Point de Presse, 16.00 Uhr

 

Grundsatzentscheidungen zur Ausgestaltung von Artikel 48b (Verarbeitete Naturprodukte)

 

1.    Ausgangsfragen

A.   Unterscheidung zwischen verarbeiteten Naturprodukten und Industrieprodukten
-> ohne anders lautenden Antrag zugestimmt

B.   Einschränkung der Kategorie „verarbeitete Naturprodukte“ auf Lebensmittel (ohne andere verarbeitete Naturprodukte wie Holzprodukte, Lederwaren, Kosmetika etc.)
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen

C.   Unterteilung der Kategorie „verarbeitete Naturprodukte“ in „stark verarbeitete / schwach verarbeitete“ Produkte
-> mit 17 zu 7 Stimmen angenommen

D.   Definition für „stark verarbeitete Naturprodukte“ durch den Bundesrat mittels Verordnung
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen


2.    Festlegung der Kriterien für stark verarbeitete Naturprodukte

A.   Rohstoff- und Herstellungskostenkriterium (kumulativ)

B.   Rohstoff- oder Herstellungskostenkriterium (alternativ)

è 14 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen für „und“ / kumulativ

 

3.    Anteil Rohstoffgewicht für stark verarbeitete Naturprodukte

       Vorschlag 1: 60% Rohstoffanteil

       Vorschlag 2: 80% Rohstoffanteil

è 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen für 80%

 

4.    Anteil Herstellungskosten für stark verarbeitete Naturprodukte

   60% Herstellungskosten
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen

 

5.    Festlegung der Kriterien für schwach verarbeitete Naturprodukte

       Vorschlag 1: 100% Rohstoffanteil

       Vorschlag 2: 80% Rohstoffanteil

è 6 zu 4 Stimmen bei 10 Enthaltungen für 80%

 


Ausnahmen

-> Naturprodukte, die natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommen, werden bei der Berechnung ausgenommen

-> Naturprodukte, die aus objektiven Gründen nicht in genügender Menge verfügbar sind („Mangelprodukte“), massgebend ist Selbstversorgungsgrad

-> Naturprodukte, die auf Grund einer temporären Mangelsituation gar nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar sind

-> Verwendung von Angaben wie „Swiss Research“ oder „in der Schweiz geräuchert“ für Industrie- und andere Produkte ist zulässig, wenn die gesamte auf dem Produkt erwähnte spezifische Tätigkeit in der Schweiz stattgefunden hat

-> Generelle Ausnahme für verarbeitete Naturprodukte, welche vor dem Inkrafttreten der Swissness-Vorlage im Register nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes beim BLW eingetragen wurden

-> alle genannten Ausnahmen ohne Gegenantrag gutgeheissen

 

Berücksichtigung des Selbstversorgungsgrads bei der Berechnung des Rohstoffanteils (s. Mangelprodukte)

è 11 zu 4 Stimmen bei 8 Enthaltungen, dass Naturprodukte mit SVG <  20% vollständig und Naturprodukte mit SVG 20 - 50% zur Hälfte ausgenommen werden

 

Fortsetzung der Detailberatung an der Sitzung vom 10./11. November 2011

Die Beschlüsse zum Schlüsselartikel 48b werden in Normtextentwürfe gefasst, die an der nächsten Sitzung der RK-N vom 10./11. November 2011 im Detail beraten werden. Der Entwurf der RK-N wird dann den verschiedenen hängigen „Konzeptanträgen“ und dem Entwurf des Bundesrates gegenüber gestellt und die anschliessen die übrigen Bestimmungen zum Markenschutzgesetz und zum Wappenschutzgesetz fertig beraten.