Die Änderung des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; 26.021) befindet sich in der Differenzbereinigung. Umstritten sind noch 9 Artikel. Bei 3 Artikeln beantragt die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats (SiK-N) ihrem Rat, sich dem Ständerat anzuschliessen. Bei 6 Artikeln beantragt sie, an der bisherigen Position festzuhalten. Zu den meisten Anträgen gibt es eine Minderheit.

Bei folgenden Artikeln beantragt die SiK-N dem Nationalrat, an seiner bisherigen Haltung festzuhalten:

Die SiK-N lehnt die vom Ständerat vorgeschlagene nachträgliche Meldepflicht an das VBS über den Einsatz von Ortungsgeräten (Art. 14 Abs. 4 neu) mit 17 zu 8 Stimmen ab, da sie keinen konkreten zusätzlichen Nutzen bringt, sondern lediglich einen unnötigen administrativen Zusatzaufwand schaffen würde. Die Minderheit anerkennt zwar die Notwendigkeit, dass der NDB während Observationen ohne vorgängige Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht GPS-Lokalisierungsgeräte einsetzen darf. Allerdings erachtet sie angesichts des Grundrechtseingriffs einer solchen Massnahme die nachträgliche Meldung an das VBS als zusätzliche Kontrolle unabdingbar.

Bei den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen im Falle einer konkreten Bedrohung wichtiger internationaler Sicherheitsinteressen beantragt die SiK-N mit 17 zu 8 Stimmen, an der Position des Nationalrates festzuhalten und die Voraussetzungen in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 alternativ und nicht kumulativ zu gestalten. Eine kumulative Regelung würde Massnahmen gegen Terrororganisationen blockieren, sofern keine unmittelbare Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz vorliegt. So würde gemäss Mehrheit Schweizer Infrastruktur zum Schutzschild für Terroristen, da das Gericht Massnahmen trotz hohem Aufklärungsbedarf ablehnen müsste. Die Minderheit erachtet die kumulative Regelung hingegen als notwendig, um sicherzustellen, dass der NDB nicht durch ausländische Nachrichtendienste instrumentalisiert werden kann. Zudem erleichtere die kumulative Regelung die Prüfung durch die Gerichte.

Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnt die SiK-N, die vom Ständerat vorgeschlagene Verschärfung der Regelung des Dringlichkeitsverfahrens beim Eindringen in ausländische Computersysteme (Art. 37 Abs. 3 und 4) ab. Den Einbezug der Departementsvorsteher des EDA und des EJPD in den Entscheid erachtet sie bei dringlichen Massnahmen als nicht praktikabel. In den Augen der Minderheit stellt das Eindringen in ausländische Computersysteme eine besonders heikle Massnahme dar, weshalb sie diesen Einbezug als zwingend erachtet.

Mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen lehnt die SiK-N eine sofortige Regelung der Wahrung von Berufsgeheimnissen (Art. 44a) ab. Sie stellt fest, dass der vom Ständerat vorgeschlagene Text deutlich weiter geht als von den Gerichten gefordert und in Bezug auf die Funk- und Kabelaufklärung dazu führen würde, dass diese eingestellt werden müssten. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass das bereits vorgesehene Zusatzpaket zur NDG-Revision eine Neuregelung der Wahrung von Berufsgeheimnissen vorsieht und so zur gegebenen Zeit vertieft von den Kommissionen beider Räte ordentlich vorberaten werden kann.

Mit 17 zu 8 Stimmen beantragt die SiK-N, dass Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) spätestens sechs Monate und nicht wie vom Ständerat gefordert bereits 3 Monate nach der Beendigung der Massnahme geprüft und gelöscht werden, sofern kein Bezug zur spezifischen Bedrohungslage vorliegt (Art. 50). Die Mehrheit möchte dem NDB eine Frist einräumen, die sie als praxistauglicher betrachtet. Die Minderheit erachtet die vom Ständerat gesetzte Frist als angemessen, da es sich um grundrechtlich sensible Daten handelt.

Schliesslich lehnt es die SiK-N mit 14 zu 11 Stimmen ab, dass der Chef des VBS in begründeten Ausnahmefällen auf eine Umsetzung einer Empfehlung der unabhängigen Aufsichtsbehörde AB-ND verzichten kann. Sie erachtet die vom Ständerat eingefügte Ausnahme als nicht zielführend (Art. 78b).

Bei folgenden Artikeln beantragt die Kommission hingegen, der Haltung des Ständerates zu folgen:

Mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung spricht sich die SiK-N dagegen aus, dass der NDB zum Schutz einer Organisation oder Person Informationen über deren politische Aktivitäten beschaffen und bearbeiten darf und verlangt analog dem Ständerat die Streichung von Art. 5 Abs. 6 Bst. c.

Mit 17 zu 8 Stimmen beantragt die SiK-N, dass der Direktor des NDB gewisse Personen mit einer Tarnidentität ausstatten darf. Wie der Ständerat erachtet sie es als nicht stufengerecht, diese Kompetenz auf Stufe Chef VBS anzusiedeln (Art. 18 Abs. 1).

Mit 17 zu 8 Stimmen unterstützt die SiK-N die vom Ständerat vorgeschlagene Ausgestaltung des Organisationsverbots nach Art. 74 des NDG. So soll die Schweiz selbständig und ohne Rückgriff auf politische Einschätzungen internationaler Organisationen entscheiden können, welche Organisationen eine Gefahr für ihre innere und äussere Sicherheit darstellen.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission überdies entschieden, ihrem Rat die Ablehnung der Motionen 25.4787 Binder (21 zu 0 bei 4 Enthaltungen), 25.4566 Dittli (22 zu 0 bei 3 Enthaltungen) und 25.4498 Vontobel (einstimmig) zu beantragen. Sie erachtet die Forderungen der ersten beiden Motionen mit der Revision des NDG als erfüllt.. Das in der Motion 25.4498 zusätzlich geforderte Verbot von Symbolen, Parolen und sonstigen Erkennungszeichen extremistischer, staatsfeindlicher Bewegungen erachtet die Kommission als zu unklar bzw. zu weitgehend formuliert.

Finanzierung der Rüstungsaus​​​gaben

An der Sitzung liess sich die SiK-N zudem über die Vorlage 26.051 «Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung des MWST-Satzes» informieren. Sie hat die Eintretensdebatte aufgenommen und erste Finanzierungskonzepte erörtert. Die Beratung wird die SiK-N an ihrer Sitzung vom 2./3. November 2026 fortsetzen. Dazu hat sie der Verwaltung bereits Abklärungsaufträge erteilt.

Im Rahmen eines Mitberichtes an die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) zum Nachtragskredit II zum Voranschlag 2026 von 970 Millionen Franken für die Beschaffung der Luftverteidigung gemäss Rüstungsprogramm 2026 (RP26) unterstützt die Mehrheit der SiK-N den Kredit von 970 Mio. Franken für Rüstungsaufwand und -Investitionen. Angesichts der verschlechterten Bedrohungslage in Europa erachtet sie es als unabdingbar, dass die Anzahlungen für die im RP26 vorgesehenen Beschaffungen für die bodengestützte Luftverteidigung rechtzeitig geleistet werden, damit die Beschaffungen gesichert werden können. Eine Minderheit empfiehlt der FK-N, den Nachtragskredit an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, einen Vorschlag für eine ganzheitliche Verwendung der Mittel im Sinne der sicherheitspolitischen Strategie 2026 vorzulegen.

Die SiK-N liess sich schliesslich auch über die aktuelle Lage zur inneren Sicherheit in der Schweiz informieren.

Die Kommission hat am 12. und 13. Oktober 2026 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Jacqueline de Quattro (FDP, VD) und teils in Anwesenheit des Chefs des VBS, Bundesrat Martin Pfister in Bern getagt.

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