Die Kommission hat das Fusionsgesetz (00.052) zu Ende beraten und es ohne Gegenstimme angenommen. Sie beantragt die Regelung des Ständerates betreffend die Vertragsform bei Grundstücksübertragungen im Rahmen einer Spaltung oder einer Vermögensübertragung zu präzisieren. Gemäss diesem Antrag sollten die Vertragsklauseln betreffend Grundstücksübertragungen öffentlich beurkundet werden.
Die Kommission nutzte die mit dem neuen Fusionsgesetz einhergehende Teilrevision des Obligationenrechts für eine Änderung der Nationalitäts- und Wohnsitzregelung für Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Nach dieser auf Grund der bilateralen Abkommen mit der EU erforderlichen neuen Regelung soll einerseits auf das Nationalitätserfordernis für Verwaltungsratsmitglieder und andererseits auf das Wohnsitzerfordernis für mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder einen Direktor verzichtet werden, sofern - insbesondere im Rahmen der bilateralen Abkommen - ein ausländischer Wohnsitz einem schweizerischen gleichgestellt werden kann. Ähnliche Regeln sind auch für die Geschäftsführer einer GmbH und die Verwaltungsmitglieder einer Genossenschaft vorgesehen.
Im Übrigen folgte die die Kommissionsmehrheit im Wesentlichen den Beschlüssen des Ständerats. Eine Minderheit beantragt, die Anzahl der Vollzeitstellen, bis zu der eine Gesellschaft in die Gunst der erleichterten Bedingungen für kleine oder mittlere Unternehmen kommt, von 200 auf 100 (im Jahresdurchschnitt) herabzusetzen. Gestrichen werden soll gemäss einer anderen Minderheit die bei einer vereinfachten Fusion von Kapitalgesellschaften vorgesehene Erleichterung, die darin besteht, den Fusionsvertrag nicht der Generalversammlung unterbreiten zu müssen (Art. 23 und 24). Eine dritte Minderheit möchte präzisiert haben, dass die Arbeitnehmenden und deren Vertretung bei einer Fusion Vorschläge zum Fusionsvertrag und Vorkehren zur Erhaltung der Arbeitsplätze unterbreiten können, die vom obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgan zu prüfen sind (Art. 28). Eine vierte Minderheit beantragt, dem Bundesrat zu ermöglichen, grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse zu untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Zu den steuerlichen Aspekten hat die Kommission gewisse technische Präzisierungen vorgenommen. Sie beantragt im Wesentlichen, den vom Ständerat angenommenen Änderungen zuzustimmen. Mit diesen Änderungen soll sichergestellt werden, dass bei den vorgesehenen Umstrukturierungen das Gebot der Steuerneutralität konsequent befolgt wird und dass weitere Entlastungen bei der Stempelabgabe erreicht werden. Zwei Minderheiten beantragen, diese Entlastungen abzulehnen. Eine weitere Minderheit will die Erhebung von kantonalen oder kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen ausschliessen.
Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage zur Revision der GmbH-Bestimmungen im Obligationenrecht eingetreten (01.082, Botschaft vom 19. Dezember 2001) Diese Revision des von 1936 datierenden GmbH-Rechts bezweckt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft auszugestalten. Die Kommission führt ihre Beratungen an den nächsten Sitzungen weiter.
Die Kommission ist mit 16 Stimmen und 1 Enthaltung auf den Entwurf zum Bundesgesetz über die elektronische Signatur (01.044) eingetreten. Der Entwurf regelt die Verwendung der elektronischen Signatur im Privatrechtsverkehr. Vorgesehen ist, die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift, welche im Schweizer Recht für gewisse Vertragsabschlüsse erforderlich ist, gleichzustellen, wenn die elektronische Signatur auf dem Zertifikat eines anerkannten Zertifierungsdienstanbieters beruht.
Betreffend den Entwurf zur Revision des StGB (97.462 Pa.Iv. StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs) beantragt die Kommission mit 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und die spezielle Bestimmung betreffend die Nichtstrafbarkeit der Aufzeichnung von Fernmeldegesprächen im Geschäftsverkehr (Art. 179quinquies Bst. c StGB) zu streichen.
Ferner beantragt die Kommission mit 15 Stimmen einhellig, die beiden parlamentarischen Initiativen betreffend das Arbeitszeugnis abzuschreiben ((00.426 und 00.428 Pa.Iv. Änderung von Artikel 330 OR). Die bei der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte haben sich bestätigt: Nach Auffassung der Kommission entsprechen das geltende Recht sowie die von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Grundsätze den Anliegen der beiden Initianten und es besteht deshalb auf diesem Gebiet kein Regelungsbedarf. Im Übrigen dürfte es eher unwahrscheinlich sein, dass sich mit einer Gesetzesvorschrift die Verwendung von Verklausulierungen und Geheimcodes in Arbeitszeugnissen verhindern lässt.
Die Kommission hat am 28. und 29. Oktober 2002 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) und teils im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler in Bern getagt.
Bern, 30.10.2002 Parlamentsdienste