Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat vor der Sommerpause eine ganze Reihe von Geschäften behandelt. Sie ist namentlich auf die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechtes eingetreten. Sie hat den Entwurf überwiegend positiv aufgenommen und die Detailberatung begonnen. Bei der Strafprozessordnung schliesst sich die Kommission weitgehend dem Beschluss des Nationalrates an. Sie äussert sich weiter für ein explizites Verbot von sexuellen Verstümmelungen.

Die Kommission ist ohne Gegenstimmen auf die Vorlage des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechtes 06.063 ZGB. Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) eingetreten und hat die Detailberatung aufgenommen. Die Änderung des Zivilgesetzbuches bezweckt, das über 100-jährige geltende Vormundschaftsrecht grundlegend zu erneuern. Zentrale Anliegen der Revision sind unter anderen die Förderung des Selbstbestimmungsrechts, die Stärkung der Solidarität in der Familie und der bessere Schutz urteilsunfähiger Personen, die in Einrichtungen leben. Weiter sollen alle Entscheide des Erwachsenen- und Kindesschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert werden. Wesentliche Verfahrensgrundsätze sollen im Sinn eines bundesrechtlich vereinheitlichten Standards im Zivilgesetzbuch verankert werden.

Des weiteren beriet die Kommission die vom Nationalrat in der Sommersession beschlossenen Differenzen in der Strafprozessordnung (05.092 s Strafprozessrecht. Vereinheitlichung; Vorlage 1). Bis auf wenige Ausnahmen schliesst sich die Kommissionsmehrheit dem Beschluss des Nationalrates an. Mit 8 zu 4 Stimmen stimmt die Kommission dem Nationalrat zu, die Mediation (Art. 317) zu streichen. Eine Minderheit will am Beschluss des Ständerates festhalten. Weiter beschloss die Kommission mit 6 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung, sich bezüglich der Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 183 und 221) dem Nationalrat anzuschliessen, der die Rechtsmittel einschränken will. Eine Minderheit beantragt Festhalten am Beschluss des Ständerates, der weitergehende Rechtsmittel will. Die Kommission hält mit 9 zu 2 Stimmen am Beschluss des Ständerates fest, die Fesselung nicht in der Strafprozessordnung zu regeln. Eine Minderheit erachtet eine Bundesregelung für sinnvoll (Art. 211).

Die Kommission hat dem Beschluss der nationalrätlichen Rechtskommission, der parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Maria Roth-Bernasconi (05.404 n Pa.Iv. Verbot von sexuellen Verstümmelungen) Folge zu geben, ohne Gegenstimme beigepflichtet. Die Kommission des Nationalrates wird somit eine Vorlage ausarbeiten können, die sexuelle Verstümmelungen spezifisch unter Strafe stellt. Insbesondere zu prüfen sein werden dabei die Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten sowie die Frage der Verjährung. Zudem beantragt die Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, einer Motion zuzustimmen, die den Bundesrat beauftragt, vor allem mit Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen vermehrt gegen die sexuelle Verstümmelung vorzugehen (05.3235 Mo. NR (Roth-Bernasconi) Sexuelle Verstümmelungen an Frauen. Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen).

Ebenfalls ohne Gegenstimme pflichtete die Kommission dem Beschluss der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen bei, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Luc Recordon Folge zu geben, mit der eine Lücke bei der Verfolgung von Vermögensdelikten geschlossen werden soll (05.412 n Pa.Iv. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung). Auch hier wird die nationalrätliche Kommission das Geschäft vertieft prüfen.

Die Kommission hat sich nochmals mit der parlamentarischen Initiative von alt Ständerat Carlo Schmid-Suter befasst, bei der es um die Aufhebung von Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (05.442) geht. Mit dieser im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege angenommenen Bestimmung wird im öffentlichen Recht auf Bundesebene die gütliche Einigung und die Mediation eingeführt. Nach einer Analyse der Rechtslage kommt die Kommission zum Schluss, dass diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen steht und auch nicht zum zwingenden Charakter des öffentlichen Rechts. Sie gab der parlamentarischen Initiative daher keine Folge, wird aber in einem Bericht an den Ständerat die Rechtsfrage erläutern.

Schliesslich beantragt die Kommission einstimmig die Genehmigung eines Abkommens mit der Föderativen Republik Brasilien betreffend Rechtshilfe in Strafsachen (07.021).

Die Kommission für Rechtsfragen hat am 2. und 3. Juli 2007 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (CVP, LU) und teils in Gegenwart von Bundesrat Christoph Blocher getagt.

Bern, 04.07.2007    Parlamentsdienste