Die Preisüberwachung (PUE) nimmt als Aufsichts- und Regulierungsbehörde eine Sonderstellung unter den Schweizer Institutionen ein. Ihre Aufgabe besteht darin, missbräuchliche Preise, die sich auf unzureichenden oder fehlenden Wettbewerb zurückzuführen sind, zu verhindern oder zu korrigieren. Die Tätigkeit der PUE bewegt sich somit an der Schnittstelle zwischen Staat, Wirtschaft sowie Konsumentinnen und Konsumenten. Sie betrifft sowohl die Preise, die von marktmächtigen Privatunternehmen festgesetzt werden, als auch die Preise, die von öffentlichen Unternehmen oder von Behörden (des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde) festgelegt oder genehmigt werden. Da die PUE dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) angegliedert ist und somit den Status einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung hat, stellen sich Fragen zu den Rechtsgrundlagen zur Unabhängigkeit und Steuerung der PUE sowie zu deren Umsetzung in der Praxis.
Im Januar 2024 beauftragten die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) deshalb damit, die Unabhängigkeit und Steuerung der PUE zu evaluieren. Die PVK gab im Rahmen dieser Evaluation unter anderem ein externes Rechtsgutachten in Auftrag, mit dem die einschlägigen Rechtsgrundlagen eingehend analysiert werden sollten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation der PVK und dieses Rechtsgutachtens legt die GPK-N heute in einem Bericht ihre Beurteilung aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht dar. Dabei richtet sie sechs Empfehlungen an den Bundesrat.
Die institutionelle Ausgestaltung der PUE ist zweckmässig
Ganz allgemein hält die GPK-N fest, dass die institutionelle Ausgestaltung der PUE nach wie vor zweckmässig ist. Die PUE ist als eigene Behörde ergänzend zur Wettbewerbskommission (WEKO) tätig, mit welcher die Zusammenarbeit in der Praxis gut funktioniert. Dank ihrer Organisationsform und ihren Instrumenten kann die PUE agil und reaktionsschnell agieren. In diesem Zusammenhang weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass die Personifizierung der Funktion des «Preisüberwachers» ein wichtiger Vorteil ist, da sie die Öffentlichkeitsarbeit erleichtert und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zur Wirtschaft und zur Bevölkerung fördert.
Der Zuständigkeitsbereich der PUE und ihr Zusammenspiel mit der WEKO müssen auf Gesetzesebene präzisiert werden
Aus dem erwähnten Rechtsgutachten geht hervor, dass die Rechtsgrundlagen, die den Zuständigkeitsbereich der PUE definieren und das Zusammenspiel mit der Tätigkeit der WEKO und deren Untersuchungen regeln, unklar sind. Diesbezüglich ersucht die GPK-N den Bundesrat, die Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) dahingehend zu überarbeiten, dass die Zuständigkeit der PUE im Bereich der von öffentlichen Behörden festgelegten Preisen klarer definiert und damit der diesbezüglich gängigen Praxis Rechnung getragen wird. Die GPK-N empfiehlt zudem, zu überprüfen, ob die Bestimmungen des PüG und des Kartellgesetzes (KG), welche die potenziellen Konflikte zwischen den Verfahren der PUE und denjenigen der WEKO regeln, zweckmässig sind.
Die Unabhängigkeit der PUE ist rechtlich nicht klar geregelt
Die GPK-N kommt zudem zum Schluss, dass die Rechtsgrundlagen zur Unabhängigkeit der PUE präzisiert und harmonisiert werden müssen. In Bezug auf die Möglichkeit der PUE, ihre Aufgaben weisungsungebunden zu erfüllen (funktionale Unabhängigkeit), stellt das von der PVK in Auftrag gegebene Rechtsgutachten fest, dass die PUE nur im Bereich der von öffentlichen Behörden administrierten Preise unabhängig ist. Die Kommission ist der Meinung, dass bei den von öffentlichen Unternehmen festgesetzten Preisen in den Rechtsgrundlagen ein vergleichbarer Grad an Unabhängigkeit gewährleistet sein sollte. Aus Sicht der Kommission ist eine solche Stärkung der Unabhängigkeit der PUE notwendig, da sich die Steuerungsgrundsätze für die öffentlichen Unternehmen des Bundes weiterentwickelt haben und ansonsten das Risiko besteht, dass es aufgrund der institutionellen Einbindung der PUE in das WBF zu Interessenkonflikten kommt.
Die GPK-N weist diesbezüglich darauf hin, dass bei einer künftigen Revision der Rechtsgrundlagen zur Unabhängigkeit der PUE darauf zu achten ist, die derzeitigen Stärken der PUE, namentlich deren Reaktionsschnelligkeit und Agilität, nicht zu gefährden.
In der Praxis ist die Unabhängigkeit der PUE sichergestellt, die finanzielle Unabhängigkeit ist aber sehr begrenzt
Trotz dieses Klärungsbedarfs bei den Rechtsgrundlagen erachtet die GPK-N die Art und Weise, wie die Unabhängigkeit der PUE und die Steuerung durch das WBF in der Praxis umgesetzt werden, als positiv. So gewährleistet die Art, wie das WBF seine Aufsicht über die PUE ausübt, dass diese ihren Auftrag inhaltlich autonom erfüllen kann. Angesichts der Zunahme des Arbeitsvolumens bei der Preisüberwachung erachtet es die GPK-N jedoch als wichtig, die Risiken im Zusammenhang mit den begrenzten Ressourcen der PUE zu berücksichtigen. Die Kommission begrüsst in diesem Zusammenhang die aktuellen Überlegungen des WBF, die finanzielle Unabhängigkeit der PUE zu stärken, und ersucht den Bundesrat, entsprechende Massnahmen zu prüfen.
Der Bundesrat wird ersucht, bis zum 11. Dezember 2026 zu den sechs Empfehlungen der GPK-N Stellung zu nehmen.
Die GPK-N hat am 8. September 2026 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Priska Wismer-Felder (Die Mitte, LU) in Sursee getagt.