Im Mai 1940 hatte der Bundesrat die Todesstrafe für militärischen Landesverrat wieder eingeführt. Für die Behandlung und Entscheidung über Begnadigungsgesuche war die Bundesversammlung zuständig. Zwei Jahre später wurden von Militärgerichten drei Personen tatsächlich zum Tod verurteilt. Jeder der drei reichte ein Begnadigungsgesuch ein. Nun stellte sich heraus, dass das Prozedere zur Behandlung dieser Gesuche im Parlament kaum geregelt war. Es gab zwar eine Begnadigungskommission, zusammengesetzt aus neun Nationalräten und vier Ständeräten, aber sie hatte es meist mit Bagatellfällen zu tun. Auf welche Weise, in welchen Abläufen, nach was für Verfahrensvorschriften die Behandlung von Gesuchen von zum Tod Verurteilten vor sich gehen sollte, woran sich die Beurteilung der Gesuche orientieren sollte, das war nirgends festgeschrieben.
Auszug des Protokolls der 15. Tagung der 31. Amtsdauer der Vereinigte Bundesversammlung. Der Vorsitzende Charles Rosselet eröffnet die Session mit einer Ansprache.
Die Büros von National- und Ständerat legten einen Entwurf vor. An jenem Abend wurden Fragen diskutiert wie: Sollen der Begnadigungskommission sämtliche Prozessakten zur Verfügung gestellt werden, oder darf der Bundesrat für Akten mit qualifizierter Geheimhaltungspflicht Ausnahmen beschliessen? Wird ein Verurteilter begnadigt, was für eine Strafe soll anstelle der Todesstrafe verhängt werden? Was gilt bei Stimmengleichheit? Innert welcher Frist ab der Urteilsverkündigung muss der Verurteilte sein Gesuch um Begnadigung einreichen: 24 Stunden oder drei Tage? Ist es richtig, dass es in zwei Exemplaren eingereicht werden muss? Was heisst, die Vereinigte Bundesversammlung müsse «so rasch als möglich» zusammengerufen werden, um das Gesuch zu behandeln? Wie wird die Öffentlichkeit informiert?
Diese teils gewichtigen, teils Detailfragen bildeten quasi das Gerüst dieser Debatte, in der es natürlich um viel mehr ging als um theoretisch-abstrakte Regelungen. Reglementiert wurde eine Situation, in der die Vereinigte Bundesversammlung eine sehr schwere Verantwortung trug: Sie musste über Leben und Tod entscheiden. Sie trug die Verantwortung dafür, ob ein zum Tod Verurteilter exekutiert wurde oder ob er eine lebenslängliche Gefängnisstrafe absitzen musste. Und so verlief jene Diskussion im Parlament oszillierend zwischen der sachlichen Debatte über Gesetzesartikel und Anträge und den damit eng verknüpften Überlegungen zu dem Thema in seiner ganzen Schwere.
Auszug der Aussagen der Berichterstatter Norbert Bosset
Man bemühte sich, das Vorgehen so zu regeln, dass «la justice, et rien d’autre que la justice» die Richtschnur war, wie der Tessiner Rusca in seinem Eingangsvotum ausführte: «C’est seulement à cette condition que notre conscience pourra être tranquille, au moment où nous serons appelés à remplir la plus grave des tâches: celle de nous prononcer sur la vie ou la mort d’un homme.»
In der Frage, ob ein Verurteilter sein Gesuch innert 24 Stunden einreichen musste oder ob man ihm drei Tage gewähren sollte, gab es einen Antrag von Otto Höppli. Der Antragsteller versuchte, sich in einen Menschen in dieser Situation hineinzuversetzen: «Er hat Angehörige, er hat unter Umständen eine Frau, hat Kinder oder andere Anverwandte, mit denen er sich doch auch noch besprechen möchte. Vielleicht hat er auch das Bedürfnis, mit einem Geistlichen zu reden, was zu tun sei.» Hans Konrad Sonderegger gab zu bedenken, dass ein Verurteilter den Entscheid von seiner Frau abhängig machen könnte: «Soll nun diese arme Frau in ihrer seelischen Not bei den äusseren technischen Schwierigkeiten, wo schon das Reisen hin und her sehr viel kostbare Zeit braucht, ein Begnadigungsgesuch innert 24 Stunden einreichen?» In der Abstimmung obsiegte die grosszügigere Lösung.
Kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob die Bundesversammlung zur Behandlung eines Begnadigungsgesuchs wirklich «so rasch als möglich» nach Bern gerufen werden solle. Felix Moeschlin beantragte, dass diese Beratung in der nächsten Session erfolgen könne. Hans Konrad Sonderegger schlug einen Kompromiss vor, eine Einberufung der Bundesversammlung, falls in den nächsten zwei Monaten keine Session stattfand. «Er entspringt dem Bestreben, die Würde der Bundesversammlung zu wahren und zu verhindern, dass letzten Endes Verbrecher darüber bestimmen, ob sie einberufen werde oder nicht.» Die schlimme Zeit der Ungewissheit habe sich der Verbrecher schliesslich selber zuzuschreiben. Die beiden Anträge unterlagen; die Formulierung im Entwurf «so rasch als möglich» blieb bestehen.
Die Beratung dauerte drei Stunden. Das Reglement wurde mit 188 Stimmen einstimmig angenommen. Sitzungsschluss war um 21 Uhr 15. Am nächsten Tag, Dienstag, 10. November, wurde über die drei Begnadigungsgesuche von Jakob Feer, Ernst Schrämli und Werner Zürcher entschieden. Alle drei Gesuche wurden abgelehnt. Die Todesurteile wurden am Mittwoch, 11. November, vollstreckt.