Es gilt das gesprochene Wort
Ansprache von Martin Graf, Sekretär der Staatspolitischen Kommissionen und Mitherausgeber des Kommentars
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident,
sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen
Zu allererst möchte ich, auch im Namen von Mitherausgeberin und Mitherausgeber, meinem Vorredner danken: Es ist eine grosse, ausserordentliche Ehre, dass der Nationalratspräsident zu einer solchen Vernissage spricht. Das freut uns umso mehr, als Herr Nationalratspräsident Lustenberger auch besondere Verdienste für die Entwicklung des Parlamentsrechts hat. Als Beispiel hier sein wichtigster Beitrag: Das war sein im Jahre 2002 bei der Beratung des Parlamentsgesetzes erfolgreicher Minderheitsantrag für die Definition der Rechtswirkung der Motion gegenüber dem Bundesrat. Damit hat er ein Problem der Gewaltenteilung gelöst, das während Jahrzehnten in der Staatsrechtslehre und zwischen den Räten umstritten war. Der Bundesrat hatte zwar damals wenig Freude. Aber, heute dürfen wir befriedigt feststellen: Parlament, Bundesrat und Verwaltung haben seit 11 Jahren viel Zeit gewonnen, weil es die früheren fruchtlosen Diskussionen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Motionen nicht mehr gibt. Alles nachzulesen im Kommentar zu Art. 120 ParlG.
Ich will jetzt aber weiter nicht über die Inhalte dieses Buches sprechen – ich wüsste nicht, wo beginnen, und noch weniger, wo aufhören, somit kämen Sie noch lange nicht zu Ihrem Apéro. Ich möchte nur kurz etwas zum Zweck des Buches sagen: Für was soll das eigentlich gut sein? Es mag ja im heutigen digitalen Zeitalter als etwas vermessen erscheinen, noch solch dicke Bücher herauszugeben. Nun, es ist ja nicht ein Roman, den man von A bis Z liest. Der Kommentar zum Parlamentsgesetz soll zuerst einmal ein Nachschlagewerk sein, in welchem Sie konkrete Antworten auf Fragen suchen können, welche sich in der alltäglichen Praxis stellen. Manchmal hilft zwar „Googeln“, aber nicht immer. Wir Herausgeber hatten ganz persönlich das Problem, dass es für uns je länger je schwieriger wurde, all unser eigenes gesammeltes Wissen über Präzedenzfälle und frühere Diskussionen wieder zu finden in unseren Aktenschränken, Computern und in unseren Gehirnen. Also mussten wir auch aus ganz egoistischen Gründen all dieses Wissen einmal systematisch sammeln und ordnen, in der Hoffnung, dass wir damit auch allen anderen Personen, die in der Praxis mit solchen Fragen konfrontiert werden, das Leben erleichtern.
Der Kommentar Parlamentsgesetz soll also mal erstens eine Art „Kochbuch“ sein für die Parlamentspraxis. Ein solches „Kochbuch“ muss hohen Anforderungen genügen, wenn man bedenkt, dass in der Parlaments-„Küche“ 246 „Köchinnen und Köche“ mitwirken, die alle gleichberechtigt sind und die keineswegs am selben Strang ziehen. Sie denken jetzt natürlich an den bekannten Spruch: „Viele Köche verderben den Brei“. Aber der trifft hier nicht zu: Es ist doch sehr bemerkenswert, dass die komplexen Gerichte aus dieser Küche im grossen Ganzen gute Akzeptanz finden: Nur etwa 4% davon werden in die Küche zurückgeschickt, weil ein fakultatives Referendum erfolgreich war. Offensichtlich ist das „demokratische Kochen“ erstaunlich gut organisiert.
Der Kommentar Parlamentsgesetz möchte aber doch auch noch ein bisschen mehr sein als ein blosses „Kochbuch“. Wir haben auch den Anspruch, nicht nur Fragen nach dem „Wie“, sondern auch Fragen nach dem „Warum“, nach den grösseren Zusammenhängen zu beantworten. Wenn Sie Antworten auf solche Fragen suchen, so kann das Schlagwortregister hilfreich sein. Da finden Sie Schlagworte wie z.B.: Aussenpolitik, Mitwirkung der Bundesversammlung daran; Gewaltenteilung; Konkordanzdemokratie; Vorstösse, ihre Funktion; Zweikammersystem usw. usf.
Auf einen Beitrag in dem Buch möchte ich speziell hinweisen, weil er mir erstens erlaubt, zum zweiten Anlass dieser Veranstaltung, zum Gedenken an die Bundesverfassung von 1848 überzuleiten, und weil der Beitrag zweitens den Rahmen des Gesetzeskommentars sprengt und daher vielleicht übersehen werden könnte: die Einleitung von Dr. Ruth Lüthi mit dem Titel „Die Stellung der Bundesversammlung im politischen System der Schweiz“. Der Text bietet mehr als eine knappe und gut lesbare Zusammenfassung bereits bekannter Erkenntnisse; er bietet auch Neues. Zum Beispiel stellt der Aufsatz die wohl begründete These auf, dass die sog. „Konsensdemokratie“ schweizerischer Prägung nicht nur auf die Volksrechte zurückzuführen ist, wie das die vorherrschende Meinung ist. Grundlegend für dieses System wechselnder Mehrheiten war vielmehr die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Parlament und Regierung in der Bundesverfassung von 1848: Ohne dieses System wäre es später nie zum Ausbau der Volksrechte gekommen.
Auf die Gründungszeit unseres Bundesstaates werden Sie auch bei der Darstellung der Entstehungsgeschichte mancher Bestimmung des Parlamentsgesetzes stossen, was für einen Gesetzeskommentar ganz ungewöhnlich ist. Das ist nicht nur deswegen so, weil neben Juristen auch Historiker an diesem Werk mitgewirkt haben. Es ist so, weil in den Grundzügen eine direkte Linie vom heutigen Parlamentsgesetz zum Geschäftsverkehrsgesetz von 1849 und den Ratsreglementen aus den Jahren 1848-1850 zurückführt. Stellen Sie sich vor: In diesem Raum, in wir uns jetzt hier befinden, hat bereits 1857, also vor 157 Jahren, der Nationalrat getagt (die vorherigen acht Jahre tagte er im Casino an der Stelle der heutigen Berner Kantonalbank). Gewiss, die Räte von 1857 und von 2014 unterscheiden sich in Vielem, aber es gibt auch manche Gemeinsamkeiten: Das ist eine im europäischen Vergleich ausserordentliche Kontinuität, wie wir sie sonst nur in England haben. Es gibt allerdings einen grossen Unterschied zwischen Westminster und Bundeshaus: Der Kommentar des englischen Parlamentsrechts, nach seinem Herausgeber „Erskine May“ genannt, erschien erstmals 1844, im Jahre 2011 erschien die 24. Auflage, immer noch „Erskine May“ genannt. Der erste Kommentar des schweizerischen Parlamentsrechts erscheint heute in 1. Auflage (und ob es zu einer 24. Auflage unter den Namen „Graf/Theler/von Wyss“ kommen wird, hochgerechnet wäre das im Jahre 2184, wage ich zu bezweifeln…)!
Noch ein Wort zu dem, was dieses Werk nicht sein will und auch nicht sein darf: Wir haben keinen „Amtskommentar“ geschrieben. Das wäre nicht zu vereinbaren mit der Zielsetzung, wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen. Voraussetzung wissenschaftlicher Arbeit ist die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV). Das heisst vor allem auch, dass wir uns um die nötige kritische Distanz zu unserem Untersuchungsobjekt bemühen mussten. Das ist nicht ganz unproblematisch, weil wir auch bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung und bei ihrer späteren Anwendung involviert sind. Um uns vor „Betriebsblindheit“ zu warnen, haben wir einen prominenten wissenschaftlichen Beirat eingesetzt, der uns viele wertvolle Hinweise gegeben hat.
Zum Abschluss möchte ich im Namen der Herausgeberschaft unseren Dank aussprechen:
- Wir danken dem Verlag Helbing Lichtenhahn für die professionelle Betreuung des Werkes, nicht zuletzt auch für das gelungene äussere Erscheinungsbild: Zur Freude an einem neuen Buch gehören auch seine visuellen, haptischen und olfaktorischen Aspekte!
- Wir danken den Parlamentsdiensten, die in beträchtlichem Ausmass Ressourcen für dieses wissenschaftliche Projekt zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe der Parlamentsdienste ist ja auch die Förderung des Verständnisses für die Institution des Parlamentes; wir hoffen, dass das Werk dazu einen Beitrag leistet, der diesen Aufwand rechtfertigt.
- Wir danken vor allem auch den Autorinnen und Autoren für ihren grossen Aufwand und ihre Bereitschaft, über ihr normales Pflichtenheft hinaus an diesem Werk mitzuwirken. Wir wissen, dass ein grosser Teil der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit geleistet werden konnte, weil wir alle alles andere als zu wenig zu tun haben. Ich denke, dass die Parlamentsdienste durchaus etwas stolz sein können über so viel idealistische Eigeninitiative in ihrem Kreise.
- Einer Person möchten wir namentlich danken: unserer für dieses Projekt eingesetzten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Nicole Schwager. Sie war immer sehr streng bei der Durchsetzung wissenschaftlicher Kriterien, aber auch immer motivierend und konziliant im Umgang mit den manchmal auch etwas schwierigen Autoren und Herausgebern. Ohne sie hätten wir es nie, oder erst in 10 Jahren geschafft!
Ganz zum Schluss möchte ich im Namen der Herausgeberschaft den Parlamentsdiensten auch danken für den Apéro, den sie hier offerieren, und zu dem ich hier jetzt gerne überleite.