(sda) Die Revision des ETH-Gesetzes ist in trockenen Tüchern. Damit haben die Institutionen der ETH künftig nun offiziell das Recht, gegen Entscheide des ETH-Rats Beschwerde einzureichen - ausser in zwei Bereichen. Eine Rechtsunsicherheit führte zur Gesetzesrevision.

Geregelt ist nun, dass der ETH-Rat bei Anstellungs- und Wahlgeschäften sowie bei der Mittelzuteilung abschliessend entscheiden kann. Die Institutionen haben dort also kein Beschwerderecht. In anderen Bereichen steht ihnen ein solches jedoch zu. Nach dem Nationalrat hiess am Donnerstag auch der Ständerat den Vorschlag der Einigungskonferenz gut.

Rechtsunsicherheit entstand, weil das Bundesverwaltungsgericht überraschend auf eine Beschwerde der ETH gegen den ETH-Rat eingetreten war. Diese Rechtsunsicherheit wurde schliesslich auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) moniert, worauf die Gesetzesänderung angestossen wurde.

Der Ständerat sprach sich bei der Revision ursprünglich dafür aus, dass die Institutionen kein Beschwerderecht haben, der Nationalrat wollte, dass ihnen dies zusteht. Mit dem nun vorliegenden Vorschlag mit eingeschränktem Beschwerderecht folgte das Parlament einem Vermittlungsvorschlag von Ständerat Benedikt Würth (CVP/SG).

Auch beim zweiten noch offenen Punkt schlug die Einigungskonferenz den Weg des Ständerats ein. Dabei ging es um die Frage, wer die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission wählen soll. Das Parlament definierte nun den Bundesrat als Wahlbehörde. Zudem soll auch der Bundesrat die Geschäftsordnung erlassen. Nationalrat und Bundesrat wollten diese beiden Aufgabe eigentlich beim ETH-Rat belassen.

Neu Videoüberwachung geregelt

Neu geregelt wird im Gesetz auch die Videoüberwachung. Diese kann eingerichtet werden, soweit sie zum Schutz des Personals, der Studierenden und Besucher, der Infrastruktur oder des Betriebs erforderlich ist. Gemäss den neuen Regelungen ist es möglich, die Videoaufnahmen nicht nur in Verfahren, sondern anonymisiert auch zur Schulung und zur Unfallverhütung zu verwenden.

Mit der Revision können zudem befristete Stellen für Assistenzprofessoren, Assistenten sowie Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion verlängert werden, wenn die Angestellten wegen Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Adoption oder anderen wichtigen Gründen längere Zeit abwesend waren.

Ausserdem wird die Aufsichtskompetenz des ETH-Rats geregelt. Der ETH-Rat kann den ETH in Zürich und Lausanne und den Forschungsanstalten Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen und bei Rechtsverletzungen Massnahmen gegen sie treffen. Mit der Revision wird schliesslich die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die ETH überschüssige Energie, die sie selbst produziert oder gekauft haben, weiterverkaufen können.

Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.