Die Bestandesaufnahme
In der Schweiz leben inzwischen drei Wolfsrudel, ein Paar und einzelne Wölfe (kora.ch). Die Tiere breiten sich in der Schweiz immer weiter aus, nicht nur in den Bergen, sondern auch im Mittelland und in der Nähe von Städten. Dabei stossen die Tiere vermehrt auf Menschen. Konflikte sind programmiert.
Die Jagd auf den Wolf ist verboten. Gemäss Berner Konvention gilt der Wolf als streng geschütztes Tier (SR 0.455). Die Schweiz ist seit 1982 Mitglieder der Konvention. Der Wolf kann deshalb im nationalen Recht nicht als jagdbare Art aufgeführt werden. Dementsprechend hat der Bundesrat die Vorlage zur Revision des Jagdgesetzes ausgestaltet, die am 23. August 2017 dem Parlament überwiesen wurde (17.052). Artikel 7a des Entwurfs hält fest, dass der Wolf nicht gejagt werden darf, er soll aber, zum Schutz des Menschen und zur Verhütung von ernsten Schäden, im Bestand reguliert werden können. Diese Ausnahmeregelung, verbunden mit konkreten Auflagen, nützt den Spielraum, den die Berner Konvention für Abschüsse bei Beständen von streng geschützten Tieren bietet, maximal aus. Diese Regelung wurde der Schweiz vom Generalsekretär des Europarats (Depositar der Berner Konvention) ausdrücklich als Lösung im Rechtsrahmen der Konvention bestätigt (Botschaft des Bundesrates, S. 6109). Um die Berner Konvention und den Schutz des Wolfes, dreht sich die Debatte denn auch.
Illustration von Marina Lutz
Dem Wolf auf den Pelz gerückt
2010 reichte der Walliser Ständerat Jean-René Fournier eine Motion ein (10.3264) die forderte, die Schweiz möge eine Änderung von Art. 22 der Berner Konvention beantragen. Besagter Artikel schliesst aus, dass ein Unterzeichnerstaat im Nachhinein die eingegangenen Verpflichtungen anpasst. Der Hintergrund dazu: Gewisse Staaten haben bei der Unterzeichnung der Berner Konvention einen Vorbehalt zum Wolf angebracht. In diesen Staaten besteht beim Umgang mit dem Grossraubtier erweiterter Handlungsspielraum damit die Möglichkeit der Jagd. Die Schweiz hat seinerzeit die Gelegenheit zum Vorbehalt nicht wahrgenommen – und eine Änderung von Artikel 22 wurde von der Berner Konvention abgelehnt. Sollte der Wolf bei uns als jagdbare Tierart bestimmt werden, dann müsste die Schweiz also aus der Berner Konvention austreten.
Das war die Forderung der Motion Fournier: Austreten aus der Konvention, und unter Vorbehalt zum Wolf wieder eintreten. Der Bundesrat lehnte das Vorgehen ab. Dennoch wurde die Motion vom Parlament angenommen. Der Bundesrat setzte das Anliegen im Rahmen des geltenden Jagdgesetzes insofern um, als dass er mittels Änderungen der Jagdverordnung (JSV) die Möglichkeiten zum Ergreifen von Massnahmen gegen einzelne, schadenstiftende Wölfe sowie zur Regulierung von regional hohen Wolfsbeständen schuf (Art 4bis und 9 bis JSV, in Kraft seit 15. Juli 2015;
SR 922.01). Zu einem Austritt aus der Konvention, verbunden mit einem Wiedereintritt mit Vorbehalt, war er nach wie vor nicht bereit. Das brachte die Wolfsgegner erneut auf. Der Kanton Wallis reichte Ende 2014 die Standesinitiative 14.320 «Wolf. Fertig lustig!» ein, die das Parlament zu einer Gesetzesänderung beauftragte und forderte, aus der Berner Konvention auszutreten und den Wolf in der Schweiz zur Jagd freizugeben. Dem Ständerat ging das Begehren zu weit, und er lehnte die Initiative ab. In der Zwischenzeit lag dem Parlament nämlich der Entwurf des Bundesrates zur Revision des Jagdgesetzes vor, die hauptsächlich auf die 2014 eingereichte Motion 14.3151 «Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung» von Ständerat Stefan Engler zurückging, die den Bundesrat beauftragte, eine Änderung des Jagdgesetzes zum Zwecke der Bestandesregulierung bei Wolfspopulationen vorzulegen. Die Motion wurde von beiden Räten mit deutlicher Mehrheit angenommen und in ihrem Anliegen liegt das Kernstück der Jagdrevision, der neue Artikel 7a.
Der Ständerat Stefan Engler verteidigt seine Motion 14.3151 vor dem Rat. Screenshot der
Videoaufzeichnung vom 19. Juni 2014
Die Ausgangslage
Die Diskussionen rund um den Wolf im Parlament in den letzten Jahren hat gezeigt: Die Debatte zum Wolf ist äusserst emotional! Auf der einen Seite steht die Bevölkerung, die in der Nähe von Wolfspopulationen lebt. Es werden Nutztiere gerissen, die auf den Alpen gesömmert werden, vermehrt auch Wildtiere, und selten können Dorfbewohner einzelne, umherziehende Wölfe beobachten. Auf der anderen Seite wird die Rückkehr des Wolfes in die Schweiz von Menschen, die mitunter weitab von Aufenthaltsgebieten der Grossraubtiere leben, mit Genugtuung registriert. Die direkte Betroffenheit, so scheint es, hat einen entscheidenden Einfluss auf die Forderungen, wie mit den Wölfen in der Schweiz umgegangen werden soll.
Die Politik hat die Aufgabe, in diesem Spannungsfeld die Bedürfnisse, die Vorbehalte und Ängste in der Bevölkerung ernst zu nehmen und nach Lösungen für Probleme im Umgang mit dem Wolf zu suchen. Sie hat aber auch die in der Verfassung festgehaltene Bestimmung zum Schutz der Tierwelt und der bedrohten Tierarten vor der Ausrottung zu befolgen (Art. 78 Abs. 4 BV).
Die Beratung
Dieser Herausforderung war sich die Kommission bewusst, als sie die Beratungen zum Jagdgesetz aufnahm. Wie bei Gesetzesrevisionen nicht unüblich, startete sie mit Anhörungen (11. Januar 2018). Natürlich stand der neue Artikel 7a zur Regulierung geschützter Arten im Zentrum, die Revision beinhaltet aber auch weitere Aspekte, wie die Grundsätze für eine zeitgemässe Jagdplanung mit der Berücksichtigung des Tierschutzes oder die Harmonisierung der Jagdprüfung und ihre gegenseitige Anerkennung durch die Kantone. Dementsprechend vielfältig war der Kreis der Anhörungsteilnehmenden: Die Kommission liess sich von Vertretern der Kantone, von Jagdorganisationen, von Schafzüchtern und Haltern von Herdenschutzhunden, von Vertretungen von Umwelt- und Tierschutzverbänden, von einem französischen Wolf-Experten und sogar von einer Fachperson vom Sekretariat der Berner Konvention ausführlich ins Bild setzen.
Während der Beratung der Vorlage wurde die Kommission von Fachleuten aus dem Bundesamt für Umwelt unterstützt. Beim Jagdgesetz vertrat Bundesrätin Doris Leuthard die Vorlage in der Kommission und hielt das Votum zum Eintreten.
Die Beschlüsse
Die Kommission führte die Detailberatung des Entwurfs an drei Sitzungen durch. Die Debatte zu Artikel 7a war wie erwartet wurde leidenschaftlich und ausführlich geführt. Zu diesem Artikel wurden auch die meisten Anträge gestellt. Die neue Regelung zur Bestandesregulierung gewisser geschützter Tierarten gestaltete der Bundesrat im Rahmen der Berner Konvention aus. Der Wolf darf in der Schweiz weiterhin nicht gejagt werden. Diesem Grundsatz folgte auch die Kommission in ihren Beratungen. Mit einer knappen Mehrheit von einer Stimme setzte sich allerdings eine mildere Ausgestaltung der Bedingungen durch: Schutzmassnahmen sollen nicht mehr absolute Pflicht sein, und der quantitative Begriff des «grossen» Schadens soll nach der Kommissionsmehrheit nicht mehr auf Gesetzesstufe stehen. Die rechtliche Auslegung eines «grossen» Schadens sei ungewiss, gibt die Mehrheit zu bedenken, und befürchtet, damit könnten die Hürden für einen Eingriff zur Reduktion des Bestandes zu hoch angesetzt werden. Das knappe Abstimmungsergebnis macht deutlich, wie hart in der Kommission um Schutz- und Nutzungsinteressen gerungen wurde. Etwas deutlicher stimmte die Kommission dafür, auch den Biber und Luchs in Artikel 7a aufzuführen und damit die Grundlage zu schaffen, dass Massnahmen ergriffen werden können. Aber auch hier stehen starke Minderheiten den Anträgen der Kommissionsmehrheit entgegen und verlangen, dem bundesrätlichen Entwurf zu folgen. Schliesslich fordert eine Minderheit, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen ausgewogeneren Entwurf des Jagdgesetzes vorzulegen mit der ausreichenden Berücksichtigung von zusätzlichen Tierschutzmassnahmen, der gleichwohl die Regulierung bestimmter Arten ermöglicht (Anträge in der
Fahne).
Auch nach der kommenden Debatte im Ständerat wird sich der Pulverdampf nicht verziehen. Nach der Sommerpause wird die Diskussion in der nationalrätlichen Kommission weitergehen.
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