Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schickt einen Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Kamerzin 21.449, «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern», in die Vernehmlassung, welche eine ausgeglichenere Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes nach einer Trennung oder Scheidung verlangt. Sie stellt dazu zwei Varianten zur Diskussion.

Die meisten Eltern können einigen sich einvernehmlich über die Regelung der Kinderbetreuung nach einer Trennung oder Scheidung. Die Behörden haben diese getroffene Regelung zu prüfen. Sind sich die Eltern uneinig, ist die zuständige Behörde von Amtes wegen gehalten, jeweils diejenige Betreuungslösung anzuordnen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gerichte und Behörden in der Praxis zu oft davon ausgehen, dass die Obhut ausschliesslich einem Elternteil, meist der Mutter, zuzuweisen sei. Dabei bestehe die Gefahr, dass sich die Beziehung des Kindes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil verschlechtere.

Im Bestreben, die alternierende Obhut auf gesetzlicher Ebene weiter zu stärken, stellt die Kommission zwei Varianten zur Diskussion:

Gemäss Variante 1 prüft die zuständige Behörde die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt und gibt dieser den Vorzug, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Weigerung eines Elternteils der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, soll ebenfalls ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Gemäss Variante 2 wird die zuständige Behörde gesetzlich dazu verpflichtet, die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen zu prüfen, und zwar unabhängig von einem entsprechenden Antrag, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in diesem Punkt Uneinigkeit zwischen den Eltern herrscht. Davon ist allerdings abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Oktober 2025. Die Parlamentsdienste werden bei der Durchführung der Vernehmlassung vom Bundesamt für Justiz unterstützt. Die Stellungnahmen sind unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen:

zz@bj.admin.ch

Die Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website der Bundesversammlung und jener der Bundesverwaltung abgerufen werden.

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