Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats befasste sich zunächst mit drei Standesinitiativen, die eine Neuregelung der Betäubungsmittelgesetzgebung verlangen (92.312 s St.Iv. Solothurn. Legalisierung des Drogenkonsums und Betäubungsmittelmonopol, 97.302 n St.Iv. Kt. Basel-Landschaft. Betäubungsmittelgesetz. Cannabisprodukte, 98.300 n St.Iv. Kt. Zürich. Gesetzliche Neuregelung von Cannabisprodukten) und hörte eine Vertretung der Kantone Basel-Landschaft und Zürich an. In der Herbstsession 1999 hatte der Nationalrat diesen Standesinitiativen mit 67 zu 66 Stimmen Folge gegeben. Die Vertreter der Kantone führten aus, dass die heutige Regelung, wonach Cannabisprodukte gleich wie harte Drogen behandelt werden, oft eine kontraproduktive Wirkung hat und in der Praxis nicht durchführbar ist. Das gesundheitsgefährdende Potential bei Cannabis sei nicht grösser als bei Nikotin oder Alkohol; der Umstand aber, dass die Vertriebskanäle für Cannabis und andere Drogen die gleichen sind, führe dazu, dass der Schritt vom Cannabiskonsum zum Konsum von harten Drogen und Designerdrogen sehr nahe liege. Die Kommission hat über die drei Standesinitiativen getrennt abgestimmt, denn die Standesinitiative Solothurn möchte den Konsum von Betäubungsmitteln generell straflos erklären, währenddem sich die Standesinitiativen Zürich und Basel-Landschaft auf die Strafbefreiung von Cannabisprodukten beschränken. Die Kommission beantragt Festhalten am Beschluss des Ständerats vom 17. September 1996, der Standesinitiative des Kantons Solothurn nicht Folge zu geben. Dagegen beantragt sie mit 6 zu 5 Stimmen, den beiden anderen Standesinitiatven Folge zu geben. Sie will damit ein positives Zeichen setzen, dass die bisherige Regelung geändert werden soll und dass sie mit der Stossrichtung der beiden Standesinitiativen einverstanden ist. Bei Annahme der Revision des Betäubungsmittelgesetzes könnten diese abgeschrieben werden. Eine Minderheit will nicht Folge geben.
Als nächstes beriet die Kommission die von der Denner AG eingereichte Volksinitiative "Für tiefere Spitalkosten (99.072)", die der Nationalrat in der Wintersession mit 161 zu 4 Stimmen abgelehnt hatte. Nach der Vorstellung der Initianten wäre die Krankenversicherung nur noch für Spitalaufenthalte obligatorisch, die ambulante Krankenpflege müsste durch eine freiwillige Zusatzversicherung abgedeckt werden. Die Kommission war einhellig der Meinung, dass die Annahme der Volksinitiative zu einer Aufhebung der im KVG angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken führen würde, ohne dass die Kosten gesenkt würden. Sie hätte lediglich eine Verschiebung der Kosten von den Versicherten zu den Steuerzahlern zur Folge, da bei ungenügendem Versicherungsschutz Krankheit sehr rasch zu Fürsorgeabhängigkeit führen würde. Die Kommission lehnt die Volksinitiative einstimmig ab und fragt sich, wie eine so offensichtlich nicht durchdachte Volksinitiative überhaupt zustande kommen kann. Sie schreibt es vor allem dem irreführenden Titel zu.
Die Volksinitiative "Für eine freie Arzt- und Spitalwahl" (99.059) dagegen stösst bei der Kommission auf Interesse. Dies wünscht eine freie Wahl der Patienten bezüglich Arzt und Spital, wobei die Krankenversicherer verpflichtet würden, die vollen Kosten zu übernehmen. Die Initianten kritisieren, dass es seit Einführung des KVG statt dem ursprünglich angestrebten vermehrten Wettbewerb zwischen den Spitälern zu einer Einschränkung des Wettbewerbs komme, indem die privaten Spitäler mittels der kantonalen Spitallisten vom Markt ferngehalten würden. Zum Teil wird das Anliegen der Volksinitiative in der 2. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes übernommen. Daher will die Kommission das Geschäft aufschieben, bis die entsprechende Vorlage des Bundesrates vorliegt, und diese allenfalls als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative präsentieren. Der Entwurf des Bundesrates wird für Juni 2000 erwartet.
Ein weiteres Mal befasste sich die Kommission mit dem Bundesgesetz über die AHV. Revision der freiwilligen Versicherung (99.038s), die eine Einschränkung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer vorsieht. Seit ihrer Schaffung 1948 leidet die freiwillige Versicherung unter einem chronischen Defizit. Eine Einschränkung des Versichertenkreises ist auch im Zusammenhang mit den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU notwendig, um zu verhindern, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger der EU der schweizerischen AHV/IV anschliessen könnten. Anderseits bedeutet die Aufhebung der freiwilligen Versicherung für viele Schweizer und vor allem Schweizerinnen eine Härte. Um solche Problemfälle zu vermeiden, hat die Kommission die Verwaltung beauftragt, Kompromissvortschläge zu unterbreiten, die mit dem internationalen Recht kompatibel sind.
Ein unbestrittenes Traktandum war die Parlamentarische Initiative Konkursprivileg und Sozialversicherungen (SGK-N, 99.420), die in der Wintersession 1999 vom Nationalrat einstimmig angenommen worden war. Mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) war das Konkursprivileg für Prämien und Beitragsforderungen der Sozialversicherungen abgeschafft worden. Seither muss die Sozialversicherung auf Pfändung betreiben und geht trotz Zwangsvollstreckung oft leer aus. Auch wenn es zum Konkurs kommt den die Sozialversicherung nicht provozieren kann, hat sie als Gläubiger der dritten und letzten Klasse meist das Nachsehen. Somit haben die Prämienverluste massiv zugenommen, allein bei der AHV/IV/EO geht man von jährlichen Verlusten von mindestens 50 Millionen Franken aus. Die Kommission stimmte der Änderung einstimmig zu.
Schliesslich befasste sich die Kommission mit dem Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, 99.090), das das Giftgesetz vom 21. März 1969 ersetzen soll. Ziel dieser Revision ist es, das schweizerische Recht unter Wahrung des heute erreichten Schutzniveaus auf eine moderne Grundlage zu stellen und der Gesetzgebung anderer Industrieländer anzugleichen. So werden die fünf Giftklassen des bisherigen Giftgesetzes durch ein neues System der Gefährdungskennzeichnung abgelöst, wie es in der Europäischen Union angewendet wird. Im Vergleich zur geltenden Regelung soll nur noch ein geringer Teil aller chemischer Stoffe und Zubereitungen weiterhin einer Anmelde- oder Zulassungspflicht unterstellt werden. Wer Chemikalien in Verkehr bringt, wird allerdings neu zu einer Selbstkontrolle und zu einer umfassenden Information der Abnehmerinnen und Abnehmer verpflichtet. Die Kommission beschloss Eintreten auf die Vorlage; sie wird die Detailberatung an ihrer Sitzung vom 27. März 2000 aufnehmen.
Die Kommission tagte am 24./25. Januar 2000 in Bern, erstmals in ihrer neuen Zusammensetzung unter dem Vorsitz von Christine Beerli (FDP/BE) unter teilweiser Anwesenheit von Frau Bundesrätin Dreifuss. Es wurden folgende Personen angehört:
Dr. Dominik Schorr, Kantonsarzt und Peter Guggisberg zur St.Iv. Kt. Basel-Landschaft;
Regierungsrat Markus Notter zur St.Iv. Kt. Zürich; Philippe Gedould zur Vo.Iv. "Für tiefere Spitalkosten" und Dr. Guido Zäch zur Vo.Iv. "Für eine freie Arzt- und Spitalwahl".
Bern, 26.01.2000 Parlamentsdienste