Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schickt einen Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches bis 10. Oktober 2007 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Zivilstandswesen (Bundesrain 20, 3003 Bern) in drei Exemplaren zuzustellen. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf der Webseite der Kommission http://www.parlament.ch/d/Seiten/ed-rk-03428.aspx, jener des Bundesamtes für Justiz (www.bj.admin.ch) oder jener der Verwaltung (www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html) abgerufen werden.

Die Kommission hält in ihrem Vorentwurf, der im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (03.428 Name und Bürgerecht der Ehegatten. Gleichstellung [Leutenegger Oberholzer]) ausgearbeitet wurde, am Prinzip der lebenslangen Unveränderlichkeit des Geburtsnamens fest. Die Eheschliessung wirkt sich also prinzipiell nicht auf den Namen aus. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams). Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen verschiedene Namen, so erhält das Kind jenen der beiden Ledignamen, den die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmen. Bei Nichteinigung der Eltern erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Um Konflikte zwischen den Eltern bei der Geburt zu vermeiden, möchte eine Kommissionsminderheit, dass sich die Eltern bereits bei der Eheschliessung über den Namen ihrer gemeinsamen Kinder verständigen. Ferner sieht die Vorlage vor, dass jeder Ehegatte sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht behält und die Kinder das Bürgerrecht des Elternteils erwerben, dessen Name sie tragen.

Bern, 03.07.2007    Parlamentsdienste