Die Parlamentsdienste informieren hier laufend über Entscheide des Parlaments und seiner Organe zu den Tätigkeiten in der aktuellen Pandemiesituation.

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Podcast: Das Parlament in Ausserordentlicher Lage



FAQ zu Parlament und Corona-Krise

Das Parlament hat als oberste Gewalt (Art. 148 Abs. 1 BV) jederzeit das Recht, sich zu versammeln, auch wenn der Bundesrat Massnahmen angeordnet hat, die Versammlungen allgemein verbieten. Die Verfassung sieht auch in Notsituationen Aufgaben für das Parlament vor, d.h. es muss sich versammeln können. Gemäss Artikel 33 Parlamentgesetz (ParlG) sind die Büros für die Einberufung von National- und Ständerat zuständig. Die Büros planen die Tätigkeiten der Räte. Die Ratspräsidien bzw. die Verwaltungsdelegation üben das Hausrecht aus. Somit sind allein parlamentarische Organe für Hygienemassnahmen im Parlamentsgebäude zuständig.




Zutrittsregelung, Stand 15.03.2020


Keinen Zutritt haben:

  • Personen, die von einem Ratsmitglied eine Zutrittskarte erhalten haben (gemäss Art 69, Parlamentsgesetz), können das Parlamentsgebäude ab Montag 16.03.2020 nicht mehr betreten.
  • Gäste von Ratsmitgliedern
  • Ehemalige Ratsmitglieder
  • Botschafter und Chargé d’affaires
  • Keine Tagesakkreditierungen für Medienschaffende


Fest akkreditierte Medienschaffende und Medienschaffende mit Dauerzutrittsausweisen (C und C1) haben Zutritt.


führungen durchs Bundeshaus

Bis am 30. April finden keine Führungen statt.

VerhaltensRegeln

Generell gelten die vom Bundesamt für Gesundheit erlassenen Verhaltensregeln «So schützen wir uns».