Point de Presse, 16.00 Uhr
Grundsatzentscheidungen zur Ausgestaltung von Artikel 48b (Verarbeitete Naturprodukte)
1. Ausgangsfragen
A. Unterscheidung zwischen verarbeiteten Naturprodukten und Industrieprodukten
-> ohne anders lautenden Antrag zugestimmt
B. Einschränkung der Kategorie „verarbeitete Naturprodukte“ auf Lebensmittel (ohne andere verarbeitete Naturprodukte wie Holzprodukte, Lederwaren, Kosmetika etc.)
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen
C. Unterteilung der Kategorie „verarbeitete Naturprodukte“ in „stark verarbeitete / schwach verarbeitete“ Produkte
-> mit 17 zu 7 Stimmen angenommen
D. Definition für „stark verarbeitete Naturprodukte“ durch den Bundesrat mittels Verordnung
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen
2. Festlegung der Kriterien für stark verarbeitete Naturprodukte
A. Rohstoff- und Herstellungskostenkriterium (kumulativ)
B. Rohstoff- oder Herstellungskostenkriterium (alternativ)
è 14 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen für „und“ / kumulativ
3. Anteil Rohstoffgewicht für stark verarbeitete Naturprodukte
Vorschlag 1: 60% Rohstoffanteil
Vorschlag 2: 80% Rohstoffanteil
è 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen für 80%
4. Anteil Herstellungskosten für stark verarbeitete Naturprodukte
60% Herstellungskosten
-> ohne anders lautenden Antrag angenommen
5. Festlegung der Kriterien für schwach verarbeitete Naturprodukte
Vorschlag 1: 100% Rohstoffanteil
Vorschlag 2: 80% Rohstoffanteil
è 6 zu 4 Stimmen bei 10 Enthaltungen für 80%
Ausnahmen
-> Naturprodukte, die natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommen, werden bei der Berechnung ausgenommen
-> Naturprodukte, die aus objektiven Gründen nicht in genügender Menge verfügbar sind („Mangelprodukte“), massgebend ist Selbstversorgungsgrad
-> Naturprodukte, die auf Grund einer temporären Mangelsituation gar nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar sind
-> Verwendung von Angaben wie „Swiss Research“ oder „in der Schweiz geräuchert“ für Industrie- und andere Produkte ist zulässig, wenn die gesamte auf dem Produkt erwähnte spezifische Tätigkeit in der Schweiz stattgefunden hat
-> Generelle Ausnahme für verarbeitete Naturprodukte, welche vor dem Inkrafttreten der Swissness-Vorlage im Register nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes beim BLW eingetragen wurden
-> alle genannten Ausnahmen ohne Gegenantrag gutgeheissen
Berücksichtigung des Selbstversorgungsgrads bei der Berechnung des Rohstoffanteils (s. Mangelprodukte)
è 11 zu 4 Stimmen bei 8 Enthaltungen, dass Naturprodukte mit SVG < 20% vollständig und Naturprodukte mit SVG 20 - 50% zur Hälfte ausgenommen werden
Fortsetzung der Detailberatung an der Sitzung vom 10./11. November 2011
Die Beschlüsse zum Schlüsselartikel 48b werden in Normtextentwürfe gefasst, die an der nächsten Sitzung der RK-N vom 10./11. November 2011 im Detail beraten werden. Der Entwurf der RK-N wird dann den verschiedenen hängigen „Konzeptanträgen“ und dem Entwurf des Bundesrates gegenüber gestellt und die anschliessen die übrigen Bestimmungen zum Markenschutzgesetz und zum Wappenschutzgesetz fertig beraten.