Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) möchte verhindern, dass die Mitglieder der leitenden Organe von Versicherern, die im Bereich des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) tätig sind, übermässige Entschädigungen erhalten. Sie erachtet gewisse Entschädigungen angesichts der stetig steigenden Krankenversicherungsprämien als ungerechtfertigt und spricht sich deshalb für die Einführung einer Obergrenze aus. Diese soll sich an den Maximallöhnen für das Bundespersonal orientieren. Sie schickt ihren Vorentwurf nun in die Vernehmlassung.

Die SGK-N hat am 10. Oktober 2025 die Arbeiten an ihrem Vorentwurf zur Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) abgeschlossen. Dieser sieht zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Or-gane von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (21.453) die Einführung einer Entschädigungsobergrenze vor.

Diese Obergrenze soll vom Bundesrat unter Berücksichtigung des Versichertenbestands und der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person festgelegt werden. Sie gilt nicht für den Bereich der Krankenzusatzversicherungen. Damit die neu eingeführten Entschädigungsregeln eingehalten werden, ist gleichzeitig eine Verschärfung der Transparenzvorschriften vorgesehen.

Die SGK-N ist der Ansicht, dass in einem so regulierten Bereich wie demjenigen des KVG, in dem der Leistungskatalog für alle Versicherer gleich ist und eine Beitrittspflicht besteht, die Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptable Höhen erreicht haben. Angesichts des stetigen Anstiegs der Krankenversicherungsprämien und dessen Auswirkungen auf die Finanzen der Haushalte und des Gemeinwesens ist es in den Augen der Kommission nicht hinnehmbar, dass ein Mitglied eines leitenden Organs eines KVG-Versicherers eine Entschädigung erhält, die den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse in der Bundesverwaltung überschreitet. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission eine Entschädigungsobergrenze als gerechtfertigt und sinnvoll.

Die SGK-N hat ihren Vorentwurf mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und ihn begleitet von einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung geschickt. Diese Vernehmlassung geht bis zum 13. Februar 2026.

Die entsprechenden Unterlagen finden sich auf den folgenden Webseiten: