Die Finanzkommission beantragt dem Nationalrat mit 24 zu 1 Stimmen der Vorlage zuzustimmen. Gegenüber dem Beschluss des Ständerates nahm sie eine Änderung vor. Unbestritten war ein Antrag des Bundesrates auf Einführung einer Koordinationsbestimmung zur sog. STAF-Vorlage, welche auch Bestimmungen beim Finanzausgleich ändert.

​Die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) führte an einer ausserordentlichen Sitzung vom 5. März 2019 die Detailberatung zur Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (18.075) durch. An der Sitzung vom 17./18. Januar 2019 hatte die Kommission sich bereits ausführlich mit dem Geschäft befasst und eine breite Anhörung durchgeführt; aufgrund der Komplexität der Materie und zur Gewährleistung einer sorgfältigen Vorbereitung des Geschäfts wurde die Detailberatung gleichwohl auf die ausserordentliche Sitzung verschoben (vgl. dazu die Medienmitteilung der FK-N vom 21. Januar 2019).
Die Finanzkommission befasste sich in Anwesenheit von Bundespräsident Ueli Maurer und dem Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung umfassend mit der Vorlage. Sie ging auch auf die Empfehlung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) zur Problematik der Anreizwirkung ein. Insgesamt wurden 14 Anträge eingereicht, auch die Verwaltung stellte einen Antrag zur Koordination mit der STAF-Vorlage, der einstimmig angenommen wurde. Hierdurch ist sichergestellt, dass die mit der STAF verfolgten Änderungen des FiLaG unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Vorlagen keine widersprüchliche Rechtslage schaffen. Darüber hinaus wurde lediglich ein weiterer Antrag angenommen; einer wurde zurückgezogen. Der Rest der Anträge unterlag, wird aber grösstenteils in Form von Minderheitsanträgen weitergezogen.
Mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen wurde der Antrag angenommen, die Beiträge an den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich dauerhaft gleichmässig zu erhöhen (im Jahre 2021 um je 40 Millionen Franken und ab dem Jahre 2022 um je 70 Millionen Franken, Art. 9 Abs. 2bis FiLaG; die Hinweise beziehen sich jeweils auf die Fahne mit den Beschlüssen des Ständerates vom 4. Dezember 2018). Hierdurch werde der bereits mit der NFA eingeführte Grundsatz, den Beitrag an den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich gleich hoch zu bemessen, beibehalten. Eine Minderheit beantragte dieser Neuverteilung nicht Folge zu geben und den Vorschlag des Bundesrates beizubehalten, wonach lediglich der Beitrag für den soziodemografischen Ausgleich aufzustocken sei. Zwei weitere Anträge sind im Zusammenhang mit der Abgeltung von Lasten an einer Zweidrittelmehrheit gescheitert, namentlich ein Antrag auf Wiederaufnahme bestimmter soziodemografischer Sonderlasten (Art. 8 FiLaG der Fahne) sowie ein Antrag, die Kantone dazu anzuhalten, genügend Mittel zur Elimination der Armut einzusetzen (Art. 9 Abs. 4, 2. Satz neu FiLaG).

Betreffend die Festlegung des Ressourcenpotenzials und die Verteilung der Mittel lehnte eine Zweidrittelmehrheit den Antrag ab, die durch die STAF-Vorlage neu einzuführenden Zeta-Faktoren, d.h. die Gewichtung von Unternehmensgewinnen im Ressourcenpotenzial, auf max. 25% festzulegen. Des Weiteren wurde auch der Antrag auf Einbezug von Wasserzinsen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials (Art. 3 Abs. 2 FiLaG der Fahne) mit einer klaren Mehrheit abgelehnt. Ein in ähnlicher Richtung weisender Antrag auf ein Kommissionspostulat zur «Optimierung der Berechnung des Ressourcenpotenzials», welches insbesondere auch die Beteiligungen der Gemeinwesen an Unternehmen, Körperschaften und anderweitigen Institutionen, wie beispielsweise Spitälern oder Kantonalbanken, zur Berechnung des Ressourcenpotenzials prüfen lassen wollte, wurde mit 14 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. Eine Ablehnung erfolgte auch gegenüber dem Antrag, der die Mindestausstattung graduell bis auf 85% senken wollte (Art. 3a Abs. 2 lit. a und Art. 19a FiLaG). Gleiches galt für das Begehren, die temporären Abfederungsmassnahmen an die ressourcenschwachen Kantone entsprechend ihrer Verluste aufgrund der Einführung der neuen Mindestausstattung leisten zu wollen, und zwar von 2022 bis 2025 mit 140 Millionen Franken pro Jahr (Art. 19 c Abs. 2 und Abs. 3 FiLaG).

Betreffend Fragen der Anpassung der Berichterstattung lehnte jeweils eine klare Mehrheit sowohl das Begehren ab, den Zeitpunkt des nächsten Wirksamkeitsberichts um ein Jahr vorzuverlegen und den Zeitraum um ein Jahr zu kürzen (Art. 19 b der Fahne ) als auch dasjenige, eine mögliche Weiterführung der temporären Abfederungsmassnahmen im nächsten Wirksamkeitsbericht überprüfen zu lassen (Art. 19c Abs. 4 neu FiLaG). Ferner unterlag auch der Antrag, einzelne Auswirkungen des Finanzausgleichs im Rahmen der Botschaft zur Staatsrechnung überprüfen zu lassen (Art. 18 Abs. 4 neu FiLaG).

In Bezug auf neue Konzepte scheiterte nahezu einstimmig der Antrag, die Vorlage auf zwei Evaluationsperioden zu beschränken, der mit 22 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung abgelehnt wurde. Zum anderen unterstützte lediglich ein Drittel der Mitglieder eine Kommissionsmotion, welche ein neues Kontrollorgan zur Überwachung der Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes durch die Kantone einsetzen wollte.

In der Gesamtabstimmung folgte die FK-N der Vorlage ohne Enthaltungen mit nur einer Gegenstimme. Der Nationalrat wird das Geschäft am 7. Mai 2019 (erster Tag der Sondersession) behandeln. Die Ratsfahne wird in der zweiten Sessionswoche veröffentlicht.

Die Finanzkommission tagte am 5. März 2019 unter der Leitung ihres Präsidenten, Markus Hausammann (SVP/TG), in Bern. Anwesend waren Bundespräsident Ueli Maurer sowie der Direktor und weitere Vertreter der Eidg. Finanzverwaltung.