Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) gelangt auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) zum Schluss, dass die Bundesbehörden das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei der Bewältigung der Coronakrise zweckmässig einsetzten. Sie ist jedoch der Auffassung, dass Risiken, die mit der Anwendung von Notrecht verbunden sind, besser antizipiert und die diesbezügliche Aufsicht verbessert werden müssen.

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) leiteten Anfang 2021 eine Inspektion über die Bewältigung der Covid-19-Pandemie durch die Bundesbehörden ein. Im Rahmen ihrer Inspektion beauftragten sie die PVK mit einer Evaluation über die Kurzarbeit in der Coronakrise. Gestützt auf die Evaluationsergebnisse der PVK kommt die GPK-N zum Schluss, dass der Einsatz des Instruments der Kurzarbeit angesichts der Einschränkungen der Unternehmenstätigkeit, welche der Bundesrat aufgrund der Pandemie angeordnet hatte, zweckmässig war. Sie begrüsst, dass die Bundesbehörden zu Beginn der Krise rasch eingriffen, um die Auszahlung der KAE an die Unternehmen zu beschleunigen und dass das SECO die Vollzugstellen in den Kantonen angemessen unterstützte. Dennoch müssen ihrer Meinung nach in mehreren Punkten Lehren aus dem Krisenmanagement gezogen werden. Aus Sicht der GPK-N ist es zentral, dass sicherstellt wird, dass die noch laufenden Kontrollen zur ausbezahlten KAE innerhalb der geltenden Fristen durchgeführt werden. Nur so ist sichergestellt, dass in der Coronakrise unrechtmässig bezogene KAE von den fehlbaren Betrieben überhaupt noch zurückgefordert werden kann.

Kontrolle der Rechtmässigkeit des KAE-Bezugs

Die GPK-N hält ganz allgemein fest, dass der Einsatz eines Instruments wie der KAE eine konsequente und möglichst frühzeitige Begleitung in Sachen Kontrollen und Missbrauchsbekämpfung erfordert.

Die Kommission verweist darauf, dass das SECO, das für die Kontrollen der Rechtmässigkeit des KAE-Bezugs zuständig ist, aufgrund unzureichender Ressourcen Prioritäten setzen und verschiedene Kontrollen bei den Arbeitslosenkassen verschieben musste. Sie stellt zudem fest, dass das oberste Aufsichtsorgan, die vom SECO präsidierte Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (AK ALV), während der Krise keine aktive Aufsicht im Bereich der KAE ausübte. Die GPK-N hält es in diesem Zusammenhang für problematisch, dass alle Vollzugsstellen, die von der AK ALV beaufsichtigt werden, selbst Mitglied dieser Kommission sind. Sie ersucht den Bundesrat daher, zu prüfen, ob die Zusammensetzung der AK ALV geeignet ist, um eine wirksame Aufsicht über die KAE zu gewährleisten.

Was die eigentliche Umsetzung der Aufsicht betrifft, fordert die GPK-N aus Transparenzgründen zunächst, dass die verfügbaren Daten zu den ausbezahlten KAE sowie zu deren Kontrolle systematisch aktualisiert und ausgewertet werden. Sie ist zudem überzeugt, dass das Vertrauen in das Instrument der Kurzarbeit gestärkt würde, wenn bei dessen Beaufsichtigung ein risikoorientierter Prüfansatz zur Anwendung käme, mit dem der Anteil der Missbrauchsfälle und der Fälle unrechtmässigen Bezugs ermittelt werden kann. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission den Bundesrat auf, dafür zu sorgen, dass die geplanten Kontrollen innerhalb der geltenden Verwirkungsfristen durchgeführt werden können. Die GPK-N ersucht den Bundesrat ferner, zu prüfen, ob die gesetzlichen Sanktionen bei missbräuchlichen Bezügen der KAE angemessen angewendet werden und eine ausreichend abschreckende Wirkung auf die Unternehmen haben.

Antizipation der Risiken

Die GPK-N hält fest, dass die in der ersten Phase der Coronakrise vorgenommene Vereinfachung der Verfahren für den KAE-Bezug zweckmässig war. Sie weist jedoch darauf hin, dass die zahlreichen Anpassungen und Verlängerungen der KAE-Regelungen durch den Bundesrat sowie deren rückwirkende Geltung in der Folge zu Rechtsunsicherheiten führten. Nach Ansicht der Kommission hätten die Risiken, welche mit den Anpassungen und Verlängerungen der KAE-Regelungen einhergehen, bei der Ausarbeitung der Krisenmassnahmen der Bundesbehörden besser antizipiert werden müssen. Aus diesem Grund ersucht die GPK-N den Bundesrat, bei einer allfälligen künftigen Anwendung von Notrecht so früh wie möglich die Kriterien festzulegen, nach denen die beschlossenen ausserordentlichen Massnahmen aufgehoben oder verlängert werden können.

Die Evaluation der PVK zeigt zudem, dass die Informationen, welche die zuständigen Departemente und Ämter dem Bundesrat im Laufe der Krise übermittelten, teilweise lückenhaft waren. Darin waren die wirtschaftlichen Risiken sowie die Missbrauchsrisiken, die mit der Einführung des summarischen Abrechnungsverfahrens für die KAE einhergingen, nicht systematisch ausgewiesen. Die GPK-N ersucht den Bundesrat daher, dafür zu sorgen, dass seine Entscheidungsgrundlagen auch bei der krisenbedingten Anwendung von Notrecht transparent und vollständig sind, namentlich in Bezug auf die bestehenden Risiken.

Die GPK-N formuliert in ihrem Bericht​ sieben Empfehlungen zuhanden des Bundesrates und ersucht diesen, bis zum 1. März 2024 zu ihren Feststellungen Stellung zu nehmen.

Die Kommission hat am 20. Oktober 2023 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo (SP, LU) in Bern getagt.