initiative will im Obligationenrecht eine Gesetzesgrundlage schaffen, um die kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (sogenannt echte Arbeit auf Abruf) gesetzlich zu regeln und den Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden auszubauen. Die Mehrheit der Kommission sieht im flexiblen Schweizer Arbeitsmarkt einen wichtigen Pfeiler für die wirtschaftliche Prosperität und möchte die Regelung der Arbeit auf Abruf den Sozialpartnern überlassen. Die Minderheit der Kommission ist der Auffassung, dass die Arbeit auf Abruf prekäre Arbeitsbedingungen schafft und dazu führt, dass viele Arbeitnehmer auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Die Kommission hat am 28. und 29. Mai 2015 unter dem Vorsitz von Nationalrat Alec von Graffenried (G, BE) in Bern getagt.
Bern, 29. Mai 2015 Parlamentsdienste