Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Vorlage zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts der Umweltschutzorganisationen ohne Gegenstimme angenommen.

Die Kommission beantragt dem Ständerat im Rahmen der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hofmann mit 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz anzunehmen. Diese Initiative verlangt, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu vereinfachen und durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts Missbräuche zu verhindern 02.436).Die Kommission hat die Vorschläge, die sie im Dezember 2004 in die Vernehmlassung gegeben hat, inhaltlich weitgehend unverändert belassen. Wesentlich geändert hat sie hingegen die Gesetzessystematik der Vorlage.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Kommission die bei den Vernehmlassern grösstenteils positiv aufgenommenen Vorschläge unverändert belassen: die Verwendung der Voruntersuchung als abschliessender Bericht, die periodische Anpassung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen und deren Schwellenwerte durch den Bundesrat sowie der Verzicht auf die Begründung der öffentlichen und privaten konzessionierten Anlagen. Im Gesetz wird festgehalten, dass der UVP jene Anlagen unterstellt sind, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Die Mehrheit der Kommission beantragt, die Bestimmung aufzuheben, wonach der Umweltverträglichkeitsbericht Massnahmen enthalten muss, welche eine zusätzliche Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen. Eine Minderheit möchte an dieser Pflicht festhalten mit der Präzisierung, dass es sich um technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahmen handeln muss.

Das Verbandsbeschwerderecht wird wie folgt präzisiert: Das Beschwerderecht steht Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen Rügen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die Organisationen müssen auf Grund eines ideellen Zwecks aktiv werden. Allfällige wirtschaftliche Zwecke der Organisation müssen den ideellen Zwecken dienen. Für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation zuständig. Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. Hat eine Organisation es versäumt, gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen zu erheben oder wurden die Rügen rechtskräftig abgelehnt, soll sie diese in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen dürfen. Die Kommission hat an der im Vernehmlassungsentwurf enthaltenen Definition der unzulässigen Vereinbarungen festgehalten. Demnach sind Vereinbarungen nicht zulässig, wenn sie dazu bestimmt sind, Verpflichtungen des öffentlichen Rechts durchzusetzen, Massnahmen durchzuführen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, oder dazu, einen Rechtsmittelverzicht oder ein anderes prozessuales Verhalten abzugelten. Gemäss Kommissionsmehrheit soll die Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintreten, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen gefordert hat. Eine Minderheit will die Bedingungen für das Nichteintreten auf missbräuchliche Beschwerden einschränken.

Mit den Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann. Eine Minderheit der Kommission beantragt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wenn die Beschwerde sich auf ein Objekt bezieht, das von der zuständigen Behörde als von öffentlichem Interesse erklärt wurde.

Schliesslich hält die Kommission an der Bestimmung fest, wonach der unterliegenden Organisation die Kosten für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden auferlegt werden. Eine Minderheit beantragt, dass von dieser Regel abgewichen werden kann. Eine weitere Minderheit beantragt, dass die beschwerdebefugten Organisationen, welche sich nicht an der von der Behörde angeordneten Einigungsverfahren beteiligt haben, angemessen an den Kosten zu beteiligen sind.

Der Entwurf der Kommission und der erläuternde Bericht werden auf der Internetseite der Kommissionen für Rechtsfragen in ca. eine Woche veröffentlicht.

Der Verein « Rechtsauskunft Anwaltskollektiv » reichte am 21. März 2005 gegen die Personen, welche für die Veröffentlichung des Extremismusberichts des Bundesrates vom 25. August 2004 verantwortlich sind, einen Strafantrag wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Die Antragstellerin prangert eine Passage des Extremismusberichts an, die ihrer Ansicht nach den Eindruck erweckt, der Verein «Rechtsauskunft Anwaltskollektiv» sei nur eine andere Bezeichnung für das Komitee gegen Isolationshaft (KGI), einer Gruppierung, welche im Bericht des Bundesrates im Zusammenhang mit den Akteuren des Linksextremismus erwähnt wird. Die Kommission hat das Gesuch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern betreffend die Aufhebung der Immunität der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzlerin geprüft. Sie stellt einstimmig fest, dass die Äusserungen im Extremismusbericht durch die absolute Immunität geschützt sind. Gemäss Artikel 162 BV können die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die absolute Immunität dient dem Schutz der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzlerin, welche die Möglichkeit haben müssen, sich vor dem Parlament frei zu äussern, besonders dann, wenn sie heikle Fragen berühren und Kritik üben. Der Bericht des Bundesrates, in welchem eine Passage beanstandet wird, richtet sich formell an die eidgenössischen Räte. Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin geniessen deshalb für ihre Äusserungen im Extremismusbericht den Schutz der absoluten Immunität. Diese kann nicht aufgehoben werden.

Schliesslich beantragt die Kommission einstimmig, dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (05.036) zuzustimmen.

Die Kommission hat am 27. Juni 2005 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (ZG/RL) in Bern getagt.

Bern, 28.06.2005    Parlamentsdienste