Mit 11 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission sich für den Entwurf zum neuen Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (05.078) ausgesprochen. Das geltende Gesetz, das seit 1993 in Kraft ist, wurde mehreren Evaluationen unterzogen. Diese Untersuchungen haben zum einen gezeigt, dass die Opferhilfe einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht, zum andern, dass verschiedene Punkte des Gesetzes präzisiert oder geändert werden müssen. Die Kommission hat sich weitgehend den Vorschlägen des Bundesrates angeschlossen. Sie hat sich für die Beibehaltung der Genugtuung ausgesprochen, welche dazu dient, die Opfer einer Straftat unabhängig davon, ob sie finanziell geschädigt wurden, zu unterstützen und zu anerkennen; dies betrifft vor allem Opfer sexueller Straftaten. Die Kommission schliesst sich mit 11 zu 8 Stimmen der vorgeschlagenen Regelung an, die Genugtuung im Gesetz auf einen Höchstbetrag zu beschränken; eine Minderheit ist gegen eine solche Beschränkung. Mit 13 zu 9 Stimmen sprach die Kommission sich auch dafür aus, den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei im Ausland begangenen Straftaten aufzuheben, dies mit der Begründung, dass die Schweiz für im Ausland verursachte Schäden nicht aufzukommen hat. Eine Minderheit möchte diese Leistungen beibehalten, weil die ausländischen Staaten nicht unbedingt eine solche Unterstützung vorsehen und weil ihrer Ansicht nach eine fallweise Regelung ungenügend ist. Die Kommission hat im Übrigen verschiedene Anträge abgelehnt, die auf eine Verbesserung der Opferhilfe abzielen. So wurde namentlich beantragt, die Leistungen der Beratungsstellen in Fällen, wo das Opfer durch das Verfahren gefährdet wird, mit der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes zu ergänzen (Art. 12), den Vorbehalt bei der Entschädigung bei Haushaltschäden und Betreuungsschäden zu streichen (Art. 19), die Bestimmung zu streichen, wonach die Entschädigung und die Genugtuung herabgesetzt oder ausgeschlossen werden können, wenn das Opfer zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27), sowie der Antrag, für Opfer mit schweren Körperverletzungen oder von sexueller Gewalt, für Kinder und Jugendliche sowie für Angehörige von Tötungsopfern eine unentgeltliche Rechtsvertretung vorzusehen (Art. 30). Diese Minderheitsanträge werden dem Nationalrat unterbreitet.
Die Kommission hat wie bereits die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates den Entwurf zur Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege (06.023) ohne Gegenstimme angenommen. Es geht darum, die Amtsdauer der ordentlichen Richter und Richterinnen des heutigen Bundesgerichts und des heutigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu harmonisieren und die Regelung betreffend die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu präzisieren, indem der parallel laufenden Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung Rechnung getragen wird. Zudem sollen im Gesetz die Zuständigkeiten der eidgenössischen Gerichte im Bereich des Immobilienmanagements und der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen sowie die Zusammenarbeit der Gerichte mit dem eidgenössischen Finanzdepartement geregelt werden, da die heutige Rechtsgrundlage mit dem Inkrafttreten der Justizreform nicht mehr gegeben sein wird. Die Kommission ist wie bereits die Kommission des Ständerates den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt. Nach Auffassung einer Minderheit ist es nicht nötig, im Gesetz die Kompetenzen des Bundesgerichtes im Bereich der Infrastrukturen zu regeln; eine solche Regelung widerspreche der Verwaltungsautonomie, welche die Verfassung dem Bundesgericht verleiht; sie beantragt deshalb, diese Bestimmung zu streichen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass diese Zuständigkeiten aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetz verankert werden müssen.
Ferner beantragt die Kommission mit 12 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Revision des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) (05.075 s Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Änderung) zuzustimmen. Erforderlich wurde die Revision des BGFA, weil die Schweiz die Erklärung von Bologna unterzeichnet hatte, die zu einer Restrukturierung der Ausbildungsgänge in der höheren Bildung führt. Diese Revision sieht vor, dass ein Eintrag in das kantonale Anwaltsregister einen Master in Rechtswissenschaften voraussetzt. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors in Jurisprudenz sollen jedoch zum Anwaltspraktikum zugelassen sein. Eine Kommissionsminderheit ist der Ansicht, dass es den Kantonen frei stehen muss, für das Praktikum ein mit dem Master abgeschlossenes juristisches Studium zu verlangen. Was den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als neue persönliche Voraussetzung für einen Berufsregistereintrag anbelangt, schloss sich die Kommission mit 9 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss des Ständerates an. Die Kommission will demnach darauf verzichten, den Umfang der Versicherungsdeckung gesetzlich festzulegen. Eine starke Minderheit ist allerdings der Meinung, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dürfe nicht eine Voraussetzung für den Eintrag im Anwaltsregister werden, sondern müsse wie bisher eine Berufsregel bleiben. Ferner beantragt die Kommission mit 10 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Berufsregel, wonach die Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen haben, dahingehend zu lockern, dass es auch möglich sein soll, eine vergleichbare Sicherheit zu erbringen. Überdies will die Kommission gesetzlich festgelegt haben, dass ausschliesslich die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte berechtigt sind, den vom Kanton verliehenen Titel zu führen.
Einstimmig beantragt die Kommission die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg (05.074). Mit diesem Übereinkommen und seinen Protokollen soll die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität global bekämpft werden können. Diese Instrumente vermindern die Unterschiede zwischen den nationalen Gesetzessystemen, setzen Standards für das innerstaatliche Recht und streben eine verbesserte und intensivere Zusammenarbeit unter den Staaten an.
Mit 16 Stimmen und 1 Enthaltung hat die Kommission beschlossen, mit der Vorprüfung dreier parlamentarischer Initiativen betreffend die Pädokriminalität abzuwarten. Diese wurden eingereicht von Nationalrätin Chiara Simoneschi-Cortesi (04.469 Pa.Iv. Obligatorischer Strafregisterauszug für Personen, die mit Kindern arbeiten) sowie von den Nationalräten Christophe Darbellay (04.473 Pa.Iv. Pädophile Straftäter. Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern) und Oskar Freysinger (04.441 Pa.Iv. Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung aus dem Strafregister). Die Kommission beabsichtigt, den Regelungsbedarf im Rahmen einer umfassenden Diskussion abzuklären, an der die am 23. März 2006 zustande gekommene eidgenössische Volksinitiative für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" zur Sprache kommen wird.
Die Kommission hat am 4. und 5. Mai 2006 unter dem Vorsitz von Nationalrat Daniel Vischer (Grüne, ZH) und teils in Gegenwart von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 08.05.2006 Parlamentsdienste