Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
Fachhochschulen sollen neben der Berufs- und der Fachmaturität sowie der gymnasialen Maturität auch Studierende mit einer gleichwertigen Vorbildung und ausreichender Arbeitswelterfahrung zur ersten Studienstufe zulassen und die Grundsätze für das Angebot von Studienprogrammen unabhängig vom Hochschulrat festlegen können.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) setzte die Detailberatung des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG; 09.057) fort. Zunächst beschloss die Kommission Rückkommen auf die bereits bereinigten Artikel 11-13. Sie lehnte mit 14 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Einsitz der Organisationen der Arbeitswelt in die Plenarversammlung ab. Dagegen stimmte die WBK mit 12 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung einem Antrag zu, der die Kompetenz, die Merkmale der Hochschultypen festzulegen, neu dem Hochschulrat überträgt. Eine Minderheit möchte dagegen an der bundesrätlichen Version festhalten, die diese Kompetenz bei der Plenarversammlung angesiedelt hat.

Mehrere Anträge forderten, dass die 15-20 unabhängigen Mitglieder im Akkreditierungsrat (Art. 22 Abs. 1) neben den Hochschulen, der Arbeitswelt und den Studierenden weitere Personengruppen vertreten. Mit 19 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschied sich die Kommission deshalb für die Ergänzung des Lehrkörpers und des Mittelbaus in diesem Absatz.

Intensiv debattiert wurde auch die Autonomie der Fachhochschulen. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Bestimmungen wurden zu weiten Teilen aus dem Fachhochschulgesetz (FHSG; SR 414.71) übernommen und machen deshalb Vorgaben bezüglich der Zulassung zu den Fachhochschulen sowie zur Studiengestaltung. Damit sollen nicht nur eine Akademisierung, sondern auch ein Wildwuchs von Fachhochschulen verhindert und deren Profil geschärft werden. Der Gesetzgeber erhält dadurch die Möglichkeit, die Entwicklung dieses noch jungen Hochschultyps zu beobachten. Einige Kommissionsmitglieder waren damit nicht einverstanden und stellten entsprechende Änderungsanträge. Sie sprachen sich mit 21 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen für eine Ergänzung von Art. 25 aus, die es den Fachhochschulen ermöglicht, Studierende aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung sowie einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung zur ersten Studienstufe zuzulassen. Ausserdem soll der Hochschulrat neben den ergänzenden Zulassungsvoraussetzungen in begründeten Fällen auch Ausnahmen vorsehen können. In der Frage der Studiengestaltung an den Fachhochschulen (Art. 26) sprach sich die Kommission mit 22 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen dafür aus, dass die Fachhochschulen ihre Studierenden in Zukunft nicht nur durch praxisorientierte Studien, sondern auch durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten können. Den umstrittenen, von den Fachhochschulen kritisierten Abs. 3, der vorsah, dass der Hochschulrat Grundsätze über das Angebot von Studienprogrammen erlässt, strich sie mit 20 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Mit 13 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen führte die Kommission eine neue Bestimmung ein, die dem Hochschulrat die Kompetenz überträgt, spezifische Regelungen für Fachhochschulen musischer und künstlerischer Ausrichtung vorzusehen.

Die WBK-NR diskutierte ausserdem die Frage, ob die Hochschulen mit der institutionellen Akkreditierung dazu verpflichtet werden sollen, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“ oder „Pädagogische Hochschule“ führen zu müssen. Sie entschied sich nach einer regen Debatte jedoch dagegen.

Die Kommission hatte im Weiteren über zwei Anträge zu befinden, die die Evaluation der Arbeitsmarktfähigkeit bzw. der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen durch die Hochschulen zu einer weiteren Voraussetzung für deren institutionelle Akkreditierung machen wollten (Art. 30). Diese Forderung war in der Kommission umstritten und wurde schliesslich mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp abgelehnt.

Weiter führte die Kommission die dritte und letzte reguläre Beratung des Sportförderungsgesetzes (09.082) durch. Die letzte verbleibende Differenz betrifft den Artikel 12, wo der Nationalrat und die Kommission klar die Auffassung vertreten, die Festlegung der Mindestlektionenzahl habe weiterhin vom Bund in Absprache mit den Kantonen zu erfolgen. Zudem wird in einem vom Nationalrat eingefügten Absatz die Mindestlektionenzahl für die obligatorische Schule auf drei festgelegt. Der Ständerat und seine Kommission vertreten bislang ebenso überzeugt die Meinung, dass die Kantone in Absprache mit dem Bund diese Festlegung vorzunehmen haben. Die WBK-NR hält mit 17 zu 5 Stimmen und 2 Enthaltungen an der nationalrätlichen Fassung fest. Eine Minderheit beantragt, dem Ständerat zu folgen.

Die Vorlage wird in der Sondersession am 14. April 2011 im Nationalrat behandelt.

Die Kommission tagte am 31. März und am 1. April 2011 unter dem Vorsitz von Nationalrat Lieni Füglistaller (SVP/AG) und teilweise in Anwesenheit der Bundesräte Didier Burkhalter und Johann Schneider-Ammann in Bern.

Bern, 1. April 2011 Parlamentsdienste